Rechtssatz RS0122778
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122778
Entscheidungsdatum
27.09.2007
Rechtssatz
Eine am Normeninhalt orientierte Auslegung des § 24 Abs 1 lit a iVm § 52 Z 13b Abs 3 StVO führt zu dem Ergebnis, dass die einer „Ladezone" gewidmete Verkehrsfläche nicht dem fließenden Verkehr; sondern der ungehinderten und verkehrssicheren Verrichtung von Ladetätigkeit dienen soll. Die Schutzfunktion dieser Bestimmungen (in ihrem Zusammenhalt) beschränkt sich daher auf die durch die Behinderung einer Ladetätigkeit für andere Verkehrsteilnehmer verursachte Gefahren.Eine am Normeninhalt orientierte Auslegung des Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 52, Ziffer 13 b, Absatz 3, StVO führt zu dem Ergebnis, dass die einer „Ladezone" gewidmete Verkehrsfläche nicht dem fließenden Verkehr; sondern der ungehinderten und verkehrssicheren Verrichtung von Ladetätigkeit dienen soll. Die Schutzfunktion dieser Bestimmungen (in ihrem Zusammenhalt) beschränkt sich daher auf die durch die Behinderung einer Ladetätigkeit für andere Verkehrsteilnehmer verursachte Gefahren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122778
Dokumentnummer
JJR_20070927_OGH0002_0020OB00278_06F0000_001