Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der zu demselben Unfallgeschehen mittlerweile ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 2 Ob 183/06k in wesentlichen Punkten abgewichen ist; sie ist auch teilweise berechtigt.
Die beklagte Partei macht geltend, das Berufungsgericht habe die Frage der Beweislastverteilung unrichtig gelöst. Da sich der Kläger auf eine Ausnahme zur Benützungspflicht von Radfahranlagen stütze, gingen die auf Tatsachenebene verbliebenen Unklarheiten über das Vorliegen der Kriterien eines Rennfahrrades zu seinen Lasten. Bei einem Mountainbike mit einem „T-förmigen" Lenker handle es sich keinesfalls um ein Rennfahrrad, sondern um ein Fahrrad, welches primär außerhalb von Straßen zu verwenden sei. § 68 Abs 1 StVO diene vorrangig dem Schutz der Radfahrer selbst, da die Trennung des Radverkehrs vom übrigen Straßenverkehr die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu erhöhen geeignet sei. Durch das Verhalten des Klägers sei jener Sachverhalt verwirklicht worden, den die Schutznorm verhindern solle. Die eingetretenen Schäden seien daher von ihrem Schutzzweck erfasst.Die beklagte Partei macht geltend, das Berufungsgericht habe die Frage der Beweislastverteilung unrichtig gelöst. Da sich der Kläger auf eine Ausnahme zur Benützungspflicht von Radfahranlagen stütze, gingen die auf Tatsachenebene verbliebenen Unklarheiten über das Vorliegen der Kriterien eines Rennfahrrades zu seinen Lasten. Bei einem Mountainbike mit einem „T-förmigen" Lenker handle es sich keinesfalls um ein Rennfahrrad, sondern um ein Fahrrad, welches primär außerhalb von Straßen zu verwenden sei. Paragraph 68, Absatz eins, StVO diene vorrangig dem Schutz der Radfahrer selbst, da die Trennung des Radverkehrs vom übrigen Straßenverkehr die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu erhöhen geeignet sei. Durch das Verhalten des Klägers sei jener Sachverhalt verwirklicht worden, den die Schutznorm verhindern solle. Die eingetretenen Schäden seien daher von ihrem Schutzzweck erfasst.
Hiezu wurde erwogen:
Der erkennende Senat hat die Rechtslage in der Entscheidung 2 Ob 183/06k = EvBl 2007/69 = ZVR 2007/150 (Kathrein), welche die Ansprüche des bei dem Unfall ebenfalls verletzten Trainingspartners des Klägers zum Gegenstand hatte, bereits ausführlich dargestellt. Die Begründung des Berufungsgerichtes stimmt, soweit sie sich auf die Wiedergabe der normativen Grundlagen (§ 68 Abs 1 StVO bzw § 4 Fahrradverordnung) und der Kriterien für „Trainingsfahrten" beschränkt, mit diesen Rechtsausführungen überein, sodass in diesen Punkten auf ihre Richtigkeit verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).Der erkennende Senat hat die Rechtslage in der Entscheidung 2 Ob 183/06k = EvBl 2007/69 = ZVR 2007/150 (Kathrein), welche die Ansprüche des bei dem Unfall ebenfalls verletzten Trainingspartners des Klägers zum Gegenstand hatte, bereits ausführlich dargestellt. Die Begründung des Berufungsgerichtes stimmt, soweit sie sich auf die Wiedergabe der normativen Grundlagen (Paragraph 68, Absatz eins, StVO bzw Paragraph 4, Fahrradverordnung) und der Kriterien für „Trainingsfahrten" beschränkt, mit diesen Rechtsausführungen überein, sodass in diesen Punkten auf ihre Richtigkeit verwiesen werden kann (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO).
Daran anknüpfend ist für die Lösung der strittigen Frage der Beweislastverteilung davon auszugehen, dass § 68 Abs 1 StVO eine Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB ist, die in ihrem Satz 1 die Benützungspflicht vorhandener Radfahranlagen als grundsätzliche Regel statuiert. Das in Satz 2 (ua) den Benützern von Rennfahrrädern eingeräumte Wahlrecht, Trainingsfahrten entweder auf der Fahrbahn oder der Radfahranlage zu absolvieren, ist dagegen als Ausnahmetatbestand normiert.Daran anknüpfend ist für die Lösung der strittigen Frage der Beweislastverteilung davon auszugehen, dass Paragraph 68, Absatz eins, StVO eine Schutznorm im Sinne des Paragraph 1311, ABGB ist, die in ihrem Satz 1 die Benützungspflicht vorhandener Radfahranlagen als grundsätzliche Regel statuiert. Das in Satz 2 (ua) den Benützern von Rennfahrrädern eingeräumte Wahlrecht, Trainingsfahrten entweder auf der Fahrbahn oder der Radfahranlage zu absolvieren, ist dagegen als Ausnahmetatbestand normiert.
Die allgemeine Beweislastregel, wonach jede Partei die Beweislast für das Vorliegen aller tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm trägt (RIS-Justiz RS0039939; Rechberger in Rechberger, ZPO³ vor § 266 Rz 11), gelangt auch bei Schutznormverletzungen zur Anwendung (vgl 2 Ob 129/05t mwN). Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes trifft bei einer Schutzgesetzverletzung den Geschädigten die Beweislast für den Schadenseintritt und die Verletzung des Schutzgesetzes, wobei der Nachweis der Tatsache ausreichend ist, dass die Schutznorm objektiv übertreten wurde. Der Schädiger hat dagegen zu beweisen, dass ihm die objektive Übertretung der Schutznorm nicht als schutzgesetzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten ist (2 Ob 123/06m mwN; RIS-Justiz RS0112234). Es obliegt ihm daher ua auch der Beweis für seine Behauptung, dass er sich trotz der objektiven Verletzung der Schutznorm vorschriftsmäßig verhalten hat (RIS-Justiz RS0112234 [T5]).Die allgemeine Beweislastregel, wonach jede Partei die Beweislast für das Vorliegen aller tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm trägt (RIS-Justiz RS0039939; Rechberger in Rechberger, ZPO³ vor Paragraph 266, Rz 11), gelangt auch bei Schutznormverletzungen zur Anwendung vergleiche 2 Ob 129/05t mwN). Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes trifft bei einer Schutzgesetzverletzung den Geschädigten die Beweislast für den Schadenseintritt und die Verletzung des Schutzgesetzes, wobei der Nachweis der Tatsache ausreichend ist, dass die Schutznorm objektiv übertreten wurde. Der Schädiger hat dagegen zu beweisen, dass ihm die objektive Übertretung der Schutznorm nicht als schutzgesetzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten ist (2 Ob 123/06m mwN; RIS-Justiz RS0112234). Es obliegt ihm daher ua auch der Beweis für seine Behauptung, dass er sich trotz der objektiven Verletzung der Schutznorm vorschriftsmäßig verhalten hat (RIS-Justiz RS0112234 [T5]).
Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Kläger mit seinem Fahrrad trotz einer vorhandenen Radfahranlage, deren Befahren in der von ihm beabsichtigten Fahrtrichtung gestattet war (§ 68 Abs 1 Satz 1 StVO), auf der Fahrbahn der Bundesstraße fuhr. Damit hat die beklagte Partei den ihr obliegenden Beweis der objektiven Übertretung der Schutznorm des § 68 Abs 1 Satz 1 StVO bereits erbracht. Den Beweis für den zugunsten der Benützer von Rennfahrrädern in § 68 Abs 1 Satz 2 StVO normierten Ausnahmetatbestand, bei dessen Vorliegen er sich dennoch vorschriftsmäßig verhalten hätte, hatte hingegen der Kläger zu erbringen (zur Beweislast im „Regel-Ausnahme-Verhältnis" vgl auch 4 Ob 112/01a mwN).Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Kläger mit seinem Fahrrad trotz einer vorhandenen Radfahranlage, deren Befahren in der von ihm beabsichtigten Fahrtrichtung gestattet war (Paragraph 68, Absatz eins, Satz 1 StVO), auf der Fahrbahn der Bundesstraße fuhr. Damit hat die beklagte Partei den ihr obliegenden Beweis der objektiven Übertretung der Schutznorm des Paragraph 68, Absatz eins, Satz 1 StVO bereits erbracht. Den Beweis für den zugunsten der Benützer von Rennfahrrädern in Paragraph 68, Absatz eins, Satz 2 StVO normierten Ausnahmetatbestand, bei dessen Vorliegen er sich dennoch vorschriftsmäßig verhalten hätte, hatte hingegen der Kläger zu erbringen (zur Beweislast im „Regel-Ausnahme-Verhältnis" vergleiche auch 4 Ob 112/01a mwN).
Die Anwendbarkeit der Sonderregeln für die Lenker von Rennfahrrädern setzt das kumulative Vorliegen zweier Tatbestandsmerkmale, nämlich die Absolvierung einer Trainingsfahrt und die Benützung eines Rennfahrrades voraus (2 Ob 183/06k). Die Vorinstanzen haben richtig erkannt, dass für die Auslegung des Begriffes „Rennfahrrad" in § 68 Abs 1 Satz 2 StVO die vier technische Merkmale umfassende Definition eines solchen Fahrrades in § 4 Abs 1 Fahrradverordnung maßgeblich ist. Dem Kläger oblag nach den dargelegten Grundsätzen der Beweis, dass er sich im Zeitpunkt des Unfalles mit einem Rennfahrrad auf einer Trainingsfahrt befand. Die Negativfeststellung zum Merkmal der äußeren Felgenbreite fällt somit dem Kläger zur Last, dem der Beweis, ein Rennfahrrad benützt zu haben, schon aus diesem Grund nicht gelungen ist.Die Anwendbarkeit der Sonderregeln für die Lenker von Rennfahrrädern setzt das kumulative Vorliegen zweier Tatbestandsmerkmale, nämlich die Absolvierung einer Trainingsfahrt und die Benützung eines Rennfahrrades voraus (2 Ob 183/06k). Die Vorinstanzen haben richtig erkannt, dass für die Auslegung des Begriffes „Rennfahrrad" in Paragraph 68, Absatz eins, Satz 2 StVO die vier technische Merkmale umfassende Definition eines solchen Fahrrades in Paragraph 4, Absatz eins, Fahrradverordnung maßgeblich ist. Dem Kläger oblag nach den dargelegten Grundsätzen der Beweis, dass er sich im Zeitpunkt des Unfalles mit einem Rennfahrrad auf einer Trainingsfahrt befand. Die Negativfeststellung zum Merkmal der äußeren Felgenbreite fällt somit dem Kläger zur Last, dem der Beweis, ein Rennfahrrad benützt zu haben, schon aus diesem Grund nicht gelungen ist.
Davon abgesehen, hält der erkennende Senat trotz der kritischen Anmerkung Kathreins (in ZVR 2007, 268 f) auch an seiner in der Entscheidung 2 Ob 183/06k vertretenen Auffassung fest, wonach ein „gerader" oder - wie das Erstgericht hier feststellte - „T-förmiger" Lenker nicht das Kriterium des technischen Merkmals „Rennlenker" erfüllt. Bedingt doch ein „Rennlenker" im Gegensatz zu einem „geraden" oder „T-förmigen" Lenker typischerweise schon durch seine - an die „klassische" Variante nicht zwingend gebundene - besondere Konstruktion eine bestimmte, in der Regel tief geduckte Körperhaltung des Radfahrers, die der Erzielung im Rennsport üblicher hoher Geschwindigkeiten förderlich sein soll.
Auch aus der fehlenden Ausstattung mit einem „Rennlenker" folgt, dass das vom Kläger verwendete Fahrrad nicht als Rennfahrrad im Sinne des § 4 Abs 1 Fahrradverordnung zu qualifizieren ist. Darauf aber, ob das Mountainbike ungeachtet der technischen Merkmale eines Rennfahrrades für Trainingsfahrten auf der Straße geeignet war, kommt es nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 68 Abs 1 Satz 1 StVO nicht an. Mangels Gesetzeslücke kommt eine analoge Anwendung der auf Rennfahrräder beschränkten Sonderregel auf andere Fahrräder nicht in Betracht.Auch aus der fehlenden Ausstattung mit einem „Rennlenker" folgt, dass das vom Kläger verwendete Fahrrad nicht als Rennfahrrad im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Fahrradverordnung zu qualifizieren ist. Darauf aber, ob das Mountainbike ungeachtet der technischen Merkmale eines Rennfahrrades für Trainingsfahrten auf der Straße geeignet war, kommt es nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Paragraph 68, Absatz eins, Satz 1 StVO nicht an. Mangels Gesetzeslücke kommt eine analoge Anwendung der auf Rennfahrräder beschränkten Sonderregel auf andere Fahrräder nicht in Betracht.
Dies entspricht auch dem Schutzzweck dieser Bestimmung, die - wie der Oberste Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat - nicht nur dem Schutz der übrigen Straßenbenützer, sondern auch der eigenen Sicherheit des Radfahrers dient (ZVR 1984/224; 2 Ob 135/04y; 2 Ob 183/06k; RIS-Justiz RS0027587; Dittrich/Stolzlechner, StVO³ § 68 Rz 5). In der Entscheidung 2 Ob 183/06k wurde auch bereits der Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Verletzung der Schutznorm des § 68 Abs 1 Satz 1 StVO mit den beim Überholen eines Radfahrers durch ein Kraftfahrzeug entstandenen Schäden bejaht. Sei doch der aus dem Inhalt der Norm hervorleuchtende Zweck klar darauf ausgerichtet, auf Straßen mit Radfahranlagen Konfliktsituationen aller Art zwischen den Lenkern von Kraftfahrzeugen und Radfahrern und daraus erwachsende Schäden zu vermeiden.Dies entspricht auch dem Schutzzweck dieser Bestimmung, die - wie der Oberste Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat - nicht nur dem Schutz der übrigen Straßenbenützer, sondern auch der eigenen Sicherheit des Radfahrers dient (ZVR 1984/224; 2 Ob 135/04y; 2 Ob 183/06k; RIS-Justiz RS0027587; Dittrich/Stolzlechner, StVO³ Paragraph 68, Rz 5). In der Entscheidung 2 Ob 183/06k wurde auch bereits der Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Verletzung der Schutznorm des Paragraph 68, Absatz eins, Satz 1 StVO mit den beim Überholen eines Radfahrers durch ein Kraftfahrzeug entstandenen Schäden bejaht. Sei doch der aus dem Inhalt der Norm hervorleuchtende Zweck klar darauf ausgerichtet, auf Straßen mit Radfahranlagen Konfliktsituationen aller Art zwischen den Lenkern von Kraftfahrzeugen und Radfahrern und daraus erwachsende Schäden zu vermeiden.
Kathrein (aaO 269) führte gegen diese Auslegung ins Treffen, sie übersehe, dass die Erlaubnis zur Benützung der Fahrbahn für Trainingsfahrten auch zu einer „Entflechtung des Radverkehrs" auf der Radfahranlage beitragen soll. Dies möge zwar nicht im Vordergrund der Überlegungen des Gesetzgebers gestanden sein, sollte bei der Prüfung des Schutzzweckes der Norm aber nicht vernachlässigt werden.
Dazu genügt es festzuhalten, dass die von Kathrein als bedenklich empfundene Auslegung des Senates einem durch umfassende Abwägung der unterschiedlichen Interessenlagen unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit gewonnenen Ergebnis entspricht. Von einem „Übersehen" oder „Vernachlässigen" gesetzgeberischer Überlegungen kann daher keine Rede sein.
Dem Kläger ist somit als Mitverschulden vorzuwerfen, dass er mit seinem Mountainbike nicht den Radweg benützte, sondern auf der Fahrbahn der Bundesstraße fuhr. Dieser Verstoß gegen eine Schutznorm ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes von solchem Gewicht, dass er bei der Verschuldensabwägung nicht vernachlässigt werden kann; er rechtfertigt aber auch nicht die von der beklagten Partei angestrebte Verschuldensteilung im Verhältnis 1 : 1, weil der einen Verstoß gegen das für die Sicherheit des Verkehrs besonders bedeutsame Überholverbot des § 16 Abs 1 lit a StVO auslösende Aufmerksamkeitsmangel des Lenkers des Kraftwagenzuges schwerer wiegt als das Fehlverhalten des Klägers. Dessen Verschuldensanteil ist daher mit einem Drittel zu bemessen (vgl auch 2 Ob 183/06k).Dem Kläger ist somit als Mitverschulden vorzuwerfen, dass er mit seinem Mountainbike nicht den Radweg benützte, sondern auf der Fahrbahn der Bundesstraße fuhr. Dieser Verstoß gegen eine Schutznorm ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes von solchem Gewicht, dass er bei der Verschuldensabwägung nicht vernachlässigt werden kann; er rechtfertigt aber auch nicht die von der beklagten Partei angestrebte Verschuldensteilung im Verhältnis 1 : 1, weil der einen Verstoß gegen das für die Sicherheit des Verkehrs besonders bedeutsame Überholverbot des Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, StVO auslösende Aufmerksamkeitsmangel des Lenkers des Kraftwagenzuges schwerer wiegt als das Fehlverhalten des Klägers. Dessen Verschuldensanteil ist daher mit einem Drittel zu bemessen vergleiche , auch 2 Ob 183/06k).
Daraus ergäbe sich eine berechtigte Forderung des Klägers von EUR 9.152,03 (zwei Drittel von EUR 13.728,05), welcher die beklagte Partei allerdings eine Gegenforderung von EUR 1.927,74 entgegenhielt. Zu dieser Gegenforderung liegen noch keine Feststellungen des Erstgerichtes vor. Es kann daher vorerst nur mit Teilurteil über das Feststellungsbegehren und über einen Teil des Leistungsbegehrens entschieden werden. Wegen des rechtlichen Zusammenhanges wechselseitiger Schadenersatzforderungen aus einem Verkehrsunfall im Sinne des § 391 Abs 3 ZPO (SZ 35/11; 2 Ob 339/00t; 2 Ob 109/05a; RIS-Justiz RS0040672) sind dabei folgende Grundsätze zu beachten:Daraus ergäbe sich eine berechtigte Forderung des Klägers von EUR 9.152,03 (zwei Drittel von EUR 13.728,05), welcher die beklagte Partei allerdings eine Gegenforderung von EUR 1.927,74 entgegenhielt. Zu dieser Gegenforderung liegen noch keine Feststellungen des Erstgerichtes vor. Es kann daher vorerst nur mit Teilurteil über das Feststellungsbegehren und über einen Teil des Leistungsbegehrens entschieden werden. Wegen des rechtlichen Zusammenhanges wechselseitiger Schadenersatzforderungen aus einem Verkehrsunfall im Sinne des Paragraph 391, Absatz 3, ZPO (SZ 35/11; 2 Ob 339/00t; 2 Ob 109/05a; RIS-Justiz RS0040672) sind dabei folgende Grundsätze zu beachten:
Besteht Konnexität, dann ist die Fällung eines die beklagte Partei zu einer Zahlung verhaltenden Teilurteiles grundsätzlich unzulässig (RIS-Justiz RS0040878). Lediglich ein als nicht berechtigt erkannter Teil des Klagebegehrens kann stets mit Teilurteil abgewiesen werden (1 Ob 6/05x; 2 Ob 109/05a ua). Ein Teilurteil kann aber auch gefällt werden, wenn einer (berechtigten) Klagsforderung lediglich eine konnexe Gegenforderung in einer sie nicht erreichenden Höhe entgegengehalten wird, weil dann eben dem die Gegenforderung übersteigenden Teil der - spruchreifen - Klagsforderung keine Gegenforderung entgegensteht (4 Ob 1581/94; 10 Ob 2113/96x; 7 Ob 235/02p; 1 Ob 6/05x).
Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, dass ein stattgebendes Teilurteil über das Zahlungsbegehren nur in jenem Umfang zulässig und möglich ist, in welchem die berechtigte Klagsforderung (EUR 9.152,03) die eingewendete Gegenforderung (EUR 1.927,74) übersteigt, also hinsichtlich eines Betrages von EUR 7.224,29. Auch wenn bei der als gerechtfertigt erkannten - und die Vorinstanzen bindenden - Verschuldensteilung die Gegenforderung höchstens mit EUR 642,58 (ein Drittel von EUR 1.927,74) berechtigt sein kann, bleibt zur Hintanhaltung „unlösbarer Schwierigkeiten" (Fasching, Zivilprozessrecht² Rz 1298) im Umfang des von der Aufhebung erfassten Teilbegehrens die Fassung eines dreigliedrigen Spruches dem Erstgericht vorbehalten.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht die eingewendete Gegenforderung mit den Parteien zu erörtern und Feststellungen zu ihrem Bestand und ihrer Höhe zu treffen haben. Dabei wird auch der Umstand einzubeziehen sein, dass die beklagte Partei bereits im Verfahren des zweiten unfallbeteiligten Radfahrers eine Gegenforderung in gleicher Höhe eingewendet hatte, die teilweise zur Aufrechnung mit der dort als zu Recht bestehend erachteten Klagsforderung herangezogen worden ist.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1, in Ansehung des Teilurteiles auf § 52 Abs 2 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins,, in Ansehung des Teilurteiles auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.