Begründung:
Der Kläger begehrte den Zuspruch von 743.406,57 S sA und brachte vor, der beklagten Partei bestellungsgemäß Holzbearbeitungsmaschinen, Zubehör und Ersatzteile geliefert und den Klagebetrag fakturiert zu haben. Die Rechnungen mit dem Vermerk "zahlbar und klagbar in Hall" seien unbeanstandet geblieben. Der Klageanspruch sei fällig. Die von der beklagten Partei eingewendete Gegenforderung gehöre nicht auf den "österreichischen Rechtsweg". Diese sei unberechtigt und in Belgien eingeklagt worden, weshalb das Verfahren darüber zu unterbrechen sei. Über die Klageforderung sei dagegen mit Teilurteil zu erkennen.
Die beklagte Partei erhob die Einrede der (örtlichen) Unzuständigkeit, gestand eine Forderung in Höhe des Klageanspruchs zu, wendete jedoch bis zu deren Höhe eine Gegenforderung von 20.000.000 BFR (6.680.000 S) aufrechnungsweise ein und brachte vor, der Kläger habe diesen Betrag infolge Verletzung eines Alleinvertriebsvertrags als "Kündigungsentschädigung" und "zusätzliche Vergütung ... für den Mehrwert des Kundenstocks" zu bezahlen. Weil die Klage- und die Gegenforderung "zueinander konnex" seien, dürfe über die Klageforderung nicht mittels Teilurteils erkannt werden.
Das Erstgericht unterbrach "das Verfahren über die eingewendete Gegenforderung ... bis zur rechtskräftigen Beendigung" eines Verfahrens zwischen den Streitteilen vor einem belgischen Gericht und sprach mittels Teilurteils aus, daß die Klageforderung mit 743.406,57 S zu Recht bestehe. Es hielt die Erlassung eines solchen Urteils gemäß § 391 Abs 3 ZPO für zulässig, weil die Klage- und die Gegenforderung rechtlich nicht konnex seien.Das Erstgericht unterbrach "das Verfahren über die eingewendete Gegenforderung ... bis zur rechtskräftigen Beendigung" eines Verfahrens zwischen den Streitteilen vor einem belgischen Gericht und sprach mittels Teilurteils aus, daß die Klageforderung mit 743.406,57 S zu Recht bestehe. Es hielt die Erlassung eines solchen Urteils gemäß Paragraph 391, Absatz 3, ZPO für zulässig, weil die Klage- und die Gegenforderung rechtlich nicht konnex seien.
Der Unterbrechungsbeschluß erwuchs in Rechtskraft. Das Teilurteil beantragte der Kläger dahin zu ergänzen, daß "die beklagte Partei zur Zahlung von 743.406,57 binnen 14 Tagen ... verurteilt" und "die Entscheidung über Zinsen und Prozeßkosten der Endentscheidung vorbehalten" werde. Er erhob ferner Berufung gegen dieses Urteil.
Das Erstgericht ergänzte sein Teilurteil mit Beschluß vom 28.Oktober 1997 dahin, daß "die Kostenentscheidung dem Endurteil vorbehalten" werde. Es führte aus, daß ein Urteil, in dem ein Anspruch übergangen worden sei, gemäß § 423 ZPO "durch eine nachträgliche Entscheidung zu ergänzen" sei. Werde über "den begehrten Kostenersatz nicht oder nicht vollständig entschieden", sei ein Ergänzungsbeschluß zu fassen. Das Gericht habe bei Erlassung eines Teilurteils gemäß § 52 Abs 2 ZPO auszusprechen, inwiefern die Kostenentscheidung einem weiteren Urteil vorbehalten bleibe, wenn eine solche Entscheidung noch nicht gefällt werden könne. Im Teilurteil habe "lediglich über das Zurechtbestehen der Klageforderung" abgesprochen werden können; "ein darüber hinausgehender Ausspruch" sei "nicht möglich" gewesen, weil "das Verfahren hinsichtlich der Gegenforderung unterbrochen" worden sei. Demzufolge könne mittels Teilurteils auch nicht "über die Kostenpflicht" entschieden werden, weshalb "diese gemäß § 52 Abs 2 ZPO dem Endurteil vorbehalten bleiben" müsse.Das Erstgericht ergänzte sein Teilurteil mit Beschluß vom 28.Oktober 1997 dahin, daß "die Kostenentscheidung dem Endurteil vorbehalten" werde. Es führte aus, daß ein Urteil, in dem ein Anspruch übergangen worden sei, gemäß Paragraph 423, ZPO "durch eine nachträgliche Entscheidung zu ergänzen" sei. Werde über "den begehrten Kostenersatz nicht oder nicht vollständig entschieden", sei ein Ergänzungsbeschluß zu fassen. Das Gericht habe bei Erlassung eines Teilurteils gemäß Paragraph 52, Absatz 2, ZPO auszusprechen, inwiefern die Kostenentscheidung einem weiteren Urteil vorbehalten bleibe, wenn eine solche Entscheidung noch nicht gefällt werden könne. Im Teilurteil habe "lediglich über das Zurechtbestehen der Klageforderung" abgesprochen werden können; "ein darüber hinausgehender Ausspruch" sei "nicht möglich" gewesen, weil "das Verfahren hinsichtlich der Gegenforderung unterbrochen" worden sei. Demzufolge könne mittels Teilurteils auch nicht "über die Kostenpflicht" entschieden werden, weshalb "diese gemäß Paragraph 52, Absatz 2, ZPO dem Endurteil vorbehalten bleiben" müsse.
Das Gericht zweiter Instanz wies die Berufung zurück und erwog in rechtlicher Hinsicht, daß die Unterbrechung des Verfahrens zur Gegenforderung einer meritorischen Erledigung des Rechtsmittels des Klägers nicht entgegenstehe. Ein Teilurteil über das Klagebegehren setze jedoch - entgegen der Ansicht des Erstgerichts - einen Leistungsbefehl voraus. Werde die Gegenforderung danach im Endurteil "als bestehend anerkannt", sei auszusprechen, wie weit die mittels Teilurteils zuerkannte Klageforderung durch Aufrechnung erloschen sei. Ein Teilurteil gemäß § 391 Abs 3 ZPO komme jedoch nur in Betracht, wenn die Klage- und die Gegenforderung rechtlich nicht konnex seien. Habe ein Ausspruch über die Klageforderung - wie hier - nur "Feststellungscharakter" und das Erstgericht damit klar zum Ausdruck gebracht, ein Leistungsurteil aufgrund der Verfahrenslage nicht fällen zu wollen und zu können, entspreche das der Verweigerung eines Teilurteils. Eine solche Ermessensentscheidung sei aber als Maßnahme der Prozeßleitung gemäß § 192 Abs 2 ZPO nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs unanfechtbar. Bloß die "Zulässigkeit eines solchen Urteils, d.h. ob die prozessualen Voraussetzungen für ein Teilurteil überhaupt gegeben", also "die gesetzlichen (materiell-rechtlichen) Bestimmungen des § 391 Abs 3 ZPO verletzt" oder beachtet worden seien, unterliege der nachprüfenden Kontrolle im Rechtsmittelverfahren.Das Gericht zweiter Instanz wies die Berufung zurück und erwog in rechtlicher Hinsicht, daß die Unterbrechung des Verfahrens zur Gegenforderung einer meritorischen Erledigung des Rechtsmittels des Klägers nicht entgegenstehe. Ein Teilurteil über das Klagebegehren setze jedoch - entgegen der Ansicht des Erstgerichts - einen Leistungsbefehl voraus. Werde die Gegenforderung danach im Endurteil "als bestehend anerkannt", sei auszusprechen, wie weit die mittels Teilurteils zuerkannte Klageforderung durch Aufrechnung erloschen sei. Ein Teilurteil gemäß Paragraph 391, Absatz 3, ZPO komme jedoch nur in Betracht, wenn die Klage- und die Gegenforderung rechtlich nicht konnex seien. Habe ein Ausspruch über die Klageforderung - wie hier - nur "Feststellungscharakter" und das Erstgericht damit klar zum Ausdruck gebracht, ein Leistungsurteil aufgrund der Verfahrenslage nicht fällen zu wollen und zu können, entspreche das der Verweigerung eines Teilurteils. Eine solche Ermessensentscheidung sei aber als Maßnahme der Prozeßleitung gemäß Paragraph 192, Absatz 2, ZPO nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs unanfechtbar. Bloß die "Zulässigkeit eines solchen Urteils, d.h. ob die prozessualen Voraussetzungen für ein Teilurteil überhaupt gegeben", also "die gesetzlichen (materiell-rechtlichen) Bestimmungen des Paragraph 391, Absatz 3, ZPO verletzt" oder beachtet worden seien, unterliege der nachprüfenden Kontrolle im Rechtsmittelverfahren.