Rechtssatz RS0073173
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073173
Entscheidungsdatum
29.04.2025
Rechtssatz
Der Vertrauensgrundsatz kommt demjenigen nicht zugute, der das unrichtige oder zumindest verkehrsbedenkliche Verhalten des anderen bereits in einem Zeitpunkt erkennen kann, in dem für ihn noch eine zumutbare Reaktion möglich war (vgl Lotheissen in ZVR 1962,337 ff; ZVR 1966/174), der eine solche Reaktionshandlung aber unterlässt.Der Vertrauensgrundsatz kommt demjenigen nicht zugute, der das unrichtige oder zumindest verkehrsbedenkliche Verhalten des anderen bereits in einem Zeitpunkt erkennen kann, in dem für ihn noch eine zumutbare Reaktion möglich war vergleiche Lotheissen in ZVR 1962,337 ff; ZVR 1966/174), der eine solche Reaktionshandlung aber unterlässt.
Entscheidungstexte
- 11 Os 56/72
Entscheidungstext OGH 17.05.1972 11 Os 56/72
- 8 Ob 214/81
Entscheidungstext OGH 14.01.1982 8 Ob 214/81
Veröff: ZVR 1982/288 S 265
- 2 Ob 21/89
Entscheidungstext OGH 23.05.1989 2 Ob 21/89
- 2 Ob 72/92
Entscheidungstext OGH 25.03.1993 2 Ob 72/92
- 2 Ob 206/97a
Entscheidungstext OGH 12.11.1998 2 Ob 206/97a
Auch; Beisatz: Wenn das Verhalten desjenigen, dem vertraut werden soll, als zweideutig und unklar erkannt wird oder bei pflichtgemäßer Sorgfalt als zweideutig und unklar erkennbar geworden wäre. (T1)
- 2 Ob 54/05p
Entscheidungstext OGH 14.06.2005 2 Ob 54/05p
Auch
- 2 Ob 278/06f
Entscheidungstext OGH 27.09.2007 2 Ob 278/06f
nur: Der Vertrauensgrundsatz kommt demjenigen nicht zugute, der das unrichtige oder zumindest verkehrsbedenkliche Verhalten des anderen erkennen kann. (T2)
Beisatz: Oder bei entsprechender Aufmerksamkeit rechtzeitig erkennen hätte können. (T3)
- 2 Ob 28/07t
Entscheidungstext OGH 29.11.2007 2 Ob 28/07t
- 2 Ob 146/07w
Entscheidungstext OGH 14.02.2008 2 Ob 146/07w
- 2 Ob 80/16b
Entscheidungstext OGH 28.03.2017 2 Ob 80/16b
Beis wie T3
- 2 Ob 102/21w
Entscheidungstext OGH 05.08.2021 2 Ob 102/21w
Beisatz: Hier: Kläger begab sich ohne erkennbaren Grund in den schmalen Zwischenraum zwischen dem Klags‑ und dem Beklagtenfahrzeug, weshalb der Erstbeklagte zum Anhalten verpflichtet war. (T4)
- 2 Ob 5/24k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.05.2024 2 Ob 5/24k
Beisatz: Hier: Vertrauensgrundsatz zugunsten des Straßenbahnführers gegenüber verkehrswidrigem Verhalten eines LKW-Fahrers. (T5)
- 2 Ob 32/25g
Entscheidungstext OGH 29.04.2025 2 Ob 32/25g
vgl; Beisatz: Hier: Löschfahrzeug mit aktiviertem Folgetonhorn und Blaulicht fuhr mit reduzierter Geschwindigkeit bei rot in eine Kreuzung. Dies hätte dem bei grün in die Kreuzung einfahrenden Kläger Anlass zum Setzen einer noch möglichen unfallvermeidenden Abwehrmaßnahme gegeben. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0073173
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2025
Dokumentnummer
JJR_19720517_OGH0002_0110OS00056_7200000_001