Rechtssatz RS0082092
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082092
Entscheidungsdatum
17.07.2018
Rechtssatz
Das in einem Grundstück enthaltene unterirdische Wasser, das sogenannte Grundwasser, ist ein Privatgewässer, das nach ausdrücklicher Anordnung des Gesetzes dem Grundeigentümer gehört, wenn nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen. Die Benützung des Grundwassers durch den Eigentümer unterliegt freilich gesetzlichen Beschränkungen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 37/78
Entscheidungstext OGH 30.03.1979 1 Ob 37/78
- 1 Ob 69/18f
Entscheidungstext OGH 17.07.2018 1 Ob 69/18f
Vgl auch; Beisatz: Gemäß § 3 Abs 1 lit a WRG handelt es sich beim Grundwasser um das in einem Grundstück enthaltene unterirdische Wasser. Dieses stellt der Gesetzgeber in der genannten Norm dem aus einem Grundstück zutage quellenden Wasser (Tagwasser) gegenüber. (T1)
Beisatz: Bewilligungsfrei ist die Entnahme von Grundwasser in gewissem Umfang durch den Grundeigentümer selbst für seinen notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf. (T2)
Beisatz: Die Frage, ob eine Quelleinfassung Tagwasser betrifft und daher unter § 9 WRG fällt, oder ob es sich um die Benutzung von Grundwasser nach § 10 WRG handelt, ist jedenfalls von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig. (T3)
Beisatz: Hier: Schichtwasser. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0082092
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2018
Dokumentnummer
JJR_19790330_OGH0002_0010OB00037_7800000_002