Rechtssatz RS0119557
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119557
Entscheidungsdatum
12.10.2004
Rechtssatz
Das grobe Verschulden desjenigen, der es unterlassen hat, für die eheste Entfernung seines verkehrsbehindernd zum Stillstand gekommenen Autobusses von der Fahrbahn zu sorgen, und dadurch gegen seine Verpflichtung nach § 89a StVO verstoßen hat, überwiegt die (gewöhnliche) Betriebsgefahr des abgeschleppten Fahrzeugs, das infolge Bolzenbruches auf das schleppende Fahrzeug auffuhr (Versagen der Verrichtungen).Das grobe Verschulden desjenigen, der es unterlassen hat, für die eheste Entfernung seines verkehrsbehindernd zum Stillstand gekommenen Autobusses von der Fahrbahn zu sorgen, und dadurch gegen seine Verpflichtung nach Paragraph 89 a, StVO verstoßen hat, überwiegt die (gewöhnliche) Betriebsgefahr des abgeschleppten Fahrzeugs, das infolge Bolzenbruches auf das schleppende Fahrzeug auffuhr (Versagen der Verrichtungen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119557
Dokumentnummer
JJR_20041012_OGH0002_0010OB00042_04I0000_003