Begründung:
Am 24.August 1989 ereignete sich in Graz auf dem Eggenbergergürtel auf der Kreuzung mit der Josef Huber-Gasse und der Steinfeldgasse ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Lenker des ihm gehörigen Motorrades Yamaha XT 500 und der Erstbeklagte als Lenker des bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKWs Renault 18 GTS beteiligt waren.
Der Kläger begehrte von den beklagten Parteien Zahlung eines Betrages von S 105.772 (Schmerzengeld S 85.000, Sachschäden sowie Selbstbehalt anläßlich seines Krankenhausaufenthaltes S 20.772) mit der Begründung, der Erstbeklagte habe als Lenker des entgegenkommenden links abbiegenden Fahrzeuges den dem Kläger nach § 19 Abs 5 StVO zukommenden Vorrang verletzt.Der Kläger begehrte von den beklagten Parteien Zahlung eines Betrages von S 105.772 (Schmerzengeld S 85.000, Sachschäden sowie Selbstbehalt anläßlich seines Krankenhausaufenthaltes S 20.772) mit der Begründung, der Erstbeklagte habe als Lenker des entgegenkommenden links abbiegenden Fahrzeuges den dem Kläger nach Paragraph 19, Absatz 5, StVO zukommenden Vorrang verletzt.
Die beklagten Parteien beantragten die Abweisung des Klagebegehrens, weil der Kläger sein Fahrzeug von einer Linksabbiegespur kommend nach rechts gelenkt habe, mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei und falsch und verspätet auf das Manöver des Erstbeklagten reagiert habe. Bei richtiger Reaktion hätte der Kläger die Möglichkeit gehabt, hinter dem vom Erstbeklagten gelenkten Fahrzeug vorbeizufahren. Der Erstbeklagte wendete kompensando die ihm erwachsenen Schäden gegen die Klagsforderung ein.
Das Erstgericht sprach aus, daß die Klagsforderung mit einem Betrag von S 105.211 zu Recht, die Gegenforderung nicht zu Recht bestehe und wies das Mehrbegehren - unbekämpft - ab. Es traf folgende wesentliche Feststellungen:
Die vom Kläger benützte, Richtung Norden führende, Fahrbahnhälfte des Eggenbergergürtels ist vor der durch eine automatische Verkehrslichtsignalanlage geregelten Kreuzung mit der Steinfeldgasse/Josef Huber-Gasse 10 m breit und weist drei markierte Fahrstreifen auf, von denen der rechte für den Geradeaus- und Rechtsabbiegeverkehr, der mittlere für den Geradeausverkehr und der linke für den Linksabbiegeverkehr markiert ist. Der Eggenbergergürtel ist eine gekennzeichnete Vorrangstraße mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 60 km/h. Zum Unfallszeitpunkt war die Fahrbahn trocken und es herrschten gute Sichtverhältnisse. Der Kläger fuhr in der Mitte des rechten Fahrstreifens mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h und wollte die Kreuzung geradeaus überqueren. Der Erstbeklagte befuhr den Eggenbergergürtel in Richtung Süden und wollte nach links in die Josef Huber-Gasse einbiegen und hielt sein Fahrzeug 13 m südlich der für seine Fahrtrichtung vor der Kreuzung angebrachten Haltelinie an. Er wollte vor einem aus der Gegenrichtung kommenden und auf dem mittleren Fahrstreifen fahrenden LKW einbiegen und setzte daher sein Fahrzeug in einem harmonischen Abbiegemanöver normal beschleunigend in Bewegung. Der Kläger reagierte auf das in seinen Fahrstreifen einbiegende Beklagtenfahrzeug durch eine reflexartige Auslenkung nach rechts und stieß dann mit einer Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/h mit dem Vorderrad seines Motorrades gegen die rechte vordere Türe des vom Erstbeklagten gelenkten PKW. Die Kollision veranlaßte den Erstbeklagte zu einer starken Bremsung. Das Erstgericht hielt schließlich noch fest, daß der Kläger "hinsichtlich des Startes des Abbiegemanöver des Beklagten" die Möglichkeit gehabt hätte, sein Fahrzeug vor der Fahrlinie des Beklagtenfahrzeuges unfallverhütend anzuhalten.
Rechtlich erörterte es, daß dem Kläger grundsätzlich der Vorrang nach § 19 Abs 5 StVO zugekommen sei. Bei Vorliegen von drei Fahrstreifen müsse ein am rechten Fahrstreifen sich bewegender Verkehrsteilnehmer nicht bereits auf das Einbiegen (Start) in die gesamte Fahrbahn (ergänze: Hälfte) durch einen Linksabbieger reagieren, sondern könne darauf vertrauen, daß dieses Fahrzeug den Vorrang dadurch beachte, daß es vor dem benützten Fahrstreifen anhalte. Eine Reaktion sei erst dann notwendig, wenn der Bereich des selbst benützten Fahrstreifens beeinträchtigt werde und dadurch kenntlich sei, daß sich das einbiegende Fahrzeug nicht straßenverkehrsordnungsgemäß verhalte. Dem Beklagten (richtig: Kläger) sei ein Verschulden am Zustandekommen des Unfalles nicht anzurechnen, weil er erst auf das Eindringen des Beklagtenfahrzeuges in seinen Fahrstreifen reagieren mußte.Rechtlich erörterte es, daß dem Kläger grundsätzlich der Vorrang nach Paragraph 19, Absatz 5, StVO zugekommen sei. Bei Vorliegen von drei Fahrstreifen müsse ein am rechten Fahrstreifen sich bewegender Verkehrsteilnehmer nicht bereits auf das Einbiegen (Start) in die gesamte Fahrbahn (ergänze: Hälfte) durch einen Linksabbieger reagieren, sondern könne darauf vertrauen, daß dieses Fahrzeug den Vorrang dadurch beachte, daß es vor dem benützten Fahrstreifen anhalte. Eine Reaktion sei erst dann notwendig, wenn der Bereich des selbst benützten Fahrstreifens beeinträchtigt werde und dadurch kenntlich sei, daß sich das einbiegende Fahrzeug nicht straßenverkehrsordnungsgemäß verhalte. Dem Beklagten (richtig: Kläger) sei ein Verschulden am Zustandekommen des Unfalles nicht anzurechnen, weil er erst auf das Eindringen des Beklagtenfahrzeuges in seinen Fahrstreifen reagieren mußte.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und teilte dessen rechtliche Überlegungen. Der Kläger habe erst zu einem Zeitpunkt auf die Vorrangverletzung des Erstbeklagten reagieren müssen, als für ihn diese Vorrangverletzung eine Gefahr bedeutete. Diese sei erst dann eingetreten, als für ihn erkennbar gewesen sei daß der Erstbeklagte nicht vor dem vom Kläger benützten Fahrstreifen anhalten werden könne. Würde aber für den Kläger bereits die Verpflichtung zu einer Reaktion in dem Augenblick bestehen, zu welchem er erkennen konnte, daß der Linksabbieger in die vom Bevorrangten benützte Fahrbahnhälfte eindringe, sei die Sache noch nicht spruchreif, da für diesen Fall die getroffene Feststellung über eine Vermeidbarkeit des Unfalles durch den Kläger ungenügend wäre. Mangels Darlegung einer Zeit-Wegrelation und der Sichtmöglichkeit des Klägers auf das stehende und wiederanfahrende Beklagtenfahrzeug könne
das Ausmaß einer allfälligen rechnerischen Reaktionsverspätung nicht beurteilt werden.
Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil die Frage, wann der Bevorrangte auf das Eindringen des nach § 19 Abs 5 StVO Benachrangten in seine Fahrbahnhälfte reagieren müsse, wenn auf dieser mehrere Fahrstreifen vorhanden seien, eine erhebliche Rechtsfrage darstelle.Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil die Frage, wann der Bevorrangte auf das Eindringen des nach Paragraph 19, Absatz 5, StVO Benachrangten in seine Fahrbahnhälfte reagieren müsse, wenn auf dieser mehrere Fahrstreifen vorhanden seien, eine erhebliche Rechtsfrage darstelle.
Die beklagten Parteien bekämpfen diese Entscheidung mit Revision aus dem Grund des § 503 Abs 4 ZPO mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs- bzw Erstgericht zurückzuverweisen. Hilfsweise wird der Antrag gestellt, ausgehend von einer Verschuldensteilung 1 : 2 zu Lasten der beklagten Parteien in der Sache selbst zu erkennen.Die beklagten Parteien bekämpfen diese Entscheidung mit Revision aus dem Grund des Paragraph 503, Absatz 4, ZPO mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs- bzw Erstgericht zurückzuverweisen. Hilfsweise wird der Antrag gestellt, ausgehend von einer Verschuldensteilung 1 : 2 zu Lasten der beklagten Parteien in der Sache selbst zu erkennen.
Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.