Der Rekurs des Erstbeklagten ist unzulässig.
Vertretbar ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, der Erstbeklagte als Reitlehrer sei gegenüber Sabrina K***** als Reitschülerin aus dem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag verpflichtet gewesen, die Reitausbildung einschließlich der Reitausflüge dem jeweiligen Ausbildungsstand entsprechend durchzuführen. Ausritte ins freie Gelände, insbesondere auch an Straßen, seien daher zu unterlassen gewesen, solange - wie hier - nicht eine sichere Beherrschung des Pferdes gewährleistet gewesen sei. Der Erstbeklagte habe diese Pflicht verletzt und damit rechtswidrig gehandelt. Sein Verschulden werde nach § 1298 ABGB vermutet. Da ohne den Ausritt der Unfall unterblieben wäre, sei die Pflichtverletzung für den Unfall ursächlich.Vertretbar ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, der Erstbeklagte als Reitlehrer sei gegenüber Sabrina K***** als Reitschülerin aus dem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag verpflichtet gewesen, die Reitausbildung einschließlich der Reitausflüge dem jeweiligen Ausbildungsstand entsprechend durchzuführen. Ausritte ins freie Gelände, insbesondere auch an Straßen, seien daher zu unterlassen gewesen, solange - wie hier - nicht eine sichere Beherrschung des Pferdes gewährleistet gewesen sei. Der Erstbeklagte habe diese Pflicht verletzt und damit rechtswidrig gehandelt. Sein Verschulden werde nach Paragraph 1298, ABGB vermutet. Da ohne den Ausritt der Unfall unterblieben wäre, sei die Pflichtverletzung für den Unfall ursächlich.
Somit wären die Voraussetzungen für die Haftung des Erstbeklagten nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen gegeben. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, der Schutzzweck dieser aus dem Vertrag hergeleiteten, übertretenen Norm (vgl RIS-Justiz RS0017850; Koziol/Welser II13 317 mwN; Harrer in Schwimann3 § 1311 ABGB Rz 37 mwN) sei es aber nicht, Unfälle zu vermeiden, die auch bei erlaubtem Ausreiten mit erfahrenen Reitern nicht vermieden hätten werden können. Hätte anstelle der unerfahrenen Sabrina K***** auch ein erfahrener Reiter den Unfall nicht vermeiden können (was im fortgesetzten Verfahren weiter zu klären sei), hafte der Erstbeklagte mangels Rechtswidrigkeitszusammenhanges (bzw. nach der Lehre vom rechtmäßigen Alternativverhalten) nicht. Jede Partei trifft die Behauptungs- und Beweislast für die Tatsachen, die Voraussetzungen der für sie günstigen Rechtsnorm sind. Es trägt daher derjenige, der einen Anspruch behauptet, für alle anspruchsbegründenden (rechtserzeugenden) Tatsachen die Behauptungs- und Beweislast. Umgekehrt hat derjenige, der den Anspruch bestreitet, die anspruchshindernden, anspruchsvernichtenden und anspruchshemmenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen (2 Ob 2390/96a; 2 Ob 206/97a; RIS-Justiz RS0106638; RS0109287). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes braucht der Geschädigte bloß die objektive Übertretung einer Schutznorm zu beweisen. Dem Schädiger obliegt dann aber der Beweis, dass er sich entweder vorschriftsmäßig verhalten hat oder dass der Schaden auch im Falle vorschriftsmäßigen Verhaltens eingetreten wäre (rechtmäßiges Alternativverhalten) oder ihn an der Übertretung dieser Schutznorm keine Sorgfaltswidrigkeit, also kein Verschulden, traf (7 Ob 276/03v, 2 Ob 130/06s; RIS-Justiz RS0112234).Somit wären die Voraussetzungen für die Haftung des Erstbeklagten nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen gegeben. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, der Schutzzweck dieser aus dem Vertrag hergeleiteten, übertretenen Norm vergleiche RIS-Justiz RS0017850; Koziol/Welser II13 317 mwN; Harrer in Schwimann3 Paragraph 1311, ABGB Rz 37 mwN) sei es aber nicht, Unfälle zu vermeiden, die auch bei erlaubtem Ausreiten mit erfahrenen Reitern nicht vermieden hätten werden können. Hätte anstelle der unerfahrenen Sabrina K***** auch ein erfahrener Reiter den Unfall nicht vermeiden können (was im fortgesetzten Verfahren weiter zu klären sei), hafte der Erstbeklagte mangels Rechtswidrigkeitszusammenhanges (bzw. nach der Lehre vom rechtmäßigen Alternativverhalten) nicht. Jede Partei trifft die Behauptungs- und Beweislast für die Tatsachen, die Voraussetzungen der für sie günstigen Rechtsnorm sind. Es trägt daher derjenige, der einen Anspruch behauptet, für alle anspruchsbegründenden (rechtserzeugenden) Tatsachen die Behauptungs- und Beweislast. Umgekehrt hat derjenige, der den Anspruch bestreitet, die anspruchshindernden, anspruchsvernichtenden und anspruchshemmenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen (2 Ob 2390/96a; 2 Ob 206/97a; RIS-Justiz RS0106638; RS0109287). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes braucht der Geschädigte bloß die objektive Übertretung einer Schutznorm zu beweisen. Dem Schädiger obliegt dann aber der Beweis, dass er sich entweder vorschriftsmäßig verhalten hat oder dass der Schaden auch im Falle vorschriftsmäßigen Verhaltens eingetreten wäre (rechtmäßiges Alternativverhalten) oder ihn an der Übertretung dieser Schutznorm keine Sorgfaltswidrigkeit, also kein Verschulden, traf (7 Ob 276/03v, 2 Ob 130/06s; RIS-Justiz RS0112234).
Im Sinne dieser Judikatur trifft daher die Beweislast für die anspruchsvernichtenden Umstände, die zum Wegfall des Rechtswidrigkeitszusammenhanges führen, hier den erstbeklagten Schädiger. Aus der Rechtsfigur des rechtmäßigen Alternativverhaltens als Teilaspekt der Schutzzwecklehre ist für ihn allerdings nichts zu gewinnen, weil ein solches Verhalten in der Unterlassung des Ausritts bestanden hätte.
Soweit der Rekurs ausführt, weitere Beweisaufnahmen im fortgesetzten Verfahren würden sich erübrigen, das Berufungsgericht hätte das Klagebegehren abweisen müssen, ist ihm zu entgegnen: Wenn das Berufungsgericht der Ansicht ist, dass der Sachverhalt in der von ihm dargestellten Richtung noch nicht genügend geklärt ist, dann kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegentreten, sofern - wie hier - die dem Aufhebungsbeschluss zugrundeliegende Rechtsansicht des Berufungsgerichtes richtig ist (stRsp: RIS-Justiz RS0042179).
Das Berufungsgericht hat die Rechtsfrage der Beweislast in Übereinstimmung mit der zitierten ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung beurteilt. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt daher nicht vor, weshalb der Rekurs zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO. Die Klägerin hat in der Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rekurses nicht hingewiesen (2 Ob190/99a).Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40 und 50 ZPO. Die Klägerin hat in der Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rekurses nicht hingewiesen (2 Ob190/99a).