Rechtssatz RS0109746
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109746
Entscheidungsdatum
24.11.2015
Rechtssatz
Eine streitanhängige Leistungsklage über die Gegenforderung hindert nicht deren Geltendmachung mittels prozessualer Aufrechnungseinrede in einem anderen Verfahren.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 82/98k
Entscheidungstext OGH 24.03.1998 1 Ob 82/98k
- 3 Ob 6/11w
Entscheidungstext OGH 13.04.2011 3 Ob 6/11w
Auch; Beisatz: Zwischen einer zur Aufrechnung eingewendeten Gegenforderung und einer selbständigen Klage zur Durchsetzung derselben Forderung besteht nämlich keine Streitanhängigkeit, sei es nun, dass die selbständige Klage zuerst eingebracht wurde oder zuerst die Kompensationseinrede und dann erst die Klage erhoben wurde. (T1)
- 1 Ob 226/15i
Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 226/15i
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109746
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2015
Dokumentnummer
JJR_19980324_OGH0002_0010OB00082_98K0000_002