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Rechtssatz RS0122779

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0122779

Geschäftszahl

2Ob278/06f

Entscheidungsdatum

27.09.2007

Rechtssatz

Kommt es zu einem Verkehrsunfall, wird in der Regel auch der Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Verletzung der Schutznorm des Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO und dem (mit)verursachten Schaden sowie ein Mitverschulden des verbotswidrig Haltenden oder Parkenden zu bejahen sein. Ist die mit verbotswidrig haltenden oder parkenden Fahrzeugen besetzte Verkehrsfläche nach dem Inhalt der kundgemachten Verbotsnorm aber nicht für den Fließverkehr, sondern für einen anderen Zweck bestimmt, kann dies zu einer abweichenden Beurteilung der Schutzfunktion des Halte- und Parkverbotes führen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122779

Dokumentnummer

JJR_20070927_OGH0002_0020OB00278_06F0000_002