Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht den Schutzzweck des § 68 Abs 1 StVO unrichtig beurteilt hat; sie ist auch teilweise berechtigt.Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht den Schutzzweck des Paragraph 68, Absatz eins, StVO unrichtig beurteilt hat; sie ist auch teilweise berechtigt.
Die beklagte Partei macht geltend, § 68 Abs 1 StVO diene vorrangig dem Schutz der Radfahrer selbst, da die Trennung des Radverkehrs vom übrigen Straßenverkehr die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu erhöhen geeignet sei. Durch das Verhalten des Klägers sei jener Sachverhalt verwirklicht worden, den die Schutznorm verhindern solle. Die eingetretenen Schäden seien daher von ihrem Schutzzweck erfasst.Die beklagte Partei macht geltend, Paragraph 68, Absatz eins, StVO diene vorrangig dem Schutz der Radfahrer selbst, da die Trennung des Radverkehrs vom übrigen Straßenverkehr die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu erhöhen geeignet sei. Durch das Verhalten des Klägers sei jener Sachverhalt verwirklicht worden, den die Schutznorm verhindern solle. Die eingetretenen Schäden seien daher von ihrem Schutzzweck erfasst.
Hiezu wurde erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass das Verschulden des Lenkers des Kraftwagenzuges ebenso wie die Höhe des auf beiden Seiten eingetretenen Schadens im Revisionsverfahren nicht mehr strittig ist. Gegenstand der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof ist daher allein die Frage, ob den Kläger ein Mitverschulden trifft.
Gemäß § 68 Abs 1 Satz 1 bis 3 StVO (in der hier maßgeblichen Fassung der 20. StVO-Novelle) ist auf Straßen mit einer Radfahranlage mit einspurigen Fahrrädern ohne Anhänger die Radfahranlage zu benützen, wenn das Befahren der Radfahranlage in der vom Radfahrer beabsichtigten Fahrtrichtung gemäß § 8a erlaubt ist (Satz 1). Mit Fahrrädern mit einem Anhänger, der nicht breiter als 80 cm oder ausschließlich zur Personenbeförderung bestimmt ist, sowie bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern kann die Radfahranlage benützt werden (Satz 2). Mit Fahrrädern mit einem sonstigen Anhänger und mit mehrspurigen Fahrrädern ist die für den übrigen Verkehr bestimmte Fahrbahn zu benützen (Satz 3).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Satz 1 bis 3 StVO (in der hier maßgeblichen Fassung der 20. StVO-Novelle) ist auf Straßen mit einer Radfahranlage mit einspurigen Fahrrädern ohne Anhänger die Radfahranlage zu benützen, wenn das Befahren der Radfahranlage in der vom Radfahrer beabsichtigten Fahrtrichtung gemäß Paragraph 8 a, erlaubt ist (Satz 1). Mit Fahrrädern mit einem Anhänger, der nicht breiter als 80 cm oder ausschließlich zur Personenbeförderung bestimmt ist, sowie bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern kann die Radfahranlage benützt werden (Satz 2). Mit Fahrrädern mit einem sonstigen Anhänger und mit mehrspurigen Fahrrädern ist die für den übrigen Verkehr bestimmte Fahrbahn zu benützen (Satz 3).
Mit diesen Verhaltensregeln für Radfahrer wurden für Straßen mit einer Radfahranlage (§ 2 Abs 1 Z 11b StVO) Benützungspflichten, -erlaubnisse und -verbote festgelegt (Dittrich/Stolzlechner, StVO³ § 68 Rz 12). Während Satz 1 die Benützungspflicht als grundsätzliche Regel vorsieht, sind in den Sätzen 2 und 3 Ausnahmetatbestände normiert. Satz 2 räumt ua Radfahrern bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern die Erlaubnis zur Benützung einer Radfahranlage ein. Diese Radfahrer haben somit die Wahl, entweder die Fahrbahn oder die Radfahranlage zu benützen (Dittrich/Stolzlechner aaO Rz 16).Mit diesen Verhaltensregeln für Radfahrer wurden für Straßen mit einer Radfahranlage (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 b, StVO) Benützungspflichten, -erlaubnisse und -verbote festgelegt (Dittrich/Stolzlechner, StVO³ Paragraph 68, Rz 12). Während Satz 1 die Benützungspflicht als grundsätzliche Regel vorsieht, sind in den Sätzen 2 und 3 Ausnahmetatbestände normiert. Satz 2 räumt ua Radfahrern bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern die Erlaubnis zur Benützung einer Radfahranlage ein. Diese Radfahrer haben somit die Wahl, entweder die Fahrbahn oder die Radfahranlage zu benützen (Dittrich/Stolzlechner aaO Rz 16).
Die Ausnahme für Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern wurde mit der 20. StVO-Novelle, BGBl I 1998/92, eingefügt. Gleichzeitig erhielt auch § 68 Abs 2 StVO seine aktuelle Fassung, wonach Radfahrer nun nicht mehr nur auf Radwegen und in Wohnstraßen, sondern auch auf sonstigen Straßen mit öffentlichem Verkehr bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern nebeneinander fahren dürfen, wobei beim Nebeneinanderfahren nur der äußerste rechte Fahrstreifen benützt werden darf.Die Ausnahme für Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern wurde mit der 20. StVO-Novelle, BGBl I 1998/92, eingefügt. Gleichzeitig erhielt auch Paragraph 68, Absatz 2, StVO seine aktuelle Fassung, wonach Radfahrer nun nicht mehr nur auf Radwegen und in Wohnstraßen, sondern auch auf sonstigen Straßen mit öffentlichem Verkehr bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern nebeneinander fahren dürfen, wobei beim Nebeneinanderfahren nur der äußerste rechte Fahrstreifen benützt werden darf.
Die Anwendbarkeit der Sonderregeln für die Lenker von Rennfahrrädern setzt somit das kumulative Vorliegen zweier Tatbestandsmerkmale voraus, nämlich die Absolvierung einer Trainingsfahrt und die Benützung eines Rennfahrrades. Nach dem Bericht des Verkehrsausschusses (AB 1225 BlgNR 20. GP) - in der Regierungsvorlage war die Begünstigung der Lenker von Rennfahrrädern noch nicht vorgesehen (vgl ErlRV 713 BlgNR 20. GP) - sind als Kriterien für Trainingsfahrten „insbesondere jene Verhältnisse (wie Ausrüstung oder gefahrene Geschwindigkeit) maßgeblich, die mit jenen bei einer radsportlichen Veranstaltung vergleichbar sind." Radfahrer befinden sich demnach auf einer Trainingsfahrt, wenn sie entsprechend rennmäßig bekleidet sind und wenn hohe Geschwindigkeiten gefahren werden (Dittrich/Stolzlechner aaO Rz 18). Die Kriterien eines „Rennfahrrades" sind in § 4 Abs 1 der am 1. 5. 2001 in Kraft getretenen Fahrradverordnung, BGBl II 2001/146, festgelegt, worin die Bestimmungen der bis dahin geltenden Rennfahrradverordnung, BGBl 1986/242, wörtlich übernommen worden sind. Danach gilt ein Fahrrad (weiterhin) als Rennfahrrad, wenn das Eigengewicht des fahrbereiten Fahrrades höchstens 12 kg beträgt, es mit einem Rennlenker ausgestattet ist, der äußere Felgendurchmesser mindestens 630 mm beträgt und die äußere Felgenbreite 23 mm nicht überschreitet; in Abs 2 dieser Bestimmung sind diverse Ausrüstungserleichterungen für Rennfahrräder normiert (dazu ausführlich Kaltenegger, Der Radrennfahrer in der StVO, ZVR 2002, 67 [69 f]). Mag auch die Ansicht, diese Definition des Rennfahrrades sei infolge des seit dem Inkrafttreten der Rennfahrradverordnung eingetretenen technischen Fortschrittes nicht mehr sachgerecht (so etwa Hoffer, StVO [2006] 374), allenfalls zutreffend sein, so bleibt sie bis zu einer Änderung der Verordnung für die Auslegung des § 68 Abs 1 Satz 2 und Abs 2 StVO dennoch relevant.Die Anwendbarkeit der Sonderregeln für die Lenker von Rennfahrrädern setzt somit das kumulative Vorliegen zweier Tatbestandsmerkmale voraus, nämlich die Absolvierung einer Trainingsfahrt und die Benützung eines Rennfahrrades. Nach dem Bericht des Verkehrsausschusses Ausschussbericht 1225, BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode - in der Regierungsvorlage war die Begünstigung der Lenker von Rennfahrrädern noch nicht vorgesehen vergleiche ErlRV 713 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode - sind als Kriterien für Trainingsfahrten „insbesondere jene Verhältnisse (wie Ausrüstung oder gefahrene Geschwindigkeit) maßgeblich, die mit jenen bei einer radsportlichen Veranstaltung vergleichbar sind." Radfahrer befinden sich demnach auf einer Trainingsfahrt, wenn sie entsprechend rennmäßig bekleidet sind und wenn hohe Geschwindigkeiten gefahren werden (Dittrich/Stolzlechner aaO Rz 18). Die Kriterien eines „Rennfahrrades" sind in Paragraph 4, Absatz eins, der am 1. 5. 2001 in Kraft getretenen Fahrradverordnung, BGBl II 2001/146, festgelegt, worin die Bestimmungen der bis dahin geltenden Rennfahrradverordnung, BGBl 1986/242, wörtlich übernommen worden sind. Danach gilt ein Fahrrad (weiterhin) als Rennfahrrad, wenn das Eigengewicht des fahrbereiten Fahrrades höchstens 12 kg beträgt, es mit einem Rennlenker ausgestattet ist, der äußere Felgendurchmesser mindestens 630 mm beträgt und die äußere Felgenbreite 23 mm nicht überschreitet; in Absatz 2, dieser Bestimmung sind diverse Ausrüstungserleichterungen für Rennfahrräder normiert (dazu ausführlich Kaltenegger, Der Radrennfahrer in der StVO, ZVR 2002, 67 [69 f]). Mag auch die Ansicht, diese Definition des Rennfahrrades sei infolge des seit dem Inkrafttreten der Rennfahrradverordnung eingetretenen technischen Fortschrittes nicht mehr sachgerecht (so etwa Hoffer, StVO [2006] 374), allenfalls zutreffend sein, so bleibt sie bis zu einer Änderung der Verordnung für die Auslegung des Paragraph 68, Absatz eins, Satz 2 und Absatz 2, StVO dennoch relevant.
Im vorliegenden Fall hat der Kläger bei seiner Fahrt ein Mountainbike benützt. Solche Räder gehören nach den in § 4 Abs 1 der Fahrradverordnung festgelegten technischen Daten nicht zu den Rennfahrrädern. Sie sind vornehmlich für das Befahren von Wegen außerhalb des öffentlichen Straßennetzes gedacht und müssen, wenn sie auf Straßen mit öffentlichem Verkehr benützt werden, wie normale Fahrräder ausgerüstet sein (Dittrich/Stolzlechner aaO Rz 18). Auch ein „Renn-Mountainbike" ist daher nur dann als Rennfahrrad zu qualifizieren, wenn es den Voraussetzungen des § 4 Abs 1 Fahrradverordnung entspricht (Hoffer aaO).Im vorliegenden Fall hat der Kläger bei seiner Fahrt ein Mountainbike benützt. Solche Räder gehören nach den in Paragraph 4, Absatz eins, der Fahrradverordnung festgelegten technischen Daten nicht zu den Rennfahrrädern. Sie sind vornehmlich für das Befahren von Wegen außerhalb des öffentlichen Straßennetzes gedacht und müssen, wenn sie auf Straßen mit öffentlichem Verkehr benützt werden, wie normale Fahrräder ausgerüstet sein (Dittrich/Stolzlechner aaO Rz 18). Auch ein „Renn-Mountainbike" ist daher nur dann als Rennfahrrad zu qualifizieren, wenn es den Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, Fahrradverordnung entspricht (Hoffer aaO).
Das Erstgericht hat zwar festgestellt, dass der Kläger mit einem „extra für das Straßenfahren umgerüsteten" Mountainbike fuhr, nicht jedoch, ob es nach dieser Umrüstung den technischen Merkmalen eines Rennfahrrades entsprach. Im Rahmen seiner Rechtsausführungen ging es jedoch ohnedies auch von der unstrittigen und durch die aktenkundigen Lichtbilder belegten Tatsache aus, dass das Fahrrad des Klägers mit einem „geraden Lenker" ausgestattet war. Damit mangelte es aber jedenfalls an der Ausstattung mit einem „Rennlenker", worunter nach allgemeiner Verkehrsauffassung eine im (Straßen-)Radrennsport übliche Lenkstange mit einem in der Regel nach vorne und unten gekrümmten Griff zu verstehen ist (Kaltenegger aaO 67 mwN). Dem Berufungsgericht ist schon aus diesem Grund darin beizupflichten, dass das vom Kläger verwendete Fahrrad nicht als Rennfahrrad iSd § 4 Abs 1 Fahrradverordnung zu qualifizieren ist. Davon abgesehen gesteht der Kläger in der Revisionsbeantwortung auch zu, dass das verwendete Mountainbike nicht dem „typischen bzw klassischen Rennfahrrad" entsprach. Darauf aber, ob das Mountainbike ungeachtet der technischen Merkmale eines Rennfahrrades für Trainingsfahrten auf der Straße geeignet war, kommt es nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 68 Abs 1 Satz 1 StVO nicht an. Mangels Gesetzeslücke kommt eine analoge Anwendung der auf Rennfahrräder beschränkten Sonderregel auf andere Fahrräder nicht in Betracht. Dies entspricht auch dem noch zu erörternden Schutzzweck dieser Norm. Der Kläger, der kein Rennfahrrad benützte, hätte demnach für seine Fahrt gemäß § 68 Abs 1 Satz 1 StVO den Radweg benützen müssen, so lange dieser neben der Fahrbahn in der von ihm beabsichtigten Fahrtrichtung verlief.Das Erstgericht hat zwar festgestellt, dass der Kläger mit einem „extra für das Straßenfahren umgerüsteten" Mountainbike fuhr, nicht jedoch, ob es nach dieser Umrüstung den technischen Merkmalen eines Rennfahrrades entsprach. Im Rahmen seiner Rechtsausführungen ging es jedoch ohnedies auch von der unstrittigen und durch die aktenkundigen Lichtbilder belegten Tatsache aus, dass das Fahrrad des Klägers mit einem „geraden Lenker" ausgestattet war. Damit mangelte es aber jedenfalls an der Ausstattung mit einem „Rennlenker", worunter nach allgemeiner Verkehrsauffassung eine im (Straßen-)Radrennsport übliche Lenkstange mit einem in der Regel nach vorne und unten gekrümmten Griff zu verstehen ist (Kaltenegger aaO 67 mwN). Dem Berufungsgericht ist schon aus diesem Grund darin beizupflichten, dass das vom Kläger verwendete Fahrrad nicht als Rennfahrrad iSd Paragraph 4, Absatz eins, Fahrradverordnung zu qualifizieren ist. Davon abgesehen gesteht der Kläger in der Revisionsbeantwortung auch zu, dass das verwendete Mountainbike nicht dem „typischen bzw klassischen Rennfahrrad" entsprach. Darauf aber, ob das Mountainbike ungeachtet der technischen Merkmale eines Rennfahrrades für Trainingsfahrten auf der Straße geeignet war, kommt es nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Paragraph 68, Absatz eins, Satz 1 StVO nicht an. Mangels Gesetzeslücke kommt eine analoge Anwendung der auf Rennfahrräder beschränkten Sonderregel auf andere Fahrräder nicht in Betracht. Dies entspricht auch dem noch zu erörternden Schutzzweck dieser Norm. Der Kläger, der kein Rennfahrrad benützte, hätte demnach für seine Fahrt gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Satz 1 StVO den Radweg benützen müssen, so lange dieser neben der Fahrbahn in der von ihm beabsichtigten Fahrtrichtung verlief.
Bei den das Verhalten der Radfahrer regelnden Vorschriften des § 68 StVO handelt es sich um Schutznormen iSd § 1311 ABGB, deren Zweck - wie der Oberste Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat - nicht nur dem Schutz der übrigen Straßenbenützer, sondern auch der eigenen Sicherheit des Radfahrers dient (ZVR 1984/224; 2 Ob 135/04y; RIS-Justiz RS0027587; Dittrich/Stolzlechner aaO Rz 5). Ein entsprechender Hinweis findet sich bereits in den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Stammfassung des § 68 (dort noch bezeichnet als § 67) StVO (ErlRV 22 BlgNR 9. GP 67, teilweise abgedruckt bei Dittrich/Stolzlechner aaO Rz 1).Bei den das Verhalten der Radfahrer regelnden Vorschriften des Paragraph 68, StVO handelt es sich um Schutznormen iSd Paragraph 1311, ABGB, deren Zweck - wie der Oberste Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat - nicht nur dem Schutz der übrigen Straßenbenützer, sondern auch der eigenen Sicherheit des Radfahrers dient (ZVR 1984/224; 2 Ob 135/04y; RIS-Justiz RS0027587; Dittrich/Stolzlechner aaO Rz 5). Ein entsprechender Hinweis findet sich bereits in den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Stammfassung des Paragraph 68, (dort noch bezeichnet als Paragraph 67,) StVO (ErlRV 22 BlgNR 9. Gesetzgebungsperiode 67, , teilweise abgedruckt bei Dittrich/Stolzlechner aaO Rz 1).
Der Schutzzweck der Norm ergibt sich aus ihrem Inhalt. Das Gericht hat das anzuwendende Schutzgesetz teleologisch zu interpretieren, um herauszufinden, ob die jeweilige Vorschrift, die übertreten wurde, den in einem konkreten Fall eingetretenen Schaden verhüten soll (2 Ob 279/05a; 2 Ob 39/06h; RIS-Justiz RS0008775 [T1]). Es genügt, dass die Verhinderung des Schadens bloß mitbezweckt ist; die Norm muss aber die Verhinderung eines Schadens wie des später eingetretenen zumindest intendiert haben (2 Ob 39/06h mwN; RIS-Justiz RS0008775 [T2 und 4]).
Nach diesen Grundsätzen kann nicht zweifelhaft sein, dass die Verletzung der Schutznorm des § 68 Abs 1 Satz 1 StVO mit den beim Überholen eines Radfahrers durch ein Kraftfahrzeug entstandenen Schäden im Rechtswidrigkeitszusammenhang steht. Ist doch der aus dem Inhalt der Norm hervorleuchtende Zweck klar darauf ausgerichtet, auf Straßen mit Radfahranlagen Konfliktsituationen aller Art zwischen den Lenkern von Kraftfahrzeugen und Radfahrern und daraus erwachsende Schäden zu vermeiden. Dass der überholende Lenker des Kraftfahrzeuges einen Aufmerksamkeitsfehler zu verantworten hat, begründet sein Verschulden, beseitigt aber nicht den Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der vom Kläger übertretenen Norm und den dadurch (mit-)verursachten Schäden (RIS-Justiz RS0022580).Nach diesen Grundsätzen kann nicht zweifelhaft sein, dass die Verletzung der Schutznorm des Paragraph 68, Absatz eins, Satz 1 StVO mit den beim Überholen eines Radfahrers durch ein Kraftfahrzeug entstandenen Schäden im Rechtswidrigkeitszusammenhang steht. Ist doch der aus dem Inhalt der Norm hervorleuchtende Zweck klar darauf ausgerichtet, auf Straßen mit Radfahranlagen Konfliktsituationen aller Art zwischen den Lenkern von Kraftfahrzeugen und Radfahrern und daraus erwachsende Schäden zu vermeiden. Dass der überholende Lenker des Kraftfahrzeuges einen Aufmerksamkeitsfehler zu verantworten hat, begründet sein Verschulden, beseitigt aber nicht den Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der vom Kläger übertretenen Norm und den dadurch (mit-)verursachten Schäden (RIS-Justiz RS0022580).
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes oblag es dem Kläger zu beweisen, dass ihm die objektive Übertretung der Schutznorm des § 68 Abs 1 Satz 1 StVO nicht als schutzgesetzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten ist, etwa weil ihn an der Übertretung kein Verschulden traf (2 Ob 123/06m mwN; RIS-Justiz RS0112234 [T5]). Diesen Entlastungsbeweis hat der Kläger nicht erbracht. Insbesondere geht aus den Feststellungen nicht hervor, dass sich der Radweg, solange er neben der Fahrbahn in der vom Kläger beabsichtigten Fahrtrichtung verlief, in einem Zustand befunden hätte, in dem eine gefahrlose Benützung mit dem Rad des Klägers nicht gewährleistet war (vgl 2 Ob 34/93 = ZVR 1994/113 mw). Auch die Betonung des Trainingscharakters seiner Fahrt vermag den Kläger nicht zu entlasten. Der Oberste Gerichtshof hat in vergleichbarem Zusammenhang (in einer Strafsache) bereits den nach wie vor aktuellen Rechtssatz geprägt, dass sich der allgemeine Straßenverkehr an den der Sicherheit von Personen und Sachwerten dienenden Verkehrsvorschriften, insbesondere der StVO, nicht aber an von sportlichem Erfolgsstreben bestimmten Trainingszielen zu orientieren hat und diese allgemeine Einsicht grundsätzlich von jedermann verlangt werden kann (ZVR 1986/53; Dittrich/Stolzlechner aaO Rz 9). Dass es dem Kläger an dieser Einsicht fehlte, ist ihm als nicht vernachlässigbare Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten vorzuwerfen.Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes oblag es dem Kläger zu beweisen, dass ihm die objektive Übertretung der Schutznorm des Paragraph 68, Absatz eins, Satz 1 StVO nicht als schutzgesetzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten ist, etwa weil ihn an der Übertretung kein Verschulden traf (2 Ob 123/06m mwN; RIS-Justiz RS0112234 [T5]). Diesen Entlastungsbeweis hat der Kläger nicht erbracht. Insbesondere geht aus den Feststellungen nicht hervor, dass sich der Radweg, solange er neben der Fahrbahn in der vom Kläger beabsichtigten Fahrtrichtung verlief, in einem Zustand befunden hätte, in dem eine gefahrlose Benützung mit dem Rad des Klägers nicht gewährleistet war vergleiche 2, Ob 34/93 = ZVR 1994/113 mw). Auch die Betonung des Trainingscharakters seiner Fahrt vermag den Kläger nicht zu entlasten. Der Oberste Gerichtshof hat in vergleichbarem Zusammenhang (in einer Strafsache) bereits den nach wie vor aktuellen Rechtssatz geprägt, dass sich der allgemeine Straßenverkehr an den der Sicherheit von Personen und Sachwerten dienenden Verkehrsvorschriften, insbesondere der StVO, nicht aber an von sportlichem Erfolgsstreben bestimmten Trainingszielen zu orientieren hat und diese allgemeine Einsicht grundsätzlich von jedermann verlangt werden kann (ZVR 1986/53; Dittrich/Stolzlechner aaO Rz 9). Dass es dem Kläger an dieser Einsicht fehlte, ist ihm als nicht vernachlässigbare Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten vorzuwerfen.
Die von der beklagten Partei angestrebte Verschuldensteilung im Verhältnis 1:1 wäre allerdings nicht sachgerecht, weil der einen Verstoß gegen das für die Sicherheit des Verkehrs besonders bedeutsame Überholverbot des § 16 Abs 1 lit a StVO auslösende Aufmerksamkeitsmangel schwerer wiegt als das Fehlverhalten des Klägers. Dessen Verschuldensanteil ist daher mit einem Drittel zu bemessen.Die von der beklagten Partei angestrebte Verschuldensteilung im Verhältnis 1:1 wäre allerdings nicht sachgerecht, weil der einen Verstoß gegen das für die Sicherheit des Verkehrs besonders bedeutsame Überholverbot des Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, StVO auslösende Aufmerksamkeitsmangel schwerer wiegt als das Fehlverhalten des Klägers. Dessen Verschuldensanteil ist daher mit einem Drittel zu bemessen.
Das angefochtene Urteil war somit in teilweiser Stattgebung der Revision wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 43 Abs 1 und 2 erster und zweiter Fall, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 43, Absatz eins und 2 erster und zweiter Fall, 50 ZPO.
Das Unterliegen des Klägers mit einem geringfügigen Teilbetrag von EUR 496,10, das teilweise auf richterlichem Ermessen beruht, rechtfertigt die Anwendung des § 43 Abs 2 erster und zweiter Fall ZPO. Im Übrigen hat der Kläger, der das Klagebegehren mehrfach ausgedehnt hat, in den drei Prozessabschnitten mit 57 %, 59 % und 60 % obsiegt, weshalb er Anspruch auf den Ersatz der anteiligen Pauschalgebühr und von 14 %, 18 % und 20 % der auf die einzelnen Abschnitte entfallenden weiteren Verfahrenskosten hat. Die Kosten der Privatbeteiligung waren dem ersten Prozessabschnitt zuzuordnen, wobei die Anschlusserklärung lediglich nach TP 1 RATG zu honorieren und der Ansatz für die Kommission wie in der die Kostennote ergänzenden Beilage ./G verzeichnet zu berücksichtigen war. Der Schriftsatz vom 25. 7. 2005 (ON 18) enthält an zulässigem Inhalt lediglich einen Beweisantrag und eine Urkundenvorlage und war daher nur nach TP 2 RATG zu honorieren.Das Unterliegen des Klägers mit einem geringfügigen Teilbetrag von EUR 496,10, das teilweise auf richterlichem Ermessen beruht, rechtfertigt die Anwendung des Paragraph 43, Absatz 2, erster und zweiter Fall ZPO. Im Übrigen hat der Kläger, der das Klagebegehren mehrfach ausgedehnt hat, in den drei Prozessabschnitten mit 57 %, 59 % und 60 % obsiegt, weshalb er Anspruch auf den Ersatz der anteiligen Pauschalgebühr und von 14 %, 18 % und 20 % der auf die einzelnen Abschnitte entfallenden weiteren Verfahrenskosten hat. Die Kosten der Privatbeteiligung waren dem ersten Prozessabschnitt zuzuordnen, wobei die Anschlusserklärung lediglich nach TP 1 RATG zu honorieren und der Ansatz für die Kommission wie in der die Kostennote ergänzenden Beilage ./G verzeichnet zu berücksichtigen war. Der Schriftsatz vom 25. 7. 2005 (ON 18) enthält an zulässigem Inhalt lediglich einen Beweisantrag und eine Urkundenvorlage und war daher nur nach TP 2 RATG zu honorieren.
In zweiter Instanz hat die beklagte Partei mit 67 % obsiegt, wobei diese Obsiegensquote vom richtig mit EUR 6.134,57 zu berechnenden Berufungsinteresse zu ermitteln war. Ihr steht daher der Ersatz von 34 % ihrer Kosten sowie des ihrem Obsiegen entsprechenden Anteiles an der Pauschalgebühr zu.
Dies gilt auch für die Kosten des Revisionsverfahrens, wobei lediglich ein Einheitssatz von 60 % (statt der verzeichneten 180 %) gebührt.