Entscheidungsgründe:
Am Mittwoch, dem 27. 8. 2003, ereignete sich gegen 14.05 Uhr in der als Sackgasse gekennzeichneten Parkstraße in Mödling ein Verkehrsunfall, an dem die Klägerin als Lenkerin des von ihrem Ehemann gehaltenen PKWs BMW 525tds, Kennzeichen *, und der Erstbeklagte als Lenker und Halter des bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKWs Audi A4, Kennzeichen * beteiligt waren. Die von der Enzersdorfer Straße erreichbare Fahrbahn der Parkstraße ist 7,8 m breit und weist in Richtung Enzersdorfer Straße ein Gefälle von durchschnittlich 4 % auf. Unmittelbar nach der Einfahrt von der Enzersdorfer Straße in die Parkstraße befand sich am linken Fahrbahnrand ein mittels Vorschriftszeichen „Halten und Parken verboten" samt Zusatztafel mit der Aufschrift „Ladezone" und der Angabe einer zeitlichen Beschränkung („an Werktagen Montag bis Freitag 6.00 bis 19.00 Uhr und Samstag 6.00 bis 13.00 Uhr") beschilderter Bereich.
Der Erstbeklagte hatte das Beklagtenfahrzeug in der besagten Ladezone geparkt, wobei die Front des Fahrzeuges in die Sackgasse wies. Kurz vor dem Unfall beabsichtigte er, diese Parkposition zu verlassen, umzukehren und aus der Sackgasse auszufahren. Dazu musste er reversieren. Noch ehe er sein Fahrzeug in Bewegung setzte, bog die Klägerin aus der Enzersdorfer Straße in die Parkstraße ein. Sie passierte das Beklagtenfahrzeug, wendete und wartete am Fahrbahnrand auf das Freiwerden der vom Beklagtenfahrzeug eingenommenen Parkfläche. Der Erstbeklagte fuhr schräg nach rechts vorne los, hielt sodann quer zur Fahrbahn an und setzte anschließend wieder zurück. In der Zwischenzeit war die Klägerin nach vor gefahren und hatte ihr Fahrzeug annähernd im Bereich der vorherigen Parkposition des Beklagtenfahrzeuges abgestellt. Da der Erstbeklagte vor und während seiner Rückwärtsfahrt nicht in den Rückspiegel blickte, übersah er, dass sich das Klagsfahrzeug nun hinter ihm im Stillstand befand. Das Beklagtenfahrzeug stieß mit der linken Heckseite gegen die Lenkertür und den linken Seitenspiegel des Klagsfahrzeuges.
An beiden Fahrzeugen entstand Sachschaden. Der Ehemann der Klägerin trat dieser seine aus dem Unfall resultierenden Schadenersatzansprüche ab. Die Klägerin wurde bei dem Unfall überdies verletzt. Sie erlitt eine leichte Zerrung der Halswirbelsäule und eine Verletzung des rechten Innenohrs. Des weiteren wurden durch das Unfallgeschehen eine Irritation der vestibulären Zentren und ein Tinnitus ausgelöst.
Die Klägerin begehrte von den beklagten Parteien den Ersatz ihres zuletzt mit EUR 14.296,20 (rechnerisch richtig: 14.296,50) bezifferten Schadens (Schmerzengeld EUR 11.400,--; Sachschaden EUR 2.000,--; Verdienstentgang EUR 696,50; pauschale Unkosten EUR 200,--) und brachte vor, dass der Erstbeklagte unaufmerksam und mit hoher Geschwindigkeit rückwärts gefahren sei.
Die beklagten Parteien warfen der Klägerin vor, sie habe ihr Fahrzeug rechtswidrig hinter dem Beklagtenfahrzeug abgestellt und dadurch eine unklare Verkehrssituation geschaffen. Es treffe sie daher zumindest das überwiegende Verschulden an der Kollision. Des weiteren wandten sie eine Gegenforderung von EUR 431,79 ein.
Das Erstgericht erkannte die Klagsforderung mit EUR 8.862,04 und die Gegenforderung mit EUR 143,93 als zu Recht bestehend, verpflichtete die beklagten Parteien zur Zahlung von EUR 8.718,11 sA an die Klägerin und wies das auf EUR 5.578,09 sA lautende Mehrbegehren ab. Dabei stützte es sich im Wesentlichen auf den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt. In rechtlicher Hinsicht gelangte es zu einer Verschuldensteilung im Verhältnis von 2 : 1 zu Lasten des Erstbeklagten, dem es einen Verstoß gegen § 14 Abs 1 StVO anlastete. Die Klägerin habe gegen § 24 Abs 1 lit a StVO verstoßen. Das dort geregelte Halte- und Parkverbot diene im konkreten Fall dazu, den Kreuzungsbereich von parkenden Fahrzeugen freizuhalten und somit die Übersichtlichkeit des Kreuzungsbereiches vor allem zu Zeiten mit höherem Verkehrsaufkommen zu gewährleisten. Da es sich bei der Parkstraße um eine Sackgasse handle, verfolge das Halte- und Parkverbot auch den Zweck, das Wenden und Reversieren von Fahrzeugen zu erleichtern und Behinderungen des Folgeverkehrs sowie die Schaffung unklarer Verkehrssituationen hintanzuhalten. Allgemein liege der Schutzzweck der Norm in der möglichst weitgehenden Freihaltung der Fahrbahn, um die Flüssigkeit des Verkehrs zu gewährleisten. Daran ändere auch die Ausnahme für Ladetätigkeiten nichts. Der Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Verletzung der Schutznorm durch die Klägerin und den eingetretenen Schäden sei daher zu bejahen. Das geltend gemachte Schmerzengeld sei angemessen. Ferner stünden der Klägerin (jeweils ungekürzt) EUR 1.793,06 an Reparaturkosten und EUR 100,-- an pauschalen Unkosten zu. Ein Verdienstentgang sei der Klägerin nicht erwachsen. Von dem mit insgesamt EUR 13.293,06 ermittelten Schaden seien der Klägerin zwei Drittel, dies seien EUR 8.862,04 abzüglich der anteiligen Gegenforderung von EUR 143,93, sohin EUR 8.718,11 sA zuzusprechen.Das Erstgericht erkannte die Klagsforderung mit EUR 8.862,04 und die Gegenforderung mit EUR 143,93 als zu Recht bestehend, verpflichtete die beklagten Parteien zur Zahlung von EUR 8.718,11 sA an die Klägerin und wies das auf EUR 5.578,09 sA lautende Mehrbegehren ab. Dabei stützte es sich im Wesentlichen auf den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt. In rechtlicher Hinsicht gelangte es zu einer Verschuldensteilung im Verhältnis von 2 : 1 zu Lasten des Erstbeklagten, dem es einen Verstoß gegen Paragraph 14, Absatz eins, StVO anlastete. Die Klägerin habe gegen Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO verstoßen. Das dort geregelte Halte- und Parkverbot diene im konkreten Fall dazu, den Kreuzungsbereich von parkenden Fahrzeugen freizuhalten und somit die Übersichtlichkeit des Kreuzungsbereiches vor allem zu Zeiten mit höherem Verkehrsaufkommen zu gewährleisten. Da es sich bei der Parkstraße um eine Sackgasse handle, verfolge das Halte- und Parkverbot auch den Zweck, das Wenden und Reversieren von Fahrzeugen zu erleichtern und Behinderungen des Folgeverkehrs sowie die Schaffung unklarer Verkehrssituationen hintanzuhalten. Allgemein liege der Schutzzweck der Norm in der möglichst weitgehenden Freihaltung der Fahrbahn, um die Flüssigkeit des Verkehrs zu gewährleisten. Daran ändere auch die Ausnahme für Ladetätigkeiten nichts. Der Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Verletzung der Schutznorm durch die Klägerin und den eingetretenen Schäden sei daher zu bejahen. Das geltend gemachte Schmerzengeld sei angemessen. Ferner stünden der Klägerin (jeweils ungekürzt) EUR 1.793,06 an Reparaturkosten und EUR 100,-- an pauschalen Unkosten zu. Ein Verdienstentgang sei der Klägerin nicht erwachsen. Von dem mit insgesamt EUR 13.293,06 ermittelten Schaden seien der Klägerin zwei Drittel, dies seien EUR 8.862,04 abzüglich der anteiligen Gegenforderung von EUR 143,93, sohin EUR 8.718,11 sA zuzusprechen.
Das von sämtlichen Streitteilen angerufene Berufungsgericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil, sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, und gab einem Kostenrekurs der Klägerin nicht Folge. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, wonach der Klägerin eine Verletzung des § 24 Abs 1 lit a StVO anzulasten sei, die auch im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit den Unfallsfolgen stehe. Die Rechtsprechung vertrete den Standpunkt, dass die §§ 23 Abs 2 und 24 Abs 3 StVO die möglichst weitgehende Freihaltung der Fahrbahn bezwecken würden, um die Flüssigkeit des Verkehrs zu gewährleisten. Die fehlende Aufmerksamkeit des Unfallgegners beseitige nicht die Rechtswidrigkeit des Verstoßes gegen das Verbot. Für Halte- und Parkverbote mit Ladezonen im Sinne des § 43 Abs 1 lit c StVO könne nichts anderes gelten. Im Hinblick auf den krassen Verstoß des Erstbeklagten gegen § 14 StVO bedürfe die erstgerichtliche Verschuldensteilung keiner Korrektur.Das von sämtlichen Streitteilen angerufene Berufungsgericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil, sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, und gab einem Kostenrekurs der Klägerin nicht Folge. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, wonach der Klägerin eine Verletzung des Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO anzulasten sei, die auch im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit den Unfallsfolgen stehe. Die Rechtsprechung vertrete den Standpunkt, dass die Paragraphen 23, Absatz 2 und 24 Absatz 3, StVO die möglichst weitgehende Freihaltung der Fahrbahn bezwecken würden, um die Flüssigkeit des Verkehrs zu gewährleisten. Die fehlende Aufmerksamkeit des Unfallgegners beseitige nicht die Rechtswidrigkeit des Verstoßes gegen das Verbot. Für Halte- und Parkverbote mit Ladezonen im Sinne des Paragraph 43, Absatz eins, Litera c, StVO könne nichts anderes gelten. Im Hinblick auf den krassen Verstoß des Erstbeklagten gegen Paragraph 14, StVO bedürfe die erstgerichtliche Verschuldensteilung keiner Korrektur.
Über Antrag der Klägerin änderte das Berufungsgericht seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision dahin ab, dass diese doch zulässig sei. Im Hinblick auf die uneinheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Schutzzweck der verschiedenen Halte- und Parkverbotsnormen des § 24 StVO erscheine eine abschließende Klärung dieses Problemkreises angebracht.Über Antrag der Klägerin änderte das Berufungsgericht seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision dahin ab, dass diese doch zulässig sei. Im Hinblick auf die uneinheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Schutzzweck der verschiedenen Halte- und Parkverbotsnormen des Paragraph 24, StVO erscheine eine abschließende Klärung dieses Problemkreises angebracht.
Während die Berufungsentscheidung in ihrem stattgebenden Teil und im Umfang der Abweisung eines Teilbegehrens von EUR 696,50 (Verdienstentgang) unangefochten blieb, bekämpft die Klägerin die Abweisung des weiteren Teilbegehrens von EUR 4.881,59 sA mit Revision, in der sie die Abänderung des angefochtenen Urteiles im klagsstattgebenden Sinne begehrt.
Die beklagten Parteien beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.