Entscheidungsgründe:
Am 20.5.1994 ereignete sich um ca. 4.15 Uhr auf der E* Bundesstraße ein Verkehrsunfall an welchem Franz D* als Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges der klagenden Partei und der Erstbeklagte als Lenker eines PKW beteiligt waren. Der Unfall ereignete sich im Begegnungsverkehr. Franz D* fuhr von S* kommend in Richtung R* mit einer Geschwindigkeit von 85 km/h, obwohl im Bereich der Unfallsstelle nach § 43 Abs 1 lit b und Abs 2 lit a StVO für die Zeit zwischen 22.00 und 5.00 Uhr für Fahrten mit Lastkraftwagen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mit 60 km/h festgesetzt und die entsprechende Verordnung durch Verbotszeichen kundgemacht worden war. Der Erstbeklagte fuhr mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h. Infolge Übermüdung schlief er kurzfristig ein und geriet dadurch auf die (in seiner Fahrtrichtung gesehen) linke Straßenhälfte. Franz D* leitete sofort eine Vollbremsung ein, konnte aber eine Kollision nicht mehr vermeiden. Bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 85 km/h hatte Franz D* keine Möglichkeit, den Unfall zu vermeiden. Der klagenden Partei entstand durch den Unfall ein Schaden von S 356.714, worauf durch die Beklagten eine Teilzahlung im Ausmaß von zwei Drittel geleistet wurde, sodaß eine Differenz in der Höhe des Klagsbetrages offen ist. Die zweitbeklagte Partei gewährt Versicherungsschutz für das Fahrzeug des Erstbeklagten.Am 20.5.1994 ereignete sich um ca. 4.15 Uhr auf der E* Bundesstraße ein Verkehrsunfall an welchem Franz D* als Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges der klagenden Partei und der Erstbeklagte als Lenker eines PKW beteiligt waren. Der Unfall ereignete sich im Begegnungsverkehr. Franz D* fuhr von S* kommend in Richtung R* mit einer Geschwindigkeit von 85 km/h, obwohl im Bereich der Unfallsstelle nach Paragraph 43, Absatz eins, Litera b und Absatz 2, Litera a, StVO für die Zeit zwischen 22.00 und 5.00 Uhr für Fahrten mit Lastkraftwagen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mit 60 km/h festgesetzt und die entsprechende Verordnung durch Verbotszeichen kundgemacht worden war. Der Erstbeklagte fuhr mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h. Infolge Übermüdung schlief er kurzfristig ein und geriet dadurch auf die (in seiner Fahrtrichtung gesehen) linke Straßenhälfte. Franz D* leitete sofort eine Vollbremsung ein, konnte aber eine Kollision nicht mehr vermeiden. Bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 85 km/h hatte Franz D* keine Möglichkeit, den Unfall zu vermeiden. Der klagenden Partei entstand durch den Unfall ein Schaden von S 356.714, worauf durch die Beklagten eine Teilzahlung im Ausmaß von zwei Drittel geleistet wurde, sodaß eine Differenz in der Höhe des Klagsbetrages offen ist. Die zweitbeklagte Partei gewährt Versicherungsschutz für das Fahrzeug des Erstbeklagten.
Die klagende Partei begehrt den Ersatz des restlichen Drittels des durch den Unfall entstandenen Schadens mit der Behauptung des Alleinverschuldens des Erstbeklagten. Es sei zwar richtig, daß der Lenker ihres Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Fassung des Bremsentschlusses eine Geschwindigkeit von 85 km/h eingehalten habe, doch sei eine allfällig überhöhte Geschwindigkeit nicht schadensursächlich gewesen; auch bei einer Geschwindigkeit von 60 km/h wären die Unfallsfolgen gleich gewesen. Die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h zur Nachtzeit sei nur als Lärmschutzmaßnahme verordnet worden und stehe nicht im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit dem hier zu beurteilenden Unfallsgeschehen.
Die beklagten Parteien wendeten ein, den Lenker des Klagsfahrzeuges treffe ein Mitverschulden von einem Drittel, weil er gegen die im Unfallsbereich verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h und auch gegen die für das Sattelkraftfahrzeug gemäß § 58 KDV geltende Bauartgeschwindigkeit von 70 km/h verstoßen habe.Die beklagten Parteien wendeten ein, den Lenker des Klagsfahrzeuges treffe ein Mitverschulden von einem Drittel, weil er gegen die im Unfallsbereich verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h und auch gegen die für das Sattelkraftfahrzeug gemäß Paragraph 58, KDV geltende Bauartgeschwindigkeit von 70 km/h verstoßen habe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es im wesentlichen von folgenden Feststellungen ausging:
Als vom Lenker des Fahrzeuges der klagenden Partei eine Reaktionsaufforderung angenommen wurde, betrug der Abstand des Fahrzeuges zur Kollisionsstelle 55 m. Unter Zugrundelegung einer Bremsverzögerung von 6 m/sec2 stieß das Fahrzeug nach 2,7 m mit einer Geschwindigkeit von knapp 50 km/h gegen das Fahrzeug des Erstbeklagten. Hätte der Lenker des Fahrzeuges der klagenden Partei eine Ausgangsgeschwindigkeit von 60 km/h eingehalten, hätte er bei ebensolcher Reaktion das Fahrzeug mehr als 7 m vor der Kollisionsstelle zum Stillstand bringen können. In diesem Falle wäre das Fahrzeug des Erstbeklagten kollisionsfrei an der Frontpartie des Klagsfahrzeuges vorbeigefahren. Hätte Franz D* eine Geschwindigkeit von 70 km/h eingehalten, hätte er bei gleicher Reaktion das Klagsfahrzeug ebenfalls vor der Kollisionsstelle zum Stillstand bringen können.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, Franz D* habe nicht nur gegen die gemäß § 58 Abs 1 Z 1 lit a KDV höchstzulässige Bauartgeschwindigkeit von 70 km/h verstoßen, sondern auch gegen die konkret im Unfallsbereich und zur Unfallszeit geltende Geschwindig- keitsbeschränkung auf 60 km/h. Schon allein der in der entsprechenden Verordnung aufscheinende Verweis auf § 43 Abs 1 lit b StVO zeige, daß die Franz D* anzulastende Geschwindigkeitsüberschreitung vom Schutz- zweck der Norm umfaßt sei. Auch § 58 Abs 1 Z 1 lit a KDV stelle eine Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB dar, deren Normzweck in der Verminderung aller Gefahren im Straßenverkehr liege, die eine erhöhte Geschwindigkeit mit sich bringe. Im Hinblick auf die Schwere des verkehrswidrigen Verhaltens des Lenkers des Fahrzeuges der klagenden Partei bewertete das Erstgericht das Verschulden der beteiligten Lenker mit 1 : 2 zu Lasten des Erstbeklagten.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, Franz D* habe nicht nur gegen die gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, KDV höchstzulässige Bauartgeschwindigkeit von 70 km/h verstoßen, sondern auch gegen die konkret im Unfallsbereich und zur Unfallszeit geltende Geschwindig- keitsbeschränkung auf 60 km/h. Schon allein der in der entsprechenden Verordnung aufscheinende Verweis auf Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, StVO zeige, daß die Franz D* anzulastende Geschwindigkeitsüberschreitung vom Schutz- zweck der Norm umfaßt sei. Auch Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, KDV stelle eine Schutznorm im Sinne des Paragraph 1311, ABGB dar, deren Normzweck in der Verminderung aller Gefahren im Straßenverkehr liege, die eine erhöhte Geschwindigkeit mit sich bringe. Im Hinblick auf die Schwere des verkehrswidrigen Verhaltens des Lenkers des Fahrzeuges der klagenden Partei bewertete das Erstgericht das Verschulden der beteiligten Lenker mit 1 : 2 zu Lasten des Erstbeklagten.
Das von der klagenden Partei angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die ordentliche Revision für zulässig.
Das Berufungsgericht führte zur Rechtsfrage aus, der Zweck der Normen über die Bauartgeschwindigkeit liege darin, Gefahren im Straßenverkehr zu verhindern, die eine erhöhte Geschwindigkeit mit sich bringe. Bei den im § 58 KDV normierten Höchstgeschwindigkeiten handle es sich demnach um Schutznormen im Sinne des § 1311 ABGB. Das Erstgericht habe daher zu Recht den Rechtswidrigkeits- zusammenhang zwischen der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h durch den Lenker des Fahrzeuges der klagenden Partei und dem am Klagsfahrzeug entstandenen Schaden bejaht. Zutreffend habe das Erstgericht aber auch den Rechtswidrigkeitszusammenhang hinsichtlich der verfügten Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h bejaht. Wenn auch aus der Gültigkeit dieser Geschwindigkeitsbeschränkung nur für die Nachtstunden darauf geschlossen werden könne, daß vorrangiges Motiv für die Verfügung dieser Geschwindigkeitsbeschränkung der Lärmschutz der Anrainer war, könne daraus nicht abgeleitet werden, daß jedweder Verkehrsunfall, der bei Einhaltung der verfügten Geschwindigkeitsbeschränkung unterblieben wäre, vom Schutzzweck der Geschwindigkeitsbeschränkung nicht umfaßt sei. Vielmehr sei davon auszugehen, daß jedwede Geschwindigkeitsbeschränkung notwendigerweise immer auch die Gefahr von Verkehrsunfällen und die Folgen dennoch erfolgter Verkehrsunfälle verringere. Jedweder Geschwindig- keitsbeschränkung sei daher zwangsläufig auch die Verminderung der Gefahren im Straßenverkehr immanent, so daß auch die Vermeidung von Unfällen und die Verringerung von Unfallsfolgen vom Schutzzweck solcher Geschwindigkeitsbeschränkungen umfaßt sei.Das Berufungsgericht führte zur Rechtsfrage aus, der Zweck der Normen über die Bauartgeschwindigkeit liege darin, Gefahren im Straßenverkehr zu verhindern, die eine erhöhte Geschwindigkeit mit sich bringe. Bei den im Paragraph 58, KDV normierten Höchstgeschwindigkeiten handle es sich demnach um Schutznormen im Sinne des Paragraph 1311, ABGB. Das Erstgericht habe daher zu Recht den Rechtswidrigkeits- zusammenhang zwischen der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h durch den Lenker des Fahrzeuges der klagenden Partei und dem am Klagsfahrzeug entstandenen Schaden bejaht. Zutreffend habe das Erstgericht aber auch den Rechtswidrigkeitszusammenhang hinsichtlich der verfügten Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h bejaht. Wenn auch aus der Gültigkeit dieser Geschwindigkeitsbeschränkung nur für die Nachtstunden darauf geschlossen werden könne, daß vorrangiges Motiv für die Verfügung dieser Geschwindigkeitsbeschränkung der Lärmschutz der Anrainer war, könne daraus nicht abgeleitet werden, daß jedweder Verkehrsunfall, der bei Einhaltung der verfügten Geschwindigkeitsbeschränkung unterblieben wäre, vom Schutzzweck der Geschwindigkeitsbeschränkung nicht umfaßt sei. Vielmehr sei davon auszugehen, daß jedwede Geschwindigkeitsbeschränkung notwendigerweise immer auch die Gefahr von Verkehrsunfällen und die Folgen dennoch erfolgter Verkehrsunfälle verringere. Jedweder Geschwindig- keitsbeschränkung sei daher zwangsläufig auch die Verminderung der Gefahren im Straßenverkehr immanent, so daß auch die Vermeidung von Unfällen und die Verringerung von Unfallsfolgen vom Schutzzweck solcher Geschwindigkeitsbeschränkungen umfaßt sei.
Das Berufungsgericht teilte auch die vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensteilung von 2 : 1 zu Lasten des Erstbeklagten. Wenngleich sein Verschulden deutlich überwiege, weil er das den Unfall auslösende Verhalten setzte, indem er wegen Übermüdung kurz einschlief und auf die Gegenfahrbahn geriet, habe doch die Geschwindigkeitsüberschreitung beim Fahrzeug der klagenden Partei 42 % der höchstzulässigen Geschwindigkeit betragen. Auch dies stelle ein grobes Verschulden dar.
Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, weil zur Rechtsfrage, ob vom Schutzzweck einer nach den Bestimmungen des § 43 Abs 1 lit b und Abs 2 lit a StVO verordneten Geschwindigkeitsbeschränkung nur für die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 5.00 Uhr auch die Vermeidung von Verkehrsunfällen und die Verringerung der Folgen von Verkehrsunfällen umfaßt sei, eine Judikatur des Obersten Gerichtshofes nicht vorliege.Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, weil zur Rechtsfrage, ob vom Schutzzweck einer nach den Bestimmungen des Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, und Absatz 2, Litera a, StVO verordneten Geschwindigkeitsbeschränkung nur für die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 5.00 Uhr auch die Vermeidung von Verkehrsunfällen und die Verringerung der Folgen von Verkehrsunfällen umfaßt sei, eine Judikatur des Obersten Gerichtshofes nicht vorliege.
Dagegen richtet sich die Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde.
Die beklagten Parteien haben Revisions- beantwortung erstattet und beantragt, das Rechtsmittel der klagenden Partei nicht anzunehmen, hilfsweise wird beantragt, ihm nicht Folge zu geben.