Die von der Beklagten gegen das Berufungsurteil erhobene Revision ist entgegen dem gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.Die von der Beklagten gegen das Berufungsurteil erhobene Revision ist entgegen dem gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
Der Oberste Gerichtshof sprach schon in zahlreichen Fällen aus, dass sich die nach dem Gesetz erforderliche Prüfung der Stichhältigkeit eines Abänderungsantrages gemäß § 508 Abs 1 ZPO nicht in einer Scheinbegründung erschöpfen darf und sich das Berufungsgericht bei seiner Prüfung mit den Antragsargumenten sachlich - wenngleich kurz - auseinanderzusetzen hat, darf es doch einem solchen Antrag nur dann stattgeben, wenn es ihn für „stichhältig" hält (1 Ob 185/03t mwN; RIS-Justiz RS0112166, RS0111729). Hier zeigt das Berufungsgericht in der Begründung seines abändernden Ausspruches nach § 508 Abs 3 ZPO nicht einmal ansatzweise eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf. Eine solche wird auch dadurch nicht begründet, dass ein völlig gleichgelagerter Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof bisher noch nicht entschieden wurde (RIS-Justiz RS0107773). Aber auch in der Revision der Beklagten werden keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dargetan.Der Oberste Gerichtshof sprach schon in zahlreichen Fällen aus, dass sich die nach dem Gesetz erforderliche Prüfung der Stichhältigkeit eines Abänderungsantrages gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO nicht in einer Scheinbegründung erschöpfen darf und sich das Berufungsgericht bei seiner Prüfung mit den Antragsargumenten sachlich - wenngleich kurz - auseinanderzusetzen hat, darf es doch einem solchen Antrag nur dann stattgeben, wenn es ihn für „stichhältig" hält (1 Ob 185/03t mwN; RIS-Justiz RS0112166, RS0111729). Hier zeigt das Berufungsgericht in der Begründung seines abändernden Ausspruches nach Paragraph 508, Absatz 3, ZPO nicht einmal ansatzweise eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf. Eine solche wird auch dadurch nicht begründet, dass ein völlig gleichgelagerter Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof bisher noch nicht entschieden wurde (RIS-Justiz RS0107773). Aber auch in der Revision der Beklagten werden keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dargetan.
Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass das Verhalten eines Fußgängers, der entgegen § 76 Abs 6 StVO die Fahrbahn außerhalb eines Schutzweges oder einer Kreuzung überqueren will, in § 76 Abs 4 lit b und Abs 5 StVO geregelt ist. Danach hat ein Fußgänger, bevor er auf die Fahrbahn tritt, sorgfältig zu prüfen, ob er die Straße noch vor Eintreffen von Fahrzeugen mit Sicherheit überqueren kann (ZVR 1979/126; ZVR 1987/97 uva; RIS-Justiz RS0075656, RS0073755). Maßgeblich ist hiebei die jeweilige Verkehrslage (RIS-Justiz RS0027751, RS0073755). Schon aus der gesetzlichen Anordnung folgt, dass der Fußgänger seine Aufmerksamkeit nicht nur auf einen Teil der Fahrbahn beschränken darf. Dass für Einbahnstraßen anderes gelten sollte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Der Vertrauensgrundsatz kommt demjenigen nicht zugute, der das unrichtige oder zumindest verkehrsbedenkliche Verhalten des anderen bereits in einem Zeitpunkt erkennen kann, in dem für ihn noch eine zumutbare Reaktion möglich war, der eine solche Reaktionshandlung aber unterlässt (RIS-Justiz RS0073173; vgl auch RS0073482 und RS0073429).Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass das Verhalten eines Fußgängers, der entgegen Paragraph 76, Absatz 6, StVO die Fahrbahn außerhalb eines Schutzweges oder einer Kreuzung überqueren will, in Paragraph 76, Absatz 4, Litera b und Absatz 5, StVO geregelt ist. Danach hat ein Fußgänger, bevor er auf die Fahrbahn tritt, sorgfältig zu prüfen, ob er die Straße noch vor Eintreffen von Fahrzeugen mit Sicherheit überqueren kann (ZVR 1979/126; ZVR 1987/97 uva; RIS-Justiz RS0075656, RS0073755). Maßgeblich ist hiebei die jeweilige Verkehrslage (RIS-Justiz RS0027751, RS0073755). Schon aus der gesetzlichen Anordnung folgt, dass der Fußgänger seine Aufmerksamkeit nicht nur auf einen Teil der Fahrbahn beschränken darf. Dass für Einbahnstraßen anderes gelten sollte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Der Vertrauensgrundsatz kommt demjenigen nicht zugute, der das unrichtige oder zumindest verkehrsbedenkliche Verhalten des anderen bereits in einem Zeitpunkt erkennen kann, in dem für ihn noch eine zumutbare Reaktion möglich war, der eine solche Reaktionshandlung aber unterlässt (RIS-Justiz RS0073173; vergleiche auch RS0073482 und RS0073429).
Hier hatte die Beklagte ab dem Aussteigen aus ihrem PKW Sicht auf die entgegen der Fahrtrichtung der Einbahn herannahende Klägerin, die sie vor Betreten der Fahrbahn nur deshalb nicht wahrgenommen hat, weil sie einen Kontrollblick nach links unterließ. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die Beklagte habe unter diesen Umständen die einschlägigen Verhaltensnormen des § 76 StVO schuldhaft verletzt, hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Auch die (implizite) Bejahung des Rechtswidrigkeitszusammenhanges zwischen dem verbotswidrigen Verhalten der Beklagten und dem eingetretenen Schaden ist nicht zu beanstanden, weil die Schutznorm des § 76 StVO nicht nur bezweckt, den Fußgänger vor allen möglichen, von der Fahrbahn her drohenden Gefahren zu schützen (ZVR 1985/9), sondern auch ganz allgemein der Vermeidung von Verkehrsunfällen dienen soll (RIS-Justiz RS0027735).Hier hatte die Beklagte ab dem Aussteigen aus ihrem PKW Sicht auf die entgegen der Fahrtrichtung der Einbahn herannahende Klägerin, die sie vor Betreten der Fahrbahn nur deshalb nicht wahrgenommen hat, weil sie einen Kontrollblick nach links unterließ. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die Beklagte habe unter diesen Umständen die einschlägigen Verhaltensnormen des Paragraph 76, StVO schuldhaft verletzt, hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Auch die (implizite) Bejahung des Rechtswidrigkeitszusammenhanges zwischen dem verbotswidrigen Verhalten der Beklagten und dem eingetretenen Schaden ist nicht zu beanstanden, weil die Schutznorm des Paragraph 76, StVO nicht nur bezweckt, den Fußgänger vor allen möglichen, von der Fahrbahn her drohenden Gefahren zu schützen (ZVR 1985/9), sondern auch ganz allgemein der Vermeidung von Verkehrsunfällen dienen soll (RIS-Justiz RS0027735).
Den im Mittelpunkt der Revisionsausführungen stehenden Überlegungen zu der Entscheidung 2 Ob 157/88 (= ZVR 1990/18), die das Berufungsgericht nur zur Erhärtung seines Schuldvorwurfes herangezogen hat, kommt keine streitentscheidende Bedeutung zu, weil ein Einsatzfahrzeug tatsächlich nicht vorhanden war und das Verhalten eines Verkehrsteilnehmers stets nur unter Berücksichtigung der konkreten Verkehrslage zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0073327). Die in der Revision zitierte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach ein Fahrzeuglenker mit dem Ausnahmefall des Befahrens der Einbahnstraße in der Gegenrichtung durch ein Einsatzfahrzeug nicht zu rechnen braucht (RIS-Justiz RS0073987), bedarf daher ebenfalls keiner Erörterung. Ebensowenig kommt es hier darauf an, inwieweit ein Fahrzeuglenker mit einem anderen gegen die Einbahn fahrenden Fahrzeug rechnen muss. Auch die zitierte Rechtsprechung zu diesem Thema, die sich vorwiegend mit Vorrangfragen befasst (etwa ZVR 1979/34), eignet sich demnach nicht dazu, eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht aufzuzeigen.
Aber auch die in der Revision aufgeworfene Frage, ob die Klägerin zu Erkundigungen über das Bestehen einer Einbahnregelung verpflichtet war, betrifft keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO, weil dabei die Umstände des Einzelfalles maßgebend sind und der Lösung dieser Frage keine über den Anlassfall hinausgehende und daher keine erhebliche Bedeutung im Sinne der angeführten Gesetzesstelle zukommt. Gemäß § 7 Abs 5 Satz 1 StVO dürfen Einbahnstraßen (§ 2 Z 3 lit b StVO) nur in der durch das Hinweiszeichen nach § 53 Abs 1 Z 10 angezeigten Fahrtrichtung befahren werden. § 43 Abs 1 lit b Z 1 StVO verpflichtet die Behörde unter den dort genannten Voraussetzungen, dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, zu erlassen (RIS-Justiz RS0075265). Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt durch die entsprechenden Straßenverkehrszeichen, nämlich - wie auch hier - gemäß § 53 Abs 1 Z 10 und § 52 lit a Z 2 StVO (§ 44 Abs 1 StVO); sie tritt durch das Aufstellen der Verkehrszeichen in Kraft (RIS-Justiz RS0075303, RS0053789). Die Revisionswerberin zieht die auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 20. 2. 1986, Zl 85/02/0240 = VwSlg 12.042/A/1986 = ZVR 1989/26) beruhende Rechtsansicht des Berufungsgerichtes nicht in Zweifel, wonach die Einbahnregelung auch an der Einmündung der Siernerstraße in die Abelstraße durch Anbringung eines Hinweiszeichens gemäß § 53 Abs 1 Z 10 StVO kundgemacht hätte werden müssen. Sie lässt zutreffend auch die Auffassung ungerügt, dass das Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit b Z 15 StVO keine Einbahnregelung trifft (8 Ob 12/80 = RIS-Justiz RS0075313; auch VwGH aaO sowie Erkenntnis vom 29. 4. 2002, Zl 2002/03/0048 mwN). Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Verstoß der Klägerin gegen § 7 Abs 5 StVO mangels gehöriger Kundmachung der Einbahnregelung gar nicht möglich war (so VwGH in ZVR 1989/26; vgl auch OGH in ZVR 1980/59; RIS-Justiz RS0049878; Dittrich/Stolzlechner, StVO³, § 44 Rz 16) oder ob ihr ein solcher wegen unverschuldeter Unkenntnis der gehörig kundgemachten Verordnung nur nicht vorgeworfen werden kann (RIS-Justiz RS0075188). In letzterem Fall hätte die Klägerin zwar eine Schutznorm objektiv verletzt, sodass ihr der Nachweis ihres fehlenden Verschuldens oblag (8 Ob 64/76; RIS-Justiz RS0112234). In der Auffassung des Berufungsgerichtes, die Klägerin habe nach den Umständen des hier zu beurteilenden Einzelfalles diesen Beweis erbracht, zumal für sie mangels Erkennbarkeit der Einbahnregelung auch vor Antritt der Retourfahrt keine Verpflichtung zur Anstellung von Nachforschungen über eine allfällige Einbahnregelung bestanden habe, ist keine auffallende Fehlbeurteilung zu erkennen.Aber auch die in der Revision aufgeworfene Frage, ob die Klägerin zu Erkundigungen über das Bestehen einer Einbahnregelung verpflichtet war, betrifft keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, weil dabei die Umstände des Einzelfalles maßgebend sind und der Lösung dieser Frage keine über den Anlassfall hinausgehende und daher keine erhebliche Bedeutung im Sinne der angeführten Gesetzesstelle zukommt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 5, Satz 1 StVO dürfen Einbahnstraßen (Paragraph 2, Ziffer 3, Litera b, StVO) nur in der durch das Hinweiszeichen nach Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 10, angezeigten Fahrtrichtung befahren werden. Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, Ziffer eins, StVO verpflichtet die Behörde unter den dort genannten Voraussetzungen, dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, zu erlassen (RIS-Justiz RS0075265). Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt durch die entsprechenden Straßenverkehrszeichen, nämlich - wie auch hier - gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 10 und Paragraph 52, Litera a, Ziffer 2, StVO (Paragraph 44, Absatz eins, StVO); sie tritt durch das Aufstellen der Verkehrszeichen in Kraft (RIS-Justiz RS0075303, RS0053789). Die Revisionswerberin zieht die auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 20. 2. 1986, Zl 85/02/0240 = VwSlg 12.042/A/1986 = ZVR 1989/26) beruhende Rechtsansicht des Berufungsgerichtes nicht in Zweifel, wonach die Einbahnregelung auch an der Einmündung der Siernerstraße in die Abelstraße durch Anbringung eines Hinweiszeichens gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 10, StVO kundgemacht hätte werden müssen. Sie lässt zutreffend auch die Auffassung ungerügt, dass das Vorschriftszeichen gemäß Paragraph 52, Litera b, Ziffer 15, StVO keine Einbahnregelung trifft (8 Ob 12/80 = RIS-Justiz RS0075313; auch VwGH aaO sowie Erkenntnis vom 29. 4. 2002, Zl 2002/03/0048 mwN). Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Verstoß der Klägerin gegen Paragraph 7, Absatz 5, StVO mangels gehöriger Kundmachung der Einbahnregelung gar nicht möglich war (so VwGH in ZVR 1989/26; vergleiche auch OGH in ZVR 1980/59; RIS-Justiz RS0049878; Dittrich/Stolzlechner, StVO³, Paragraph 44, Rz 16) oder ob ihr ein solcher wegen unverschuldeter Unkenntnis der gehörig kundgemachten Verordnung nur nicht vorgeworfen werden kann (RIS-Justiz RS0075188). In letzterem Fall hätte die Klägerin zwar eine Schutznorm objektiv verletzt, sodass ihr der Nachweis ihres fehlenden Verschuldens oblag (8 Ob 64/76; RIS-Justiz RS0112234). In der Auffassung des Berufungsgerichtes, die Klägerin habe nach den Umständen des hier zu beurteilenden Einzelfalles diesen Beweis erbracht, zumal für sie mangels Erkennbarkeit der Einbahnregelung auch vor Antritt der Retourfahrt keine Verpflichtung zur Anstellung von Nachforschungen über eine allfällige Einbahnregelung bestanden habe, ist keine auffallende Fehlbeurteilung zu erkennen.
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO war die Revision der Beklagten daher zurückzuweisen.Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO war die Revision der Beklagten daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.