a) Die im österr. Recht nicht ausdrücklich geregelte Bankgarantie ist ein Sonderfall des allgemeinen Garantievertrags. Sie ist ein einseitig verpflichtender Schuldvertrag, der in der Regel der Sicherung der Leistung eines Dritten, meistens des Bankkunden, an den aus diesem Vertrag begünstigten Gläubiger in der Weise dienen soll, daß letzterem durch die Garantiebank gewährleistet wird, daß er die Leistung oder sein vertraglich festgesetztes geldliches Interesse an ihr in jedem Fall erhält, also auch dann, wenn der Dritte die Leistung vertragswidrig unterläßt oder die Verbindlichkeit des Hauptschuldners nicht zum Entstehen kommt oder später wegfällt. Sinn einer Bankgarantie, die anstelle eines sonst vereinbarten Haftrücklasses erklärt wird, ist es nicht, dem Begünstigten bloß eine Sicherheit zu geben, sondern der Begünstigte soll damit vielmehr so gestellt werden, wie wenn er schon Bargeld in Händen hätte, oder genauer gesagt, wie wenn er die fragliche Summe - hier als Restwerklohn - noch gar nicht aus der Hand gegeben hätte (ÖBA 1987, 498 = RdW 1987, 156).
Der Begünstigte muß nach herrschender, auf internationalen Gepflogenheiten beruhender Auffassung (ÖBA 1993, 985 = RdW 1993, 361 = ecolex 1993, 810; SZ 62/75 = ÖBA 1989, 1131 = WBl 1989, 284; SZ 59/217, je mwN, auch aus dem deutschen Schrifttum) die Bankgarantie form- und fristgerecht in Anspruch nehmen. Das gilt sowohl für die Anforderung der Garantiesumme als auch für die Erfüllung aller die Zahlungspflicht der Garantiebank auslösenden zusätzlichen Voraussetzungen. Dies muß umso mehr gelten, wenn die Garantiebank, wie hier, ihre Zahlungspflicht von der Erfüllung einer der Absicherung gegenüber dem Auftraggeber dienenden Bedingung, einer sogenannten Effektivklausel, einer „näher bezeichneten Tatsache“, abhängig macht (ÖBA 1993, 985; SZ 62/75; Avancini/Iro/Koziol, Österr. Bankvertragsrecht II Rz 3/83) und dabei in unterschiedlicher Intensität das Grundgeschäft zwischen Garantieauftraggeber und Begünstigtem in das Garantieverhältnis einbezieht (Zahn/Eberding/Ehrlich, Zahlung und Zahlungssicherung im Außenhandel6 Rz 9/26). Im vorliegenden Fall war die Wirksamkeit der Garantie an den Eintritt einer aufschiebenden Bedingung, die Einzahlung eines festgelegten Betrags - hier in voller Höhe des Garantiebetrags - auf ein bestimmtes Konto (Avancini/Iro/Koziol aaO mwN in FN 254), geknüpft. Diese Potestativbedingung muß formgerecht erfüllt sein, weil die Garantiebank sonst der Gefahr ausgesetzt wäre, daß die Pflichten dem Begünstigten gegenüber nach einem anderen Maßstab beurteilt werden als ihre Rechte gegenüber dem Auftraggeber.Der Begünstigte muß nach herrschender, auf internationalen Gepflogenheiten beruhender Auffassung (ÖBA 1993, 985 = RdW 1993, 361 = ecolex 1993, 810; SZ 62/75 = ÖBA 1989, 1131 = WBl 1989, 284; SZ 59/217, je mwN, auch aus dem deutschen Schrifttum) die Bankgarantie form- und fristgerecht in Anspruch nehmen. Das gilt sowohl für die Anforderung der Garantiesumme als auch für die Erfüllung aller die Zahlungspflicht der Garantiebank auslösenden zusätzlichen Voraussetzungen. Dies muß umso mehr gelten, wenn die Garantiebank, wie hier, ihre Zahlungspflicht von der Erfüllung einer der Absicherung gegenüber dem Auftraggeber dienenden Bedingung, einer sogenannten Effektivklausel, einer „näher bezeichneten Tatsache“, abhängig macht (ÖBA 1993, 985; SZ 62/75; Avancini/Iro/Koziol, Österr. Bankvertragsrecht römisch zwei Rz 3/83) und dabei in unterschiedlicher Intensität das Grundgeschäft zwischen Garantieauftraggeber und Begünstigtem in das Garantieverhältnis einbezieht (Zahn/Eberding/Ehrlich, Zahlung und Zahlungssicherung im Außenhandel6 Rz 9/26). Im vorliegenden Fall war die Wirksamkeit der Garantie an den Eintritt einer aufschiebenden Bedingung, die Einzahlung eines festgelegten Betrags - hier in voller Höhe des Garantiebetrags - auf ein bestimmtes Konto (Avancini/Iro/Koziol aaO mwN in FN 254), geknüpft. Diese Potestativbedingung muß formgerecht erfüllt sein, weil die Garantiebank sonst der Gefahr ausgesetzt wäre, daß die Pflichten dem Begünstigten gegenüber nach einem anderen Maßstab beurteilt werden als ihre Rechte gegenüber dem Auftraggeber.
Da Besprechungen der Streitteile oder sonstige für die Auslegung maßgebliche Umstände weder behauptet noch festgestellt sind, ist allein aufgrund des Wortlauts der vorliegenden Effektivklausel: „Diese unsere Haftung beginnt mit dem Tage der Einzahlung des oben genannten Betrages auf das Konto Nr. ... der Firma ... (Garantieauftraggeber) bei unserem Institut in ...“ zu ermitteln, wie die Bedingung von der klagenden Partei (bzw ihrem Rechtsvorgänger) als Begünstigtem und Erklärungsempfänger redlicherweise verstanden werden mußte (ÖBA 1990, 390; ÖBA 1989, 814 mit Anm von Rummel = RdW 1989, 95 = WBl 1989, 97). Entsprechend den Grundsätzen der formellen Auftragsstrenge und der auch als Auslegungsmaxime fungierenden, dem Schutz des Garanten vor allfälligen Einwendungen des Auftraggebers beim Rückgriff dienenden formellen Garantiestrenge ist daher eine solche Klausel so auszulegen, daß die Garantiebank den Eintritt der vereinbarten Bedingung für ihre Haftung sofort erkennen kann. Der erkennende Senat erachtet es demnach in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung als zutreffend, daß die Garantiebank vom Begünstigten die strikte, ja geradezu pedantische (ÖBA 1993, 985; SZ 62/75; Canaris in GroßKommHGB4 Bankvertragsrecht Rz 1133; einschränkend Rummel in ÖBA 1989, 818 und ihm erkennbar folgend 7 Ob 608/94 = ÖBA 1995, 632 = ecolex 1995, 404) Erfüllung der Voraussetzungen für den Bedingungseintritt verlangen darf, weil dies der Verkehrsauffassung bei Rechtsgeschäften wie Garantieverträgen entspricht und nur so jede überflüssige Rechtsunsicherheit vermieden werden kann. Dementsprechend wurde in der Entscheidung ÖBA 1989, 814, auch ausgesprochen, die Einzahlung eines geringeren als des in der Bankgarantie stipulierten höheren Betrags lasse die Garantie auch nicht teilweise wirksam werden.Da Besprechungen der Streitteile oder sonstige für die Auslegung maßgebliche Umstände weder behauptet noch festgestellt sind, ist allein aufgrund des Wortlauts der vorliegenden Effektivklausel: „Diese unsere Haftung beginnt mit dem Tage der Einzahlung des oben genannten Betrages auf das Konto Nr. ... der Firma ... (Garantieauftraggeber) bei unserem Institut in ...“ zu ermitteln, wie die Bedingung von der klagenden Partei (bzw ihrem Rechtsvorgänger) als Begünstigtem und Erklärungsempfänger redlicherweise verstanden werden mußte (ÖBA 1990, 390; ÖBA 1989, 814 mit Anmerkung von Rummel = RdW 1989, 95 = WBl 1989, 97). Entsprechend den Grundsätzen der formellen Auftragsstrenge und der auch als Auslegungsmaxime fungierenden, dem Schutz des Garanten vor allfälligen Einwendungen des Auftraggebers beim Rückgriff dienenden formellen Garantiestrenge ist daher eine solche Klausel so auszulegen, daß die Garantiebank den Eintritt der vereinbarten Bedingung für ihre Haftung sofort erkennen kann. Der erkennende Senat erachtet es demnach in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung als zutreffend, daß die Garantiebank vom Begünstigten die strikte, ja geradezu pedantische (ÖBA 1993, 985; SZ 62/75; Canaris in GroßKommHGB4 Bankvertragsrecht Rz 1133; einschränkend Rummel in ÖBA 1989, 818 und ihm erkennbar folgend 7 Ob 608/94 = ÖBA 1995, 632 = ecolex 1995, 404) Erfüllung der Voraussetzungen für den Bedingungseintritt verlangen darf, weil dies der Verkehrsauffassung bei Rechtsgeschäften wie Garantieverträgen entspricht und nur so jede überflüssige Rechtsunsicherheit vermieden werden kann. Dementsprechend wurde in der Entscheidung ÖBA 1989, 814, auch ausgesprochen, die Einzahlung eines geringeren als des in der Bankgarantie stipulierten höheren Betrags lasse die Garantie auch nicht teilweise wirksam werden.
Den dargestellten Auslegungsgrundsätzen zufolge hatte der Begünstigte entweder den „oben genannten Betrag“, das sind die im Garantiebrief mehrfach genannten 100.000 S, auf das angeführte Konto einzuzahlen oder - bei einer Überzahlung oder einer Zahlung in Teilbeträgen - jedenfalls eine klarstellende Widmung vorzunehmen, um nicht nur dem Garantieauftraggeber (Werkunternehmer), sondern vor allem auch der Garantiebank eine sofortige sichere Zuordnung der Zahlung zu ermöglichen. Auch die Überweisung eines Wechselerlöses ist jedenfalls dann Zahlung, wenn, wie hier, der Wechsel vom Bezogenen innerhalb der Garantiefrist honoriert wird. Die beiden hier zu beurteilenden widmungslosen Eingänge über je 55.000 S entsprechen nun den genannten formellen Voraussetzungen in keiner Weise. Daher hätte die klagende Partei den Nachweis der Erfüllung der „Effektivklausel“ bei Abruf der Garantie am 2.Juni 1993 an sich eindeutig und schlüssig darzulegen gehabt (ÖBA 1990, 636 mit Anm von Koziol = RdW 1990, 373 = ecolex 1990, 407). Über Aufforderung der beklagten Garantiebank mit deren Schreiben vom 6.Juli 1993, ihr den entsprechenden Nachweis über die Einzahlung der 100.000 S zu erbringen, hat die klagende Partei innerhalb der Garantiefrist aber den Nachweis der Einzahlung durch die vollständige Aufklärung des Sachverhalts erbracht. Damit ist aber der Zweck der vereinbarten Effektivklausel in jeder Hinsicht erfüllt und die Bedingung demnach mit dieser Aufklärung als eingetreten anzusehen.Den dargestellten Auslegungsgrundsätzen zufolge hatte der Begünstigte entweder den „oben genannten Betrag“, das sind die im Garantiebrief mehrfach genannten 100.000 S, auf das angeführte Konto einzuzahlen oder - bei einer Überzahlung oder einer Zahlung in Teilbeträgen - jedenfalls eine klarstellende Widmung vorzunehmen, um nicht nur dem Garantieauftraggeber (Werkunternehmer), sondern vor allem auch der Garantiebank eine sofortige sichere Zuordnung der Zahlung zu ermöglichen. Auch die Überweisung eines Wechselerlöses ist jedenfalls dann Zahlung, wenn, wie hier, der Wechsel vom Bezogenen innerhalb der Garantiefrist honoriert wird. Die beiden hier zu beurteilenden widmungslosen Eingänge über je 55.000 S entsprechen nun den genannten formellen Voraussetzungen in keiner Weise. Daher hätte die klagende Partei den Nachweis der Erfüllung der „Effektivklausel“ bei Abruf der Garantie am 2.Juni 1993 an sich eindeutig und schlüssig darzulegen gehabt (ÖBA 1990, 636 mit Anmerkung von Koziol = RdW 1990, 373 = ecolex 1990, 407). Über Aufforderung der beklagten Garantiebank mit deren Schreiben vom 6.Juli 1993, ihr den entsprechenden Nachweis über die Einzahlung der 100.000 S zu erbringen, hat die klagende Partei innerhalb der Garantiefrist aber den Nachweis der Einzahlung durch die vollständige Aufklärung des Sachverhalts erbracht. Damit ist aber der Zweck der vereinbarten Effektivklausel in jeder Hinsicht erfüllt und die Bedingung demnach mit dieser Aufklärung als eingetreten anzusehen.
Auf den Mißbrauchseinwand kommt die beklagte Partei in der Revision nicht mehr zurück.
b) Die Anfechtung im Zinsenausspruch ist dagegen berechtigt. Die klagende Partei begehrte Zinsen im Ausmaß von 10,5 %, ohne einen Nachweis für ihre Behauptung zu erbringen, mit Bankkredit zu arbeiten und hiefür Zinsen in dieser Höhe bezahlen zu müssen. Die Rechtsauffassung der zweiten Instanz, die beklagte Partei habe das entsprechende Vorbringen der klagenden Partei nur unsubstantiiert bestritten, wird vom Obersten Gerichtshof angesichts des entsprechenden Vorbringens (ON 2 AS 8) nicht geteilt. Die Bestreitung der Höhe der von der klagenden Partei begehrten Zinsen durch die beklagte Partei kann nicht in ein Zugeständnis iS des § 267 ZPO umgedeutet werden, sodaß die klagenden Partei von ihrer Beweispflicht nicht entbunden war. Ihr können daher nur die gesetzlichen Zinsen (§ 352 HGB) zuerkannt werden.b) Die Anfechtung im Zinsenausspruch ist dagegen berechtigt. Die klagende Partei begehrte Zinsen im Ausmaß von 10,5 %, ohne einen Nachweis für ihre Behauptung zu erbringen, mit Bankkredit zu arbeiten und hiefür Zinsen in dieser Höhe bezahlen zu müssen. Die Rechtsauffassung der zweiten Instanz, die beklagte Partei habe das entsprechende Vorbringen der klagenden Partei nur unsubstantiiert bestritten, wird vom Obersten Gerichtshof angesichts des entsprechenden Vorbringens (ON 2 AS 8) nicht geteilt. Die Bestreitung der Höhe der von der klagenden Partei begehrten Zinsen durch die beklagte Partei kann nicht in ein Zugeständnis iS des Paragraph 267, ZPO umgedeutet werden, sodaß die klagenden Partei von ihrer Beweispflicht nicht entbunden war. Ihr können daher nur die gesetzlichen Zinsen (Paragraph 352, HGB) zuerkannt werden.
Der Revision ist demnach teilweise Folge zu geben. Die Kostenentscheidung fußt auf § 43 Abs 2 und § 50 ZPO.Der Revision ist demnach teilweise Folge zu geben. Die Kostenentscheidung fußt auf Paragraph 43, Absatz 2 und Paragraph 50, ZPO.