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Entscheidung 3 Ob 6/11w×

Entscheidung 3 Ob 6/11w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0000765 Rechtssatz 10.10.1956Zivilrecht
Aufrechnungseinwendungen sind im Oppositionsweg grundsätzlich zulässig; hiebei spielt es keine Rolle, in welchem Verfahren über die Aufrechnungseinwendung entschieden wurde.
RS0000776 Rechtssatz 08.10.1953Zivilrecht
Es muss gefordert werden, dass der Verpflichtete im Verfahren, welches zum Exekutionstitel führt, seine Kompensationsansprüche geltend macht, soferne ihm die Tatsachen, welche die Möglichkeit der Kompensation begründen, schon in diesem Stadium bekannt sind.
RS0000786 Rechtssatz 05.11.1974Zivilrecht
In einer Oppositionsklage können Gegenforderungen erhoben werden, wenn deren Geltendmachung im Titelverfahren nicht möglich war (Heller-Berger-Stix 386).
RS0001416 Rechtssatz 04.07.1956Zivilrecht
Bei Prüfung der Frage, ob von den Einwendungen im vorausgegangenen Verfahren nicht wirksam Gebrauch gemacht werden konnte, kommt es nicht auf die subjektiven Gründe an, aus denen die Erlöschungsgründe des geltend gemachten Anspruches nicht vorgebracht wurde …
RS0017002 Rechtssatz 19.11.1986Zivilrecht
Sinn einer Bankgarantie, welche anstelle eines sonst vereinbarten Haftrücklasses gegeben wird, ist nicht, dem Begünstigten nur eine Sicherheit zu geben, sondern der Begünstigte soll so gestellt werden, wie wenn er schon Bargeld in Händen hätte, oder genauer …
RS0018098 Rechtssatz 23.05.1991Zivilrecht
Der Haftrücklaß oder die Haftrücklaßgarantie soll nach dem allgemeinem Sprachgebrauch ganz offensichtlich die Gewährleistungsansprüche sichern und somit auch den Anspruch des Bestellers auf Verbesserung des mangelhaften Werkes.
RS0018099 Rechtssatz 23.05.1991Zivilrecht
Vom Standpunkt eines redlichen Erklärungsempfängers aus kann daher die Vereinbarung eines Haftrücklasses oder einer Haftrücklaßgarantie nicht anders verstanden werden als daß dadurch auch der Anspruch auf den notwendigen Verbesserungsaufwand gedeckt sein so …
RS0039174 Rechtssatz 02.02.1955Zivilrecht
Die Geltendmachung einer Gegenforderung zur Kompensation begründet nicht Streitanhängigkeit.
RS0109746 Rechtssatz 24.03.1998Zivilrecht
Eine streitanhängige Leistungsklage über die Gegenforderung hindert nicht deren Geltendmachung mittels prozessualer Aufrechnungseinrede in einem anderen Verfahren.