Die Revision ist zulässig und im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Nach Auffassung der Revisionswerber sei dem Kläger nicht der Beweis gelungen, dass der Erstbeklagte bereits bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren sei bzw die Haltelinie überfahren habe, sodass nach wie vor von seinem Vorrang auszugehen sei; dies erscheine auch „durchaus sachgerecht, da der Kläger nicht besonders schutzwürdig erscheint“; aus seiner Position habe er nämlich nicht beurteilen können, ob die Ampel für die Fahrtrichtung des Erstbeklagten noch gelb oder bereits rot gezeigt oder aber gerade von gelb auf rot umgeschaltet habe, sodass er von vorneherein nicht auf eine bestimmte Ampelstellung habe vertrauen können. Die Feststellung des Erstgerichtes, dass der Erstbeklagte beim Umschalten der für ihn geltenden Ampelanlage in die Kreuzung eingefahren sei, lege auch nicht eindeutig fest, wie sein Fahrverhalten in Bezug zu der im Kreuzungsbereich angebrachten Haltelinie zu bewerten sei, sodass insoweit ein sekundärer Feststellungsmangel vorliege. „Notwendig“ käme man zum Ergebnis, dass er diese jedenfalls noch bei Gelblicht gemäß § 38 Abs 5 iVm Abs 1 lit a StVO überfahren habe. Unter dieser Voraussetzung wäre er aber gegenüber dem entgegenkommenden Linksabbieger nach wie vor bevorrangt, der Kläger hingegen wartepflichtig gewesen.Nach Auffassung der Revisionswerber sei dem Kläger nicht der Beweis gelungen, dass der Erstbeklagte bereits bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren sei bzw die Haltelinie überfahren habe, sodass nach wie vor von seinem Vorrang auszugehen sei; dies erscheine auch „durchaus sachgerecht, da der Kläger nicht besonders schutzwürdig erscheint“; aus seiner Position habe er nämlich nicht beurteilen können, ob die Ampel für die Fahrtrichtung des Erstbeklagten noch gelb oder bereits rot gezeigt oder aber gerade von gelb auf rot umgeschaltet habe, sodass er von vorneherein nicht auf eine bestimmte Ampelstellung habe vertrauen können. Die Feststellung des Erstgerichtes, dass der Erstbeklagte beim Umschalten der für ihn geltenden Ampelanlage in die Kreuzung eingefahren sei, lege auch nicht eindeutig fest, wie sein Fahrverhalten in Bezug zu der im Kreuzungsbereich angebrachten Haltelinie zu bewerten sei, sodass insoweit ein sekundärer Feststellungsmangel vorliege. „Notwendig“ käme man zum Ergebnis, dass er diese jedenfalls noch bei Gelblicht gemäß Paragraph 38, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, Litera a, StVO überfahren habe. Unter dieser Voraussetzung wäre er aber gegenüber dem entgegenkommenden Linksabbieger nach wie vor bevorrangt, der Kläger hingegen wartepflichtig gewesen.
Hiezu hat der Oberste Gerichtshof Folgendes erwogen:
Die Bedeutung der Lichtzeichen einer Ampelanlage wird im § 38 StVO geregelt. Nach dessen Abs 1 gilt gelbes nicht blinkendes Licht (unbeschadet der hier nicht maßgeblichen Sonderanordnungen in § 53 Z 10a und § 38 Abs 7 StVO) als Zeichen für „Halt“; bei diesem Zeichen hat ein Lenker demgemäß, wenn eine Haltelinie - wie hier vor der Unfallkreuzung - vorhanden ist, vor dieser anzuhalten (lit a). Gemäß Abs 5 dieser Gesetzesstelle gilt rotes Licht überhaupt als Zeichen für „Halt“. Fahrzeuglenker, die sich bei gelbem nicht blinkenden Licht bereits auf der Kreuzung befinden, haben diese gemäß Abs 2 leg cit so rasch wie ihnen dies möglich und erlaubt ist, zu verlassen; beim Einbiegen nach links ist den entgegenkommenden geradeaus Fahrenden der Vorrang zu geben - und zwar unabhängig davon, ob diese noch zu Recht oder bereits zu Unrecht, weil sie noch vor der Kreuzung hätten anhalten können, in diese eingefahren sind (RIS-Justiz RS0075276; zuletzt SZ 67/167 mwN).Die Bedeutung der Lichtzeichen einer Ampelanlage wird im Paragraph 38, StVO geregelt. Nach dessen Absatz eins, gilt gelbes nicht blinkendes Licht (unbeschadet der hier nicht maßgeblichen Sonderanordnungen in Paragraph 53, Ziffer 10 a und Paragraph 38, Absatz 7, StVO) als Zeichen für „Halt“; bei diesem Zeichen hat ein Lenker demgemäß, wenn eine Haltelinie - wie hier vor der Unfallkreuzung - vorhanden ist, vor dieser anzuhalten (Litera a,). Gemäß Absatz 5, dieser Gesetzesstelle gilt rotes Licht überhaupt als Zeichen für „Halt“. Fahrzeuglenker, die sich bei gelbem nicht blinkenden Licht bereits auf der Kreuzung befinden, haben diese gemäß Absatz 2, leg cit so rasch wie ihnen dies möglich und erlaubt ist, zu verlassen; beim Einbiegen nach links ist den entgegenkommenden geradeaus Fahrenden der Vorrang zu geben - und zwar unabhängig davon, ob diese noch zu Recht oder bereits zu Unrecht, weil sie noch vor der Kreuzung hätten anhalten können, in diese eingefahren sind (RIS-Justiz RS0075276; zuletzt SZ 67/167 mwN).
Nach den Feststellungen fuhr der Erstbeklagte „beim Umschalten der für ihn geltenden Ampelanlage von Gelblicht auf Rotlicht in die Kreuzung ein“, wo er mit dem - auf seinem verlängerten Fahrstreifen - stehenden Klagefahrzeug kollidierte. Nur wenn dem Erstbeklagten bei Bedachtnahme auf diese Lichtzeichenregelung und die Verkehrslage ein verkehrssicheres Anhalten nicht mehr möglich gewesen wäre, hätte er also trotz des (nach dem Vorgesagten grundsätzlich als Zeichen für „Halt“ geltenden) gelben nicht blinkenden Lichtes noch in die Kreuzung einfahren und weiterfahren dürfen (Pürstl/Somereder, StVO11 Anm 4 zu § 38 unter Hinweis auf die Materialien; ZVR 1964, 248 [VwGH]) - wenn also die Entfernung seines Fahrzeuges von der Kreuzung bei Beginn der Gelbphase geringer als die Länge des Bremsweges zuzüglich etwa des halben Reaktionsweges (verkürzt wegen der Grünblinkphase) gewesen wäre. Das entspricht bei einer Geschwindigkeit von (in der für den Erstbeklagten günstigsten Variante grundsätzlich zulässigen) 50km/h ca 32 m (Pürstl/Somereder, aaO). Diesen Beweis haben die beklagten Parteien weder erbracht noch überhaupt angetreten - im Gegenteil: Bei einer Gelbphase von 3 Sekunden (zuzüglich 0,7 Sekunden bis zur Kollision, zusammen sohin 3,7 Sekunden ab Beginn der Gelbphase) musste sich der Erstbeklagte (bei 50km/h) noch 51,38 m von der späteren Kollisionsstelle oder rund 39 bis 40 m vor der Haltelinie in seiner Fahrtrichtung befunden haben, also in einer Entfernung, in welcher ihm ein Anhalten nach § 38 Abs 1 StVO auch ohne verkehrsgefährdende Notbremsung (Dittrich/Stolzlechner, StVO³ Rz 13 zu § 38; ZVR 1974/155 [VwGH]) möglich gewesen wäre, was aber im Hinblick auf die bereits weiter oben wiedergegebene Rechtssatzkette zu RIS-Justiz RS0075276 letztlich nicht zu Lasten der beklagten Parteien ausschlägt, weil für jene Judikatur, wonach (nur) einem Verkehrsteilnehmer, der gegen das absolute Anhaltegebot des § 38 Abs 5 StVO (Rotlicht) verstoßen hat, kein Vorrang (mehr) zukommt (RIS-Justiz RS0075087), die entsprechenden Tatsachenfeststellungen fehlen; da nämlich auf Basis der erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen nur feststeht, dass die Ampel beim Einfahren in die Kreuzung von gelb auf rot „umsprang“, ist im Zweifel (noch) vom gelben Ampellicht auszugehen, womit ein Rotlichtverstoß des Erstbeklagten durch den hiefür beweispflichtigen Kläger nicht erwiesen werden konnte.Nach den Feststellungen fuhr der Erstbeklagte „beim Umschalten der für ihn geltenden Ampelanlage von Gelblicht auf Rotlicht in die Kreuzung ein“, wo er mit dem - auf seinem verlängerten Fahrstreifen - stehenden Klagefahrzeug kollidierte. Nur wenn dem Erstbeklagten bei Bedachtnahme auf diese Lichtzeichenregelung und die Verkehrslage ein verkehrssicheres Anhalten nicht mehr möglich gewesen wäre, hätte er also trotz des (nach dem Vorgesagten grundsätzlich als Zeichen für „Halt“ geltenden) gelben nicht blinkenden Lichtes noch in die Kreuzung einfahren und weiterfahren dürfen (Pürstl/Somereder, StVO11 Anmerkung 4, zu Paragraph 38, unter Hinweis auf die Materialien; ZVR 1964, 248 [VwGH]) - wenn also die Entfernung seines Fahrzeuges von der Kreuzung bei Beginn der Gelbphase geringer als die Länge des Bremsweges zuzüglich etwa des halben Reaktionsweges (verkürzt wegen der Grünblinkphase) gewesen wäre. Das entspricht bei einer Geschwindigkeit von (in der für den Erstbeklagten günstigsten Variante grundsätzlich zulässigen) 50km/h ca 32 m (Pürstl/Somereder, aaO). Diesen Beweis haben die beklagten Parteien weder erbracht noch überhaupt angetreten - im Gegenteil: Bei einer Gelbphase von 3 Sekunden (zuzüglich 0,7 Sekunden bis zur Kollision, zusammen sohin 3,7 Sekunden ab Beginn der Gelbphase) musste sich der Erstbeklagte (bei 50km/h) noch 51,38 m von der späteren Kollisionsstelle oder rund 39 bis 40 m vor der Haltelinie in seiner Fahrtrichtung befunden haben, also in einer Entfernung, in welcher ihm ein Anhalten nach Paragraph 38, Absatz eins, StVO auch ohne verkehrsgefährdende Notbremsung (Dittrich/Stolzlechner, StVO³ Rz 13 zu Paragraph 38,; ZVR 1974/155 [VwGH]) möglich gewesen wäre, was aber im Hinblick auf die bereits weiter oben wiedergegebene Rechtssatzkette zu RIS-Justiz RS0075276 letztlich nicht zu Lasten der beklagten Parteien ausschlägt, weil für jene Judikatur, wonach (nur) einem Verkehrsteilnehmer, der gegen das absolute Anhaltegebot des Paragraph 38, Absatz 5, StVO (Rotlicht) verstoßen hat, kein Vorrang (mehr) zukommt (RIS-Justiz RS0075087), die entsprechenden Tatsachenfeststellungen fehlen; da nämlich auf Basis der erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen nur feststeht, dass die Ampel beim Einfahren in die Kreuzung von gelb auf rot „umsprang“, ist im Zweifel (noch) vom gelben Ampellicht auszugehen, womit ein Rotlichtverstoß des Erstbeklagten durch den hiefür beweispflichtigen Kläger nicht erwiesen werden konnte.
Damit fällt aber dem Kläger ein Vorrangverstoß zur Last. Nach ständiger Rechtspechung (RIS-Justiz RS0075276 und die dort angeführten Entscheidungen, insbes ZVR 1974/213; ZVR 1979/166; ZVR 1983/266; ZVR 1986/3; ZVR 1987/17; ZVR 1991/85; SZ 67/167) macht es für die Beurteilung des Vorranges des Richtungsbeibehaltenden gegenüber dem Linksabbieger im Gegenverkehr keinen Unterschied, ob der Geradeausfahrende zu Recht oder zu Unrecht in die Kreuzung eingefahren ist. Dass der Geradeausfahrende noch vor der Kreuzung hätte anhalten können, ist für die Beurteilung des Vorranges daher ohne Bedeutung. § 38 Abs 2 StVO enthält keinen Freibrief für den Linksabbieger zum Verlassen der Kreuzung bei nicht blinkendem Gelblicht, sondern macht dies ausdrücklich von der Möglichkeit und Erlaubtheit abhängig. Eine vereinzelt gebliebene gegenteilige Entscheidung (ZVR 1984/115) wurde in der Folge ausdrücklich abgelehnt (ZVR 1986/3; ZVR 1991/85). Angesichts des Umstandes aber, dass der Erstbeklagte erst am Ende der Gelbphase („beim Umspringen der Ampel auf Rot“) und trotz der Blockierung seiner Fahrspur durch das bereits wieder stehende Fahrzeug des Klägers in die Kreuzung einfuhr, wo er mit diesem kollidierte, erscheint dem erkennenden Senat in der vorliegenden besonderen Fallkonstellation eine Verschuldensteilung 3 : 1 zu Lasten der beklagten Parteien angemessen.Damit fällt aber dem Kläger ein Vorrangverstoß zur Last. Nach ständiger Rechtspechung (RIS-Justiz RS0075276 und die dort angeführten Entscheidungen, insbes ZVR 1974/213; ZVR 1979/166; ZVR 1983/266; ZVR 1986/3; ZVR 1987/17; ZVR 1991/85; SZ 67/167) macht es für die Beurteilung des Vorranges des Richtungsbeibehaltenden gegenüber dem Linksabbieger im Gegenverkehr keinen Unterschied, ob der Geradeausfahrende zu Recht oder zu Unrecht in die Kreuzung eingefahren ist. Dass der Geradeausfahrende noch vor der Kreuzung hätte anhalten können, ist für die Beurteilung des Vorranges daher ohne Bedeutung. Paragraph 38, Absatz 2, StVO enthält keinen Freibrief für den Linksabbieger zum Verlassen der Kreuzung bei nicht blinkendem Gelblicht, sondern macht dies ausdrücklich von der Möglichkeit und Erlaubtheit abhängig. Eine vereinzelt gebliebene gegenteilige Entscheidung (ZVR 1984/115) wurde in der Folge ausdrücklich abgelehnt (ZVR 1986/3; ZVR 1991/85). Angesichts des Umstandes aber, dass der Erstbeklagte erst am Ende der Gelbphase („beim Umspringen der Ampel auf Rot“) und trotz der Blockierung seiner Fahrspur durch das bereits wieder stehende Fahrzeug des Klägers in die Kreuzung einfuhr, wo er mit diesem kollidierte, erscheint dem erkennenden Senat in der vorliegenden besonderen Fallkonstellation eine Verschuldensteilung 3 : 1 zu Lasten der beklagten Parteien angemessen.
Zur Höhe der beiderseitig geltend gemachten Schadensfolgen liegen derzeit nur Feststellungen zur Klageforderung in Höhe von insgesamt EUR 7.535 (EUR 7.300 PKW-Schaden, EUR 160 Ummeldespesen und EUR 75 Spesen für Telefonate etc) vor, während zur Gegenforderung in Höhe von EUR 5.344,03 (AS 117) zwar eine Bestätigung durch den kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigen erfolgte (AS 133), welche jedoch nicht in die Feststellungen des Erstgerichtes einfloss. Zufolge der sich aus demselben schädigenden Ereignis ergebenden Konnexität zwischen Klage - und Gegenforderung ist damit die Fällung eines Teil -als Leistungsurteils (1 Ob 82/98k) ausgeschlossen (§ 391 Abs 3 ZPO; RIS-Justiz RS0040878). Ein als nicht berechtigt erachtetes Teilbegehren könnte mit Teilurteil bloß abgewiesen werden (was freilich stets im Ermessen des Gerichtes steht: Rechberger in Rechberger, ZPO² Rz 3 zu § 392), wenn einer Klageforderung lediglich eine konnexe Gegenforderung in einer sie nicht erreichenden Höhe entgegengehalten wird, weil dann eben dem die Gegenforderung übersteigenden Teil der-spruchreifen-eingeklagten Forderung keine Gegenforderung entgegensteht (10 Ob 2113/96z; 7 Ob 235/02p). Im vorliegenden Fall ist jedoch derzeit überhaupt noch ungewiss, ob und in welcher Höhe der als Gegenforderung behauptete Schaden gegeben ist und damit durch Aufrechnung zur Verminderung der (berechtigten) Klageforderung führt. Dabei wird das Erstgericht auch zu beurteilen haben, ob es für die neuerliche Entscheidung zufolge dieser aktenmäßigen Gegebenheiten (und in Übernahme der gemäß § 511 Abs 1 ZPO bindenden Rechtsausführungen des Obersten Gerichtshofes zur Schadensteilung) die Anberaumung einer (weiteren) mündlichen Streitverhandlung für erforderlich erachtet.Zur Höhe der beiderseitig geltend gemachten Schadensfolgen liegen derzeit nur Feststellungen zur Klageforderung in Höhe von insgesamt EUR 7.535 (EUR 7.300 PKW-Schaden, EUR 160 Ummeldespesen und EUR 75 Spesen für Telefonate etc) vor, während zur Gegenforderung in Höhe von EUR 5.344,03 (AS 117) zwar eine Bestätigung durch den kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigen erfolgte (AS 133), welche jedoch nicht in die Feststellungen des Erstgerichtes einfloss. Zufolge der sich aus demselben schädigenden Ereignis ergebenden Konnexität zwischen Klage - und Gegenforderung ist damit die Fällung eines Teil -als Leistungsurteils (1 Ob 82/98k) ausgeschlossen (Paragraph 391, Absatz 3, ZPO; RIS-Justiz RS0040878). Ein als nicht berechtigt erachtetes Teilbegehren könnte mit Teilurteil bloß abgewiesen werden (was freilich stets im Ermessen des Gerichtes steht: Rechberger in Rechberger, ZPO² Rz 3 zu Paragraph 392,), wenn einer Klageforderung lediglich eine konnexe Gegenforderung in einer sie nicht erreichenden Höhe entgegengehalten wird, weil dann eben dem die Gegenforderung übersteigenden Teil der-spruchreifen-eingeklagten Forderung keine Gegenforderung entgegensteht (10 Ob 2113/96z; 7 Ob 235/02p). Im vorliegenden Fall ist jedoch derzeit überhaupt noch ungewiss, ob und in welcher Höhe der als Gegenforderung behauptete Schaden gegeben ist und damit durch Aufrechnung zur Verminderung der (berechtigten) Klageforderung führt. Dabei wird das Erstgericht auch zu beurteilen haben, ob es für die neuerliche Entscheidung zufolge dieser aktenmäßigen Gegebenheiten (und in Übernahme der gemäß Paragraph 511, Absatz eins, ZPO bindenden Rechtsausführungen des Obersten Gerichtshofes zur Schadensteilung) die Anberaumung einer (weiteren) mündlichen Streitverhandlung für erforderlich erachtet.
Der Kostenvorbehalt ist in § 52 Abs 1 ZPO begründet.Der Kostenvorbehalt ist in Paragraph 52, Absatz eins, ZPO begründet.