Begründung:
Im Juni 1999 beauftragte die beklagte Genossenschaft die (nunmehrige) Gemeinschuldnerin mit Fliesenlegearbeiten für den dritten Bauabschnitt eines bestimmten Bauvorhabens. Es wurde ein Pauschalentgelt von EUR 117.154,68 vereinbart und als Termin für die Vornahme der Arbeiten die „29. Kalenderwoche bis einschließlich der
50. Kalenderwoche" (je des Jahres 1999) gesetzt. Für den Fall der Überschreitung des Bauzeitplans (Fertigstellungstermins) sollten die Pönalbestimmungen des Anbotschreibens gelten. Die Gemeinschuldnerin begann die Arbeiten in der 29. Kalenderwoche. Am 25. November 1999 setzte die Beklagte eine Nachfrist bis 10. Dezember 1999 zur Fertigstellung bestimmter, im Einzelnen aufgeführter Arbeiten, für den Fall des Verzugs erklärte sie den Vertragsrücktritt. Dennoch waren am 10. Dezember 1999 in fünf Stiegenhäusern, in 12 Wohneinheiten der Geschossbauten, in 18 Wohneinheiten der Reihenhäuser sowie im Trockenraum eines Kellergeschosses noch keine Fliesen verlegt. Am 15. Dezember 1999 berief sich die Beklagte auf den Vertragsrücktritt und schlug dann - letztlich vergebens - vor, die Gemeinschuldnerin sollte wenigstens begonnene Fliesenverlegungsarbeiten fertigstellen.
Bis zur Beendigung ihrer Arbeiten hatte die Gemeinschuldnerin Leistungen in einem Auftragsvolumen von brutto EUR 66.949,93 erbracht, worauf die Beklagte EUR 17.441,48 zahlte. Durch das Einschalten eines Drittunternehmens zur Vollendung der der Gemeinschuldnerin übertragenen Arbeiten entstanden der Beklagten Mehrkosten von EUR 16.297,76. Für Podeste und ein Magnettürchen-Provisorium musste die Beklagte Mehrkosten von EUR 1.100,08 tragen. Die Verbesserung der im zweiten Bauabschnitt entstandenen Mängel, zu deren Tragung sich die Gemeinschuldnerin gegenüber der Beklagten vertraglich verpflichtet hatte, kostete EUR
150. Die Verbesserungskosten der im dritten Bauabschnitt verursachten Mängel betrugen EUR 300. Da die Gemeinschuldnerin trotz Aufforderung, Nachfristsetzung und nochmaliger Fristverlängerung keine Schlussrechnung legte, beauftragte die Beklagte damit einen Dritten, der hiefür EUR 872,07 verrechnete.
Der Masseverwalter begehrte für die inzwischen insolvent gewordene Gemeinschuldnerin EUR 60.977,16 als noch offenen Werklohn samt Zinsen. Die Gemeinschuldnerin habe ihre Arbeiten vertragsgemäß erbracht; die Bauverzögerungen habe nicht sie, sondern die Beklagte zu verantworten, sodass der Vertragsrücktritt ungerechtfertigt erfolgt sei.
Die Beklagte wendete ein, sie habe den der Gemeinschuldnerin gebührenden Werklohn bereits vollständig bezahlt. Die Gemeinschuldnerin habe von Anfang an Termine nicht eingehalten und zu wenig Arbeiter auf der Baustelle beschäftigt. Da deshalb der Bauzeitplan nicht habe eingehalten werden könne, seien Teilfertigstellungstermine vereinbart worden. Trotz dieser Nachfristen und verlängerten Zwischentermine habe die Gemeinschuldnerin ihren Personaleinsatz nicht vermehrt, sodass der Vertragsrücktritt nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt erfolgt sei.
Die Beklagte machte an Gegenforderungen geltend:
EUR 23.271,91 für Kosten der Ersatzvornahme durch ein anderes Unternehmen; EUR 2.398,10 an Verbesserungskosten; EUR 5.411,12 an Rechtsanwaltskosten; EUR 4.128,31 „aus dem Titel der Gewährleistung und des Schadenersatzes" sowie EUR 40.760,38 als Pönale, davon EUR 15.372,48 für den zweiten Bauabschnitt und EUR 25.387,89 für den dritten Bauabschnitt.
Das Erstgericht sprach aus, dass die Klagsforderung mit EUR 49.508,45 zu Recht bestehe; die aufrechnungsweise (bis zur Höhe der Klagsforderung) eingewendete Gegenforderung bestehe mit EUR 32.833,60 zu Recht; die Beklagte sei daher schuldig, dem Kläger den Betrag von EUR 16.674,85 samt Zinsen zu bezahlen. Das Klagsmehrbegehren von EUR 44.302,31 (Differenz zwischen den eingeklagten EUR 60.974,16 und EUR 16.674,85) wurde abgewiesen. Der Vertragsrücktritt wegen Verzugs der Gemeinschuldnerin sei gerechtfertigt, da diese „die ihr gesetzten" Fertigstellungstermine aus von ihr zu vertretenden Gründen trotz Nachfristsetzung nicht eingehalten habe. Der Gemeinschuldnerin gebühre nur das Entgelt für die von ihr tatsächlich erbrachten Arbeiten abzüglich der bereits empfangenen Zahlungen, sodass sich ein Betrag von EUR 49.508,45 ergebe. Dieser Forderung stünde eine berechtigte Gegenforderung von EUR 32.833,60 gegenüber: Diese umfasse die Mehrkosten durch das Betrauen eines Ersatzunternehmens (EUR 16.297,96), EUR 1.100,08 für den Bau der Zugangspodeste und für das Magnettürchen-Provisorium, die Kosten des Verfassens der Schlussrechnung von EUR 872,07, anteilig zu tragende Bauschäden von EUR 105,53, Anwaltskosten von EUR 5.411,12 sowie die Mängelbeseitigungskosten im Betrag von EUR 450. Weiters stünde der Beklagten ein Pönale von EUR 5.807,46 für den zweiten und von EUR 2.789,58 für den dritten Bauabschnitt zu, da die Ö-Normen das Pönale mit 5 % der Auftragsnettosumme begrenzen würden.
In seiner Berufung beantragte der Kläger die Abänderung dieses Urteils in ein vollinhaltlich klagsstattgebendes; die Beklagte begehrte in ihrer Berufung die Abänderung im Sinn einer gänzlichen Klagsabweisung.
Das Berufungsgericht erachtete die Berufung des Klägers als teilweise berechtigt, jene der Beklagten als nicht berechtigt, und „bestätigte bzw änderte" die Entscheidung des Erstgerichts dahin, dass nunmehr mittels Teilurteils ausgesprochen wurde, die Klagsforderung bestehe mit EUR 49.508,45 zu Recht, die Gegenforderung bestehe (nur) mit EUR 1.322,07 zu Recht, und sei die Beklagte schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen EUR 16.674,85 samt Zinsen zu bezahlen. Das Mehrbegehren, die Beklagte sei schuldig, EUR 12.790,78 sA zu zahlen, wurde - unangefochten - abgewiesen. Die ordentliche Revision (gegen das Teilurteil) wurde für unzulässig erklärt. Im Übrigen - „betreffend die Abweisung von EUR 31.511,53 sA" (erkennbar wegen eines Teils der Gegenforderung) wurde das Ersturteil aufgehoben, ohne dass der Rekurs gegen diesen Aufhebungsbeschluss für zulässig erklärt worden wäre. Ausgehend von den seitens der Gemeinschuldnerin erbrachten Leistungen im Bruttowert von EUR 66.949,93 und den bereits bezahlten EUR 17.441,48 hafte die Klagsforderung noch mit EUR 49.508,45 unberichtigt aus. Das Zurechtbestehen der Klagsforderung mit diesem Betrag sei als abschließend erledigter Streitpunkt anzusehen. Im Umfang der Kosten für das Erstellen der Schlussrechnung (EUR 872,07), der Mängelbeseitigungskosten für den zweiten Bauabschnitt (EUR 150) und für den dritten Bauabschnitt (EUR 300), daher insgesamt in Höhe von EUR 1.322,07, sei die Gegenforderung der Beklagten jedenfalls gerechtfertigt. Auch dieser Punkt könne als endgültig erledigt angesehen werden. Im Übrigen ließen die Urteilsfeststellungen aber noch keine sichere Annahme darüber zu, ob und inwieweit pönalstrafbewehrte Teilfertigstellungstermine zwischen den Parteien vereinbart worden seien oder ob der für die Beendigung aller Arbeiten ursprünglich vereinbarte Fertigstellungstermin allenfalls schlüssig hinausgeschoben worden sei. Es enthielten die Urteilsfeststellungen auch keine Aussage darüber, ab wann und wie lange die Gemeinschuldnerin mit welchen Leistungen in Verzug geraten sei. Damit seien die Berechnungsgrundlagen und die Dauer des pönalstrafbewehrten Verzugs unklar geblieben. Ob die Gegenforderungen für das Einschalten eines Ersatzunternehmens (EUR 16.297,76) und für die Kosten der Zugangspodeste und des Magnettürchen-Provisoriums (EUR 1.100,08) gerechtfertigt seien, hänge von den erst zu treffenden Urteilsfeststellungen zum etwaigen Verzug der Gemeinschuldnerin ab. Unklar seien auch die Positionen „anteilige Bauschäden" (EUR 105,53) und „Anwaltskosten" (EUR 5.411,12). In diesem Umfang sei die Gegenforderung noch nicht spruchreif.
Die Berufung der Beklagten bleibe schon deshalb erfolglos, da die vom Erstgericht vorgenommene Vertragsauslegung, die Vertragspartner hätten die Geltung der einschlägigen Ö-Normen und die dort genannte Beschränkung des Pönales mit 5 % der Auftragssumme vereinbart, nicht zu beanstanden sei.
Die Revision der Beklagten ist zulässig und im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt.