Der Revisionsrekurs ist nicht begründet.
Soweit die klagende Partei in ihrem Revisionsrekurs den Standpunkt vertritt, die Garantie könne erst in Anspruch genommen werden, wenn feststehe, daß der Garantiefall eingetreten sei, wird das Wesen einer Bankgarantie, welche anstelle eines sonst vereinbarten Haftrücklasses gegeben wird, völlig verkannt. Sinn einer solchen Garantie ist es gerade nicht, dem Begünstigten nur eine Sicherheit zu geben, sondern der Begünstigte soll so gestellt werden, wie wenn er schon Bargeld in Händen hätte, oder genauer gesagt, wie wenn er die fragliche Summe (5 % des der klagenden Partei zustehenden Entgelts) noch gar nicht aus der Hand gegeben hätte. Die Bankgarantie soll also dem Begünstigten schon dann Zahlung verschaffen, wenn er den Garantiefall nur einfach behauptet, gleichgültig, ob er gegeben ist oder nicht (SZ 50/66, SZ 54/189 ua.). Von einer rechtsmißbräuchlichen Inanspruchnahme der Garantie kann nach dem von der klagenden Partei vorgetragenen Sachverhalt keine Rede sein. Daß die beklagte Partei die beiden Garantien erst in Anspruch nehmen könne, wenn sie schon konkrete Forderungen erhoben habe, ist dem Text der beiden Bankgarantien (Blg K und L) nicht zu entnehmen. Ein Verzicht auf eine Inanspruchnahme der Garantien ist in der Vereinbarung vom 25.6.1986, soweit sie im vorgelegten Aktenvermerk Blg B wiedergegeben ist, nicht enthalten. Daß die beklagte Partei die laut dieser Vereinbarung ausgestellte neue Bankgarantie über 225.000 S vorübergehend in Händen hatte, kann nicht als ein sozusagen konkludenter Verzicht gewertet werden, weil sie diese neue Bankgarantie relativ bald an die klagende Partei zurückstellte und damit gerade zum Ausdruck brachte, daß sie sich nicht mit dieser kleineren Summe begnügen wolle. Und die vorgenommene Verlängerung der Gültigkeitsdauer der beiden Garantien hinderte selbstverständlich die beklagte Partei nicht, diese Garantien auch schon vorher in Anspruch zu nehmen; denn der Endtermin einer Bankgarantie bedeutet ja nicht, daß der Begünstigte die Garantiesumme erst nach Ablauf oder allenfalls nur kurz vorher anfordern kann.
Zwischen den Streitteilen herrscht also nach wie vor ein Streit, ob der Garantiefall eingetreten ist, aber auch, in welcher Höhe die beklagte Partei den Haftrücklaß allenfalls weiter einbehalten kann. Und gerade für diesen Fall wurden die beiden Bankgarantien hingegeben. Es ist also nicht sozusagen schon jetzt eindeutig und liquid bewiesen, daß die klagende Partei für keine Mängel einzustehen habe. Nur dann könnte der von der klagenden Partei geltend gemachte Rechtsmißbrauch vorliegen (vgl Koziol, Garantievertrag,63). Sondern im vorliegenden Fall ist selbst nach dem Vorbringen der klagenden Partei davon auszugehen, daß diese Frage eben gerade nicht bewiesen sondern strittig ist (Beweissicherungsverfahren usw).Zwischen den Streitteilen herrscht also nach wie vor ein Streit, ob der Garantiefall eingetreten ist, aber auch, in welcher Höhe die beklagte Partei den Haftrücklaß allenfalls weiter einbehalten kann. Und gerade für diesen Fall wurden die beiden Bankgarantien hingegeben. Es ist also nicht sozusagen schon jetzt eindeutig und liquid bewiesen, daß die klagende Partei für keine Mängel einzustehen habe. Nur dann könnte der von der klagenden Partei geltend gemachte Rechtsmißbrauch vorliegen vergleiche Koziol, Garantievertrag,63). Sondern im vorliegenden Fall ist selbst nach dem Vorbringen der klagenden Partei davon auszugehen, daß diese Frage eben gerade nicht bewiesen sondern strittig ist (Beweissicherungsverfahren usw).
Auf die Frage, in welchen Fällen es Sinn und Zweck einer Bankgarantie überhaupt gestatten, der garantierenden Bank mittels einstweiliger Verfügung zu verbieten, Zahlungen auf Grund der Garantie zu leisten (Koziol aaO 65, Canaris in Großk HGB III/2 3 Anm 524 im Anhang nach § 357 HGB, vgl auch Entsch.wie SZ 54/189 und JBl 1985,425) muß daher nicht eingegangen werden. Sondern der von der klagenden Partei behauptete Anspruch besteht überhaupt nicht zu Recht. Dieses völlige Fehlen einer Anspruchsbescheinigung kann nicht durch eine Sicherheitsleistung nach § 390 Abs 1 EO ersetzt werden (Heller-Berger-Stix 2837, MietSlg 34.884 ua.).Auf die Frage, in welchen Fällen es Sinn und Zweck einer Bankgarantie überhaupt gestatten, der garantierenden Bank mittels einstweiliger Verfügung zu verbieten, Zahlungen auf Grund der Garantie zu leisten (Koziol aaO 65, Canaris in Großk HGB III/2 3 Anmerkung 524 im Anhang nach Paragraph 357, HGB, vergleiche auch Entsch.wie SZ 54/189 und JBl 1985,425) muß daher nicht eingegangen werden. Sondern der von der klagenden Partei behauptete Anspruch besteht überhaupt nicht zu Recht. Dieses völlige Fehlen einer Anspruchsbescheinigung kann nicht durch eine Sicherheitsleistung nach Paragraph 390, Absatz eins, EO ersetzt werden (Heller-Berger-Stix 2837, MietSlg 34.884 ua.).
Nur der Vollständigkeit halber sei angefügt, daß es auch an der Bescheinigung einer konkreten Gefährdung mangelt. Die nur als abstrakt möglich behauptete Gefährdung reicht nicht aus (SZ 49/11 ua.).
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 402, 78 EO, 50, 41 ZPO.Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 402, 78, EO, 50, 41 ZPO.