Rechtssatz RS0017002
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017002
Entscheidungsdatum
17.12.2025
Rechtssatz
Sinn einer Bankgarantie, welche anstelle eines sonst vereinbarten Haftrücklasses gegeben wird, ist nicht, dem Begünstigten nur eine Sicherheit zu geben, sondern der Begünstigte soll so gestellt werden, wie wenn er schon Bargeld in Händen hätte, oder genauer gesagt, wie wenn er die fragliche Summe noch gar nicht aus der Hand gegeben hätte.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 621/86
Entscheidungstext OGH 19.11.1986 3 Ob 621/86
Veröff: RdW 1987,156 = ÖBA 1987,498
- 1 Ob 557/95
Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 30.01.1996 1 Ob 557/95
- 3 Ob 186/10i
Entscheidungstext OGH 14.12.2010 3 Ob 186/10i
- 3 Ob 6/11w
Entscheidungstext OGH 13.04.2011 3 Ob 6/11w
- 6 Ob 35/15p
Entscheidungstext OGH 19.03.2015 6 Ob 35/15p
Auch
- 8 Ob 19/15z
Entscheidungstext OGH 25.06.2015 8 Ob 19/15z
- 10 Ob 62/16i
Entscheidungstext OGH 25.11.2016 10 Ob 62/16i
Beisatz: Die Ablösung des Haftrücklasses durch die Haftrücklassgarantie soll nach dem Parteiwillen zu keiner Verschlechterung der Rechtsposition des Werkbestellers führen. Da der bei einem Haftrücklass zurückbehaltene Werklohn grundsätzlich nach § 1486 Z 1 ABGB verjährt, hat Entsprechendes auch für die Rückforderung der zu Unrecht in Anspruch genommenen Garantiebeträge zu gelten; andernfalls wäre der Werkunternehmer bei der Haftrücklassgarantie ohne sachlichen Grund besser gestellt als beim Haftrücklass. (T1)
- 9 Ob 28/19m
Entscheidungstext OGH 25.06.2019 9 Ob 28/19m
Beisatz: Damit ist aber allein gemeint, dass die Bankgarantie in Hinsicht auf den Sicherungszweck - die von der Bankgarantie anstelle der Haftrücklässe besicherten Ansprüche auf Beseitigung und Wiedergutmachung von Mängeln und Schäden des konkreten Bauvorhabens - wie Bargeld anzusehen ist. Eine Haftrücklassgarantie hat einen Sicherungszweck, sodass es grundsätzlich rechtsmissbräuchlich ist, eine Bankgarantie zu einem anderen Zweck abzurufen. (T2)
- 8 Ob 142/19v
Entscheidungstext OGH 27.02.2020 8 Ob 142/19v
Beisatz: Aus der Verwendung des Begriffs „Bankgarantie“ alleine ergibt sich nicht eindeutig, dass die Parteien nur eine von einem Kreditinstitut ausgestellte Haftrücklassgarantie als Sicherstellung gelten lassen wollten. Auch der Zweck der Abrede gebietet diese Annahme nicht, weil es für den Begünstigten wirtschaftlich gesehen keinen Unterschied macht, ob Garant ein Kreditinstitut oder ein inländisches Versicherungsunternehmen ist. (T3)
- 5 Ob 193/23b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.05.2024 5 Ob 193/23b
- 10 Ob 50/23k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2024 10 Ob 50/23k
vgl; Beisatz: Hier: Gehilfenregress nach § 1313 Satz 2 ABGB bei Haftrücklassgarantie und Insolvenz des Garantieauftraggebers. (T4)
- 3 Ob 172/25b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.12.2025 3 Ob 172/25b
vgl; Beisatz wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0017002
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2026
Dokumentnummer
JJR_19861119_OGH0002_0030OB00621_8600000_001