Rechtssatz RS0016983
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016983
Entscheidungsdatum
25.09.2025
Rechtssatz
Der Garant muss zur Sicherung seiner Rückgriffsansprüche vom Begünstigten die strikte, ja pedantisch genau Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen, also die Erklärung, dass der Garantiefall eingetreten sei, genau in der Weise und dem Inhalt verlangen, wie die Garantieurkunde es vorschreibt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 584/89
Entscheidungstext OGH 26.04.1989 1 Ob 584/89
Veröff: SZ 62/75 = ÖBA 1989,1131 = WBl 1989,284
- 1 Ob 529/93
Entscheidungstext OGH 20.04.1993 1 Ob 529/93
Auch; Veröff: ÖBA 1993,985 = RdW 1993,361
- 1 Ob 620/95
Entscheidungstext OGH 05.12.1995 1 Ob 620/95
Auch; Beisatz: Das gilt vor allem auch für die vereinbarte Form der Inanspruchnahme der Garantie. Im besonderen gilt dies bei der Garantie "auf erstes Anfordern". (T1) Veröff: SZ 68/230
- 1 Ob 557/95
Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 30.01.1996 1 Ob 557/95
Auch
- 1 Ob 318/98s
Entscheidungstext OGH 15.12.1998 1 Ob 318/98s
Auch; nur: Der Garant muss vom Begünstigten die strikte, ja pedantisch genau Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen verlangen. (T2)
- 1 Ob 160/02i
Entscheidungstext OGH 30.09.2002 1 Ob 160/02i
Beisatz: Dies dient dem Zweck, vor allfälligen Einwendungen ihres Auftraggebers beim Rückgriff geschützt zu werden und überflüssige Rechtsunsicherheit zu vermeiden. (T3)
- 4 Ob 149/06z
Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 149/06z
nur T2; Beisatz: Hängt die Auszahlung der Bankgarantie nur von einer Erklärung des Begünstigten ab, so gilt die formelle Garantiestrenge uneingeschränkt und der Begünstigte hat die Anspruchsvoraussetzungen pedantisch genau zu erfüllen. (T4); Veröff: SZ 2006/168
- 9 Ob 24/08g
Entscheidungstext OGH 29.10.2008 9 Ob 24/08g
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Im Hinblick auf die genannten Grundsätze der „pedantischen Erfüllung der Garantie" zur Vermeidung einer Überwälzung des Risikos hinsichtlich der Erbringung der Garantieleistung an den richtigen Begünstigten kann die Garantiebank auch nicht in einen Streit über die richtige Identität des Begünstigten hineingezogen werden. (T5); Beisatz: Ist bereits im Zeitpunkt der Ausstellung der Garantieerklärung gar kein identifizierbarer Begünstigter mehr vorhanden, ist die Garantie unwirksam. (T6)
- 8 Ob 137/08t
Entscheidungstext OGH 27.01.2009 8 Ob 137/08t
- 7 Ob 232/09g
Entscheidungstext OGH 30.06.2010 7 Ob 232/09g
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Die formelle Garantiestrenge gilt nach entsprechender Interessenabwägung zugunsten des Begünstigten dann nicht uneingeschränkt, wenn die exakte Erfüllung der Garantiebedingungen an Umständen scheitert, die vom Begünstigten weder beeinflusst wurden noch zu beeinflussen waren, wenn die Hindernisse also nicht seiner Sphäre zuzurechnen sind. Trifft letzteres hingegen zu, hat der Begünstigte die Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich pedantisch genau zu erfüllen. (T7)
- 8 Ob 109/20t
Entscheidungstext OGH 14.09.2021 8 Ob 109/20t
Beisatz: Im Sinne der formellen Garantiestrenge sind Telefax und Email nicht als gleichwertig zu beurteilen, da Telefaxübertragungen etwa in größeren Einrichtungen das Zentrieren des Einlangens sicherstellen können und im Gegensatz zu Emails nicht durch den Spam-Filter aussortiert werden können. (T8)
- 7 Ob 145/25m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.09.2025 7 Ob 145/25m
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0016983
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2025
Dokumentnummer
JJR_19890426_OGH0002_0010OB00584_8900000_002