Rechtssatz RS0027587
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027587
Geschäftszahl
2Ob36/72; 8Ob252/82; 2Ob135/04y; 2Ob183/06k; 2Ob21/07p; 2Ob121/14d
Entscheidungsdatum
23.10.2014
Rechtssatz
Der Gesetzgeber erlegt den Radfahrern die in § 68 StVO angeführten Verpflichtungen nicht nur zum Schutze der übrigen Straßenbenützer, sondern auch im Interesse ihrer eigenen Sicherheit auf. Die Zugehörigkeit des Schadens zum Zweckbereich der Schutznorm des § 68 Abs 2 StVO setzt daher eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer durch das Nebeneinanderfahren von Radfahrern nicht voraus.Der Gesetzgeber erlegt den Radfahrern die in Paragraph 68, StVO angeführten Verpflichtungen nicht nur zum Schutze der übrigen Straßenbenützer, sondern auch im Interesse ihrer eigenen Sicherheit auf. Die Zugehörigkeit des Schadens zum Zweckbereich der Schutznorm des Paragraph 68, Absatz 2, StVO setzt daher eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer durch das Nebeneinanderfahren von Radfahrern nicht voraus.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 36/72
Entscheidungstext OGH 07.09.1972 2 Ob 36/72
Veröff: ZVR 1973/142 S 202
- 8 Ob 252/82
Entscheidungstext OGH 21.04.1983 8 Ob 252/82
nur: Der Gesetzgeber erlegt den Radfahrern die in § 68 StVO angeführten Verpflichtungen nicht nur zum Schutze der übrigen Straßenbenützer, sondern auch im Interesse ihrer eigenen Sicherheit auf. (T1) Beisatz: Entfernen der Füße von den Pedalen. (T2) Veröff: ZVR 1984/224 S 226
- 2 Ob 135/04y
Entscheidungstext OGH 07.07.2005 2 Ob 135/04y
Auch; Beisatz: Es ist nach diesen Vorschriften auch einem Fahrzeuglenker verboten, Radfahrer und Lenker von Motorfahrrädern an ihrem Fahrzeug anhängen zu lassen, um diese zu ziehen. (T3)
- 2 Ob 183/06k
Entscheidungstext OGH 18.01.2007 2 Ob 183/06k
Beisatz: Die Verletzung der Schutznorm des § 68 Abs 1 Satz 1 StVO (hier: Radfahren auf der Straße anstatt auf der Radfahranlage) steht mit den beim Überholen eines Radfahrers durch ein Kraftfahrzeug entstandenen Schäden im Rechtswidrigkeitszusammenhang. (T4)
- 2 Ob 21/07p
Entscheidungstext OGH 17.12.2007 2 Ob 21/07p
Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 2007/199
- 2 Ob 121/14d
Entscheidungstext OGH 23.10.2014 2 Ob 121/14d
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Allein die verstärkte Blendwirkung entgegenkommender Fahrzeuge ist nicht geeignet, die Verpflichtung zur Benützung eines nur auf einer Seite einer Straße in beide Richtungen befahrbaren Radwegs aufzuheben. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0027587
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2014
Dokumentnummer
JJR_19720907_OGH0002_0020OB00036_7200000_001