Entscheidungsgründe:
Am 11. 4. 1994 ereignete sich auf der Kreuzung der Mieminger Bundesstraße B 189 mit der Landesstraße L 236 im Gemeindegebiet von Mieming ein Verkehrsunfall, an welchem ein von der klagenden Partei gehaltener LKW-Zug samt Anhänger und die Erstbeklagte als Lenkerin des vom Zweitbeklagten gehaltenen und bei der drittbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW Citroen BX 1,4 beteiligt waren.
Die klagende Partei begehrt von den beklagten Parteien Zahlung von DM 8.421,77 samt 14 % Zinsen p. a. seit 11. 4. 1994 zuzüglich 4 % Zinseszinsen seit Klagszustellung sowie 20 % Umsatzsteuer aus den Zinsen und Zinseszinsen. Sie brachte dazu vor, der Lenker des LKW-Zuges habe auf der Landesstraße angehalten, um in weiterer Folge nach links in die Bundesstraße einzufahren. Die auf der Bundesstraße fahrende Erstbeklagte habe durch Setzen des rechten Blinkers angezeigt, daß sie nach rechts in die Landesstraße einbiegen werde. Der Lenker des LKW-Zuges sei daraufhin im Vertrauen, daß die Erstbeklagte ihr angezeigtes Vorhaben ausführen werde, losgefahren. Die Erstbeklagte habe den einbiegenden LKW-Zug übersehen und sei auf der Bundesstraße geradeaus weitergefahren, weshalb es zum Zusammenstoß beider Fahrzeuge gekommen sei.
Die beklagten Parteien beantragten Abweisung des Klagebegehrens. Das Alleinverschulden treffe den Lenker des LKW-Zuges. Die Erstbeklagte habe auf der Bundesstraße eine Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h eingehalten und etwa 135 m vor der Kreuzung mit der Landesstraße den rechten Blinker gesetzt. Als sie bemerkt habe, daß auf der Landesstraße Bauarbeiten durchgeführt würden, habe sie sich entschlossen, nicht nach rechts abzubiegen, und 85 m vor der späteren Unfallstelle den Blinker wieder ausgesetzt. Sie sei dann mit gleichbleibender Geschwindigkeit geradeaus weitergefahren. Als sie nur mehr ca 10 m bis 15 m von der späteren Kollisionsstelle entfernt gewesen sei, sei der LKW-Zug plötzlich losgefahren und habe den Fahrstreifen der Erstbeklagten blockiert. Gegen die Klagsforderung wurden die Fahrzeugschäden am Beklagtenfahrzeug in der Höhe von S 31.162,44 compensando eingewendet.
Das Erstgericht sprach aus, daß die Klagsforderung mit einem Betrag von S 54.337,75 der Höhe nach zu Recht und die Gegenforderung nicht zu Recht bestehe. Es verpflichtete daher die beklagten Parteien zur Zahlung von S 54.337,75 samt 4 % Zinsen zuzüglich 4 % Zinseszinsen seit 8. 12. 1994. Das Mehrbegehren auf Zahlung von weiteren S 5.962,12 samt einem Zinsenmehrbegehren wies es - rechtskräftig - ab.
Es ging von folgenden Feststellungen aus:
Die Mieminger Bundesstraße verläuft im Unfallsbereich im wesentlichen als Gerade von Westen nach Osten. Die asphaltierte Fahrbahnbreite beträgt 10,6 m. Von Süden mündet im rechten Winkel die Mötzer Landesstraße ein. Die Landesstraße ist gegenüber der Bundesstraße durch das Schild "Vorrang geben" abgewertet. Zum Unfallszeitpunkt herrschte Tageslicht, die Fahrbahn war naß. Die Erstbeklagte fuhr mit dem Fahrzeug des Zweitbeklagten mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h auf der Bundesstraße von Westen nach Osten. Sie beabsichtigte zunächst, ihre Fahrt nach rechts abbiegend auf der Landesstraße in Richtung Süden fortzusetzen, und setzte aus diesem Grund in einer Entfernung von 60 m bis 100 m vor der Kreuzung den rechten Blinker. Der Lenker des LKW-Zuges näherte sich aus Richtung Süden auf der Landesstraße der Kreuzung und brachte den LKW-Zug an der Einmündungslinie zur Bundesstraße zum Stillstand. Nachdem er sich davon vergewissert hatte, daß von rechts kein Querverkehr herrschte, und an dem von links kommenden Fahrzeug des Zweitbeklagten den von der Erstbeklagten gesetzten rechten Blinker bemerkte, entschloß er sich, nach links abbiegend in die Bundesstraße einzufahren. Als er während des Einbiegevorganges erkannte, daß die Erstbeklagte entgegen der angezeigten Abbiegeabsicht ihre Fahrt auf der Bundesstraße weiter fortsetzte, bremste er den von ihm gelenkten LWK-Zug sofort ab und brachte ihn noch vor der Kollision 4 m innerhalb der Fahrbahn der Bundesstraße erneut zum Stillstand. Die Erstbeklagte reagierte auf das Losfahren des LKW-Zuges mit einer Bremsung, es gelang ihr jedoch nicht mehr, eine Kollision zu vermeiden, und sie prallte gegen die linke Seite der Zugmaschine des LKW-Zugs. Das Erstgericht hielt noch fest, daß "nicht festgestellt werden könne, daß die Erstbeklagte vor Erreichen der Einmündung der Landesstraße in die Bundesstraße oder vor der Kollision den rechten Blinker am Fahrzeug zurückgenommen hätte".
Der am Fahrzeug der klagenden Partei entstandene Schaden verursachte einen Reparaturaufwand von DM 5.168; die Reparatur wurde im eigenen Betrieb der klagenden Partei durchgeführt und erforderte einen Zeitaufwand von drei Tagen. Der Nutzungsausfall für ein Fahrzeug der Bauart der klagenden Partei errechnet sich pro Tag Stillstandszeit nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Richtsätzen mit DM 701,76. Die Reparaturkosten am Fahrzeug der Zweitbeklagten betrugen S 31.162,44.
In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht vom Alleinverschulden der Erstbeklagten aus. Sie sei entgegen der von ihr angezeigten Absicht, nach rechts einzubiegen, geradeaus weitergefahren und habe deshalb nicht nur gegen die Bestimmung des § 11 StVO verstoßen, sondern den Lenker des LKW-Zuges über ihre wahren Absichten in die Irre geführt. Diesem könne kein Verschulden angelastet werden, weil er aufgrund des am Beklagtenfahrzeug gesetzten rechten Blinkers darauf vertrauen habe dürfen, daß die Erstbeklagte nach rechts abbiegen werde.In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht vom Alleinverschulden der Erstbeklagten aus. Sie sei entgegen der von ihr angezeigten Absicht, nach rechts einzubiegen, geradeaus weitergefahren und habe deshalb nicht nur gegen die Bestimmung des Paragraph 11, StVO verstoßen, sondern den Lenker des LKW-Zuges über ihre wahren Absichten in die Irre geführt. Diesem könne kein Verschulden angelastet werden, weil er aufgrund des am Beklagtenfahrzeug gesetzten rechten Blinkers darauf vertrauen habe dürfen, daß die Erstbeklagte nach rechts abbiegen werde.
Das Berufungsgericht gab der gegen den stattgebenden Teil der Entscheidung erhobenen Berufung der beklagten Parteien teilweise Folge, wies das Zahlungsbegehren gegen die Erstbeklagte mit Teilurteil zur Gänze ab und sprach aus, daß die ordentliche Revision mangels von in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfragen nicht zulässig sei. Im übrigen hob es das Urteil des Erstgerichtes im klagsstattgebenden Teil bezüglich der zweit- und drittbeklagten Partei auf und wies die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Ein Ausspruch, daß der Rekurs gegen diesen Aufhebungsbeschluß zulässig sei, erfolgte nicht.
Das Berufungsgericht hat die in der Berufungsbeantwortung enthaltene Beweisrüge der klagenden Partei behandelt und ausdrücklich die Negativfeststellung des Erstgerichtes, wonach nicht feststellbar sei, daß die Erstbeklagte vor Erreichen der Einmündung der L 236 in die B 189 oder vor der Kollision den rechten Blinker am Fahrzeug des Zweitbeklagten zurückgenommen habe, gebilligt.
In seiner rechtlichen Beurteilung hat es daher ein Verschulden des Lenkers des LKW-Zuges verneint, weil dieser darauf vertrauen habe können, daß die Erstbeklagte ihr angezeigtes Fahrmanöver ausführen und tatsächlich nach rechts einbiegen werde. Ein Verschulden dieses Lenkers hätte nur daraus abgeleitet werden können, daß er allenfalls auf die Zurücknahme des rechten Blinkers nicht rechtzeitig reagiert hätte. Ein derartiges Zurücknehmen des rechten Blinkers habe das Erstgericht aber nicht mit Sicherheit feststellen können.
Auch die Erstbeklagte treffe kein Verschulden, weil die Negativfeststellung auch zu ihren Gunsten auszulegen und davon auszugehen sei, daß sie nach ihrem Vorbringen 85 m vor der späteren Unfallstelle den Blinker zurückgenommen habe. Bei der von ihr eingehaltenen geringen Geschwindigkeit von 40 km/h sei daher davon auszugehen, daß sie die Anzeige der beabsichtigten Fahrtrichtungsänderung rechtzeitig und, ohne deshalb den ihr zukommenden Vorrang zu verlieren, beendet habe. Das kurzfristige Setzen des rechten Blinkers unter Zurücknahme desselben zumindest 85 m vor der späteren Kollisionsstelle begründe noch nicht die Herbeiführung eines schutzgesetzwidrigen Zustandes im Sinne eines Verhaltensunrechtes, das zur Umkehr der Beweislast in dem Sinn führen würde, daß von der Erstbeklagten der Beweis der Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt zu verlangen sei. Die auf Verschulden gestützte Klage gegen die Erstbeklagte sei daher abzuweisen, hingegen sei die Haftung des Zweitbeklagten und der drittbeklagten Partei nach dem EKHG zu bejahen, wobei die Betriebsgefahr des LKW-Zuges jene des von der Erstbeklagten gelenkten PKWs übersteige.
Das Berufungsgericht erachtete im fortgesetzten Verfahren Feststellungen über Art, Umfang und Gewicht des LKW-Zuges der klagenden Partei (offensichtlich zur Beurteilung der konkreten Betriebsgefahr) für erforderlich.
Zum geltend gemachten "Nutzungsausfall" in Höhe von DM 4.271,07 (richtig DM 2.421,07) führte es aus, daß nach österreichischer Rechtsprechung (im Gegensatz zur deutschen Judikatur) ein Ersatz für einen bloßen Nutzungsentgang nicht in Betracht komme. Ersatzfähig sei einerseits Verdienstentgang als positiver Schaden, wenn der Geschädigte eine rechtlich gesicherte Position gehabt habe, und andererseits der Betrag an frustrierten Aufwendungen für die Zeit der Reparatur eines Fahrzeuges. Dem Vorbringen könne nicht entnommen werden, welchen dieser Ansprüche die klagende Partei unter dem Titel "Nutzungsausfall" geltend mache. Dieser Umstand sei ebenso erörterungsbedürftig wie die Frage der Umsatzsteuerpflicht und die Höhe der in der Bundesrepublik Deutschland anfallenden Umsatzsteuer. Schließlich seien auch eindeutige Feststellungen zur Frage des Fälligkeitszeitpunktes einer allenfalls gegenüber dem Zweitbeklagten und der drittbeklagten Partei zu Recht bestehenden Forderung zu treffen.
Die klagende Partei bekämpft die Entscheidung mit außerordentlicher Revision sowie Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß und beantragt die Wiederherstellung des Ersturteiles.
Die beklagten Parteien beantragen in der Rekursbeantwortung, den Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß als unzulässig zurückzuweisen, und in der ihnen freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.