Entscheidungsgründe:
Am 6.Mai 1990 fuhr der Kläger mit seinem Rennrad auf der 6,2 m breiten Fahrbahn der Bundesstraße 115 a mit einer Geschwindigkeit von ca 20 km/h von Leoben in Richtung St.Peter-Freienstein. Die Bundesstraße verläuft in diesem Bereich in flachen, nur teilweise übersichtlichen Kurven; die erlaubte Höchstgeschwindigkeit beträgt 60 km/h. Der Kläger hielt zum rechten Fahrbahnrand (weiße Randlinie) einen Abstand von 0,5 m ein. An den rechten Fahrbahnrand schließt sich ein 1,3 m breiter, mit Gras bewachsener Streifen an. Neben diesem befindet sich ein 2,5 m breiter asphaltierter Radweg. Er beginnt rund 400 m vor der Unfallstelle und hat eine Gesamtlänge von 3 km. Der Erstbeklagte fuhr mit seinem PKW mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h in derselben Richtung und wollte den Kläger überholen. Als sich die linken Räder seines Fahrzeuges bereits im Bereich der Fahrbahnmitte befanden, bemerkte er ein entgegenkommendes Fahrzeug. Er bremste stark und lenkte nach rechts, wodurch es zu einem Zusammenstoß mit dem Radfahrer kam, der dabei schwere Verletzungen erlitt.
Der Kläger begehrt die Feststellung, daß ihm die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand für alle künftigen Schäden aus dem Unfall zu haften haben, die zweitbeklagte Partei jedoch nur im Rahmen des bestehenden Versicherungsvertrages. Der Kläger brachte vor, er habe den Radweg nicht benützt, weil dieser mit Glassplittern und Scherben übersät und mit Rollsplitt bedeckt gewesen sei, was besonders bei einem Rennrad mit einer erheblichen Gefährdung des Lenkers verbunden sei. Den Erstbeklagten treffe daher das Alleinverschulden am Unfall.
Die Beklagten wendeten ein, den Kläger treffe ein Mitverschulden von 50 %. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur mehr der Vorwurf, der Kläger hätte den Radweg benützen müssen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte fest, daß der Kläger den Radweg deshalb nicht benutzt hatte, weil er wußte, daß auf diesem, vor allem im Bereich des Ortsgebietes von St.Peter-Freienstein, wo sich überdies eine Baustelle befand, sehr viel Rollsplitt lag und aus diesem Grund an seinem Rad schon einmal ein Reifen geplatzt war. Daraus folgerte das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht, daß dem Kläger nicht vorgeworfen werden könne, den Radweg nicht benützt zu haben.
Mit Urteil vom 24.2.1992 änderte das Berufungsgericht diese Entscheidung dahin ab, daß festgestellt wurde, daß die beklagten Parteien nur für 75 % der künftigen Unfallschäden des Klägers hafteten; das Mehrbegehren wurde abgewiesen.
Der Oberste Gerichtshof gab der dagegen erhobenen Revision mit Beschluß vom 9.9.1992, 2 Ob 40/92, Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.
Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung bestätigte das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichtes. Nach Beweisergänzung traf es folgende weitere Feststellungen:
Der Kläger fuhr mit seinem Rennrad am Unfallstag zunächst von Trofaiach über St.Peter-Freienstein nach Leoben. Dabei bemerkte er am Ortsende von St.Peter-Freienstein am Beginn des Radweges eine Baustelle mit Unebenheiten. Er querte die Fahrbahn der Bundesstraße, um auf dem dort angelegten Radweg seine Fahrt in Richtung Leoben fortzusetzen. Nach Zurücklegen einer Fahrtstrecke von 180 bis 200 m verließ er den Radweg wegen des dort befindlichen Rollsplitts wieder und fuhr auf der Fahrbahn der Bundesstraße weiter in Richtung Leoben. Rund zwei Stunden später befuhr er diese Strecke in der Gegenrichtung. Auf dem Übergangsstreifen von der Bundesstraße zum Radweg an dessen Beginn (rund 400 m vor der späteren Unfallstelle) nahm er auf dem Radweg Rollsplitt wahr. Deshalb benutzte er den Radweg nicht und fuhr neuerlich auf der Fahrbahn der Bundesstraße. Die Zufahrt zum Radweg ist hier auf einer längeren Strecke möglich; der Kläger blickte in diesem Bereich wiederholt zum Radweg und nahm dort ebenfalls Rollsplitt wahr. Unmittelbar im Unfallsbereich war der Radweg allerdings für Radfahrer ohne erschwerte Bedingungen befahrbar. Aus vorangegangenen Fahrten wußte der Kläger, daß im Verlaufe des Radweges immer wieder Äste lagen. Er wußte auch von der Beschwerde eines Dritten gegenüber dem Straßenerhalter, wonach der Straßenerhalter zur Reinigung des Radweges aufgefordert wurde. Der Kläger hatte den Radweg zuvor über dessen gesamten Länge mit einem Fahrrad, das kein Rennrad war, ohne größere Probleme, wenn auch vorsichtig, befahren.
In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, gemäß § 68 Abs 1 StVO hätten Radfahrer auf Straßen mit Radfahrstreifen, Radwegen oder Geh- und Radwegen nur diese zu befahren. Solche Sonderanlagen dienten der Verkehrsentflechtung und der Unfallsverhütung. Bei den für das Verhalten von Radfahrern geltenden Vorschriften des § 68 StVO handle es sich um Schutzvorschriften im Sinne des § 1311 ABGB, die auch der eigenen Sicherheit des Radfahrers dienten. Die Nichtbenützung des Radweges durch einen Radfahrer begründe daher im allgemeinen dessen Mitverschulden bei einem Verkehrsunfall. Dies gelte auch für einen trainierenden Radsportler, weil sich der allgemeine Straßenverkehr an den der Sicherheit von Personen und Sachwerten dienenden Vorschriften und nicht an den auf ein sportliches Erfolgsstreben bestimmten Trainingszielen zu orientieren habe. Allerdings verbiete das Gesetz die Benützung der Fahrbahn zu Sportzwecken im allgemeinen nicht; das Verbot des § 87 StVO beziehe sich nicht auf das Radrennfahren. Aufgrund des § 66 Abs 2 a StVO seien durch Verordnung (BGBl Nr.242/1986) die Kriterien eines Rennrades determiniert. Die Benützung von Rennrädern im allgemeinen Straßenverkehr sei nicht ausgeschlossen, sondern sei lediglich eine zeitliche Verwendungseinschränkung normiert. Rennräder dürften demnach nur bei Tageslicht und guter Sicht verwendet werden, diese Voraussetzungen seien zum Unfallszeitpunkt gegeben gewesen. Die Verpflichtung zur Benutzung eines Radweges bestehe nur dann, wenn sich diese Sonderanlage in einem Zustand befinde, der eine gefahrlose Benutzung gewährleiste. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil schon am Beginn des Radweges Rollsplitt lag und der Kläger auch bei dem sich über eine längere Strecke ausdehnenden Übergangsbereich von der Fahrbahn der Bundesstraße zum Radweg Rollsplitt wahrnehmen konnte. Neben den Beobachtungen am Unfallstag sei dem Kläger auch aus vorangegangenen Fahrten die Verschmutzung des Radweges bekannt gewesen. Er habe dort zuvor an seinem Fahrrad deswegen auch einen Reifenplatzer gehabt. Es sei dem Kläger die Benutzung des Radweges mit seinem Rennrad nicht zumutbar gewesen, weil Rollsplitt für die Lenker von Rennrädern eine Gefahrenquelle schaffe. Es schade nicht, wenn unmittelbar an der Unfallstelle eine solche Verunreinigung des Radweges nicht gegeben gewesen sei.In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, StVO hätten Radfahrer auf Straßen mit Radfahrstreifen, Radwegen oder Geh- und Radwegen nur diese zu befahren. Solche Sonderanlagen dienten der Verkehrsentflechtung und der Unfallsverhütung. Bei den für das Verhalten von Radfahrern geltenden Vorschriften des Paragraph 68, StVO handle es sich um Schutzvorschriften im Sinne des Paragraph 1311, ABGB, die auch der eigenen Sicherheit des Radfahrers dienten. Die Nichtbenützung des Radweges durch einen Radfahrer begründe daher im allgemeinen dessen Mitverschulden bei einem Verkehrsunfall. Dies gelte auch für einen trainierenden Radsportler, weil sich der allgemeine Straßenverkehr an den der Sicherheit von Personen und Sachwerten dienenden Vorschriften und nicht an den auf ein sportliches Erfolgsstreben bestimmten Trainingszielen zu orientieren habe. Allerdings verbiete das Gesetz die Benützung der Fahrbahn zu Sportzwecken im allgemeinen nicht; das Verbot des Paragraph 87, StVO beziehe sich nicht auf das Radrennfahren. Aufgrund des Paragraph 66, Absatz 2, a StVO seien durch Verordnung Bundesgesetzblatt Nr.242 aus 1986,) die Kriterien eines Rennrades determiniert. Die Benützung von Rennrädern im allgemeinen Straßenverkehr sei nicht ausgeschlossen, sondern sei lediglich eine zeitliche Verwendungseinschränkung normiert. Rennräder dürften demnach nur bei Tageslicht und guter Sicht verwendet werden, diese Voraussetzungen seien zum Unfallszeitpunkt gegeben gewesen. Die Verpflichtung zur Benutzung eines Radweges bestehe nur dann, wenn sich diese Sonderanlage in einem Zustand befinde, der eine gefahrlose Benutzung gewährleiste. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil schon am Beginn des Radweges Rollsplitt lag und der Kläger auch bei dem sich über eine längere Strecke ausdehnenden Übergangsbereich von der Fahrbahn der Bundesstraße zum Radweg Rollsplitt wahrnehmen konnte. Neben den Beobachtungen am Unfallstag sei dem Kläger auch aus vorangegangenen Fahrten die Verschmutzung des Radweges bekannt gewesen. Er habe dort zuvor an seinem Fahrrad deswegen auch einen Reifenplatzer gehabt. Es sei dem Kläger die Benutzung des Radweges mit seinem Rennrad nicht zumutbar gewesen, weil Rollsplitt für die Lenker von Rennrädern eine Gefahrenquelle schaffe. Es schade nicht, wenn unmittelbar an der Unfallstelle eine solche Verunreinigung des Radweges nicht gegeben gewesen sei.
Dem massiven Verschulden des Erstbeklagten, der gegen die Bestimmungen der §§ 16 Abs 1 lit a StVO, 20 StVO verstoßen habe, stehe kein im Sinne der §§ 7 EKHG, 1304 ABGB zu beurteilenden Verschulden des Klägers gegenüber.Dem massiven Verschulden des Erstbeklagten, der gegen die Bestimmungen der Paragraphen 16, Absatz eins, Litera a, StVO, 20 StVO verstoßen habe, stehe kein im Sinne der Paragraphen 7, EKHG, 1304 ABGB zu beurteilenden Verschulden des Klägers gegenüber.
Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, weil zur Frage der Benützungspflicht eines Radweges bei Unzumutbarkeit der Benutzung dieser Sonderanlage eine jüngere Rechtsprechung fehle.
Dagegen richtet sich die Revision der beklagten Parteien mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß die Haftung der Beklagten lediglich zu 3/4 aller künftigen Schäden des Klägers festgestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen, in eventu ihr keine Folge zu geben.