Die Revision der beklagten Partei ist zulässig und berechtigt.
Die Bankgarantie ist einseitig verpflichtender Schuldvertrag, der in der Regel der Sicherung der Leistung eines Dritten, meistens des Bankkunden - hier der Subunternehmerin - , an den aus diesem Vertrag begünstigten Gläubiger durch die Garantiebank dienen soll, und zwar so, daß der Gläubiger die Leistung oder doch sein vertraglich festgesetztes geldliches Interesse an dieser in jedem Fall erhält, also auch dann, wenn der Dritte die Leistung vertragswidrig unterläßt oder die Verbindlichkeit des Hauptschuldners nicht zum Entstehen kommt oder später wegfällt. Der Garant übernimmt dem Begünstigten gegenüber die Haftung für einen noch ungewissen Erfolg eines Unternehmens oder für den durch ein Unternehmen entstehenden Schaden. Im Falle einer dreipersonalen Garantie begründet der Garantievertrag eine selbständige, von der Verbindlichkeit des ursprünglichen Schuldverhältnisses unabhängige Schuld. Ob in einer Haftungserklärung eine vom Grundgeschäft losgelöste Garantiezusage zu erblicken ist, muß im Wege der Vertragsauslegung ermittelt werden; dazu ist die Absicht der Parteien zu erforschen (ÖBA 1997, 191; ÖBA 1997, 61; ÖBA 1996, 717; SZ 68/64 uva).
Im vorliegenden Fall ist es nicht weiter strittig, daß die beklagte Partei mit der von ihr im Auftrag der Subunternehmerin erstellten Haftungserklärung eine vom Grundgeschäft losgelöste, also nicht akzessorische (SZ 68/64; ÖBA 1995, 632 uva) Garantieerklärung abgeben wollte und auch abgegeben hat. Strittig ist auch nicht der der Auslegung zugängliche Inhalt der Garantieurkunde (vgl ÖBA 1998, 225; immolex 1997, 12; 8 Ob 2005/96b; WoBl 1997, 104; JBl 1985, 681; JBl 1978, 36), sondern die Frage, ob die beklagte Partei als Garantin ungeachtet des Grundsatzes der formellen Garantiestrenge an einen anderen als den in der Garantieurkunde bezeichneten Begünstigten zahlen müßte. Eine auch von der Garantiebank ausgegangenen falsa demonstratio des Begünstigten (vgl dazu immolex 1997, 325) kann nicht unterstellt werden, hat doch die Subunternehmerin den Begünstigten in ihrem „Antrag“ auf Erstellung einer Bankgarantie so bezeichnet und die beklagte Partei den von der Subunternehmerin derart genannten Begünstigten - ohne weitere Prüfung - in ihre Garantieerklärung aufgenommen. Daß sie selbst in Kenntnis der wahren Identität des Begünstigten und damit einer der Auftraggeberin unterlaufenen Falschbezeichnung gewesen wäre, wurde von den Vorinstanzen nicht festgestellt; insoweit oblag der beklagten Partei auch keinerlei Prüfpflicht. Demgemäß kann der beklagten Partei auch nicht unterstellt werden, sie selbst habe bei der - auftragsgemäßen - Erstellung der Garantie die hier klagende Partei als Begünstigte gewollt, sodaß diese schon deshalb als Begünstigte anzusehen wäre (immolex 1997, 325; 3 Ob 162/97p; JBl 1988, 714; EvBl 1980/99).Im vorliegenden Fall ist es nicht weiter strittig, daß die beklagte Partei mit der von ihr im Auftrag der Subunternehmerin erstellten Haftungserklärung eine vom Grundgeschäft losgelöste, also nicht akzessorische (SZ 68/64; ÖBA 1995, 632 uva) Garantieerklärung abgeben wollte und auch abgegeben hat. Strittig ist auch nicht der der Auslegung zugängliche Inhalt der Garantieurkunde vergleiche ÖBA 1998, 225; immolex 1997, 12; 8 Ob 2005/96b; WoBl 1997, 104; JBl 1985, 681; JBl 1978, 36), sondern die Frage, ob die beklagte Partei als Garantin ungeachtet des Grundsatzes der formellen Garantiestrenge an einen anderen als den in der Garantieurkunde bezeichneten Begünstigten zahlen müßte. Eine auch von der Garantiebank ausgegangenen falsa demonstratio des Begünstigten vergleiche dazu immolex 1997, 325) kann nicht unterstellt werden, hat doch die Subunternehmerin den Begünstigten in ihrem „Antrag“ auf Erstellung einer Bankgarantie so bezeichnet und die beklagte Partei den von der Subunternehmerin derart genannten Begünstigten - ohne weitere Prüfung - in ihre Garantieerklärung aufgenommen. Daß sie selbst in Kenntnis der wahren Identität des Begünstigten und damit einer der Auftraggeberin unterlaufenen Falschbezeichnung gewesen wäre, wurde von den Vorinstanzen nicht festgestellt; insoweit oblag der beklagten Partei auch keinerlei Prüfpflicht. Demgemäß kann der beklagten Partei auch nicht unterstellt werden, sie selbst habe bei der - auftragsgemäßen - Erstellung der Garantie die hier klagende Partei als Begünstigte gewollt, sodaß diese schon deshalb als Begünstigte anzusehen wäre (immolex 1997, 325; 3 Ob 162/97p; JBl 1988, 714; EvBl 1980/99).
Diesen Ausführungen zufolge ist als der aus der Garantieerklärung der beklagten Partei erstellten Bankgarantie Begünstigte die „Firma Dipl. Ing. Otto D*****“ anzusehen. Die Bankgarantie muß vom Begünstigten frist- und formgerecht bei der in der Garantieerklärung genannten Bank in Anspruch genommen werden. Gewiß ist der Grundsatz der formellen Garantiestrenge kein „Selbstzweck“, doch darf die Garantiebank vom Begünstigten die strikte, ja geradezu pedantische Erfüllung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Bankgarantie verlangen, um vor allfälligen Einwendungen ihres Auftraggebers beim Rückgriff geschützt zu werden und um überflüssige Rechtsunsicherheit zu vermeiden (ÖBA 1997, 191; ÖBA 1996, 717; ÖBA 1995, 632; ÖBA 1993, 985; JBl 1990, 177; SZ 62/75 uva). Für die ordnungsgemäße Inanspruchnahme jeder Bankgarantie ist es unerläßliches Erfordernis, daß sie vom Begünstigten herrührt. Insoweit besteht eine Verpflichtung der garantierenden Bank zur Legitimationsprüfung (ÖBA 1988, 601; Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht II Rz 3/77). Gerade im vorliegenden Fall mußte die beklagte Partei Bedenken gegen die Sachlegitimation der klagenden Partei und deren Begünstigtenstellung hegen, ist doch in der Garantieurkunde als Begünstigter die „Firma Dipl. Ing. Otto D*****“ genannt und hat auch diese - ungeachtet ihrer Nichtexistenz - den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen zufolge die Bankgarantie abgerufen. Daß die Subunternehmerin als Auftraggeberin der Bankgarantie im Verhältnis zum Begünstigten - aus den im Kausalverhältnis begründeten Umständen - zur Anerkennung der Begünstigtenstellung der klagenden Partei verpflichtet wäre, reicht für die erfolgreiche Inanspruchnahme der Garantiebank durch die klagende Partei noch keineswegs aus, weil sich die Bank in einen Streit zwischen dem tatsächlich Begünstigten und dem Auftraggeber nicht hineinziehen lassen und das mit einem solchen Streit verbundene Risiko seines Ausgangs, das sie zumeist abzuschätzen gar nicht in der Lage ist, durch Auszahlung der Garantiesumme nicht auf sich nehmen muß. Bei gegenteiliger Auffassung würde dem Garanten geradezu die Last aufgebürdet, Beweise zu würdigen und - mitunter - schwierige, das Kausalverhältnis betreffende Rechtsfragen zu lösen. Es ist Sache desjenigen, der die Begünstigtenstellung behauptet, die für diese sprechenden Umstände auf eine auch aus der Warte der Garantiebank völlig unbedenkliche Weise darzutun (ÖBA 1993, 985; SZ 62/75 ua; vgl auch Avancini/Iro/Koziol aaO Rz 3/79 und 3/90 sowie 3/93). Gerade dieser Verpflichtung ist die klagende Partei nicht nachgekommen, was schon der Abruf der Bankgarantie durch zwei verschiedene „Begünstigte“ nur zu deutlich macht, zumal von der beklagten Partei nicht ohne weiteres feststellbar wäre, daß die - gleichfalls abrufende - „Firma Dipl. Ing. Otto D*****“, rechtlich inexistent ist und dies auch bei Hinauslegung der Garantie war: Im Geschäftsverkehr werden zudem auch nicht registrierte gewerbliche Unternehmen - entgegen § 4 Abs 1 AGB - üblicherweise als „Firma“ bezeichnet.Diesen Ausführungen zufolge ist als der aus der Garantieerklärung der beklagten Partei erstellten Bankgarantie Begünstigte die „Firma Dipl. Ing. Otto D*****“ anzusehen. Die Bankgarantie muß vom Begünstigten frist- und formgerecht bei der in der Garantieerklärung genannten Bank in Anspruch genommen werden. Gewiß ist der Grundsatz der formellen Garantiestrenge kein „Selbstzweck“, doch darf die Garantiebank vom Begünstigten die strikte, ja geradezu pedantische Erfüllung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Bankgarantie verlangen, um vor allfälligen Einwendungen ihres Auftraggebers beim Rückgriff geschützt zu werden und um überflüssige Rechtsunsicherheit zu vermeiden (ÖBA 1997, 191; ÖBA 1996, 717; ÖBA 1995, 632; ÖBA 1993, 985; JBl 1990, 177; SZ 62/75 uva). Für die ordnungsgemäße Inanspruchnahme jeder Bankgarantie ist es unerläßliches Erfordernis, daß sie vom Begünstigten herrührt. Insoweit besteht eine Verpflichtung der garantierenden Bank zur Legitimationsprüfung (ÖBA 1988, 601; Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht römisch zwei Rz 3/77). Gerade im vorliegenden Fall mußte die beklagte Partei Bedenken gegen die Sachlegitimation der klagenden Partei und deren Begünstigtenstellung hegen, ist doch in der Garantieurkunde als Begünstigter die „Firma Dipl. Ing. Otto D*****“ genannt und hat auch diese - ungeachtet ihrer Nichtexistenz - den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen zufolge die Bankgarantie abgerufen. Daß die Subunternehmerin als Auftraggeberin der Bankgarantie im Verhältnis zum Begünstigten - aus den im Kausalverhältnis begründeten Umständen - zur Anerkennung der Begünstigtenstellung der klagenden Partei verpflichtet wäre, reicht für die erfolgreiche Inanspruchnahme der Garantiebank durch die klagende Partei noch keineswegs aus, weil sich die Bank in einen Streit zwischen dem tatsächlich Begünstigten und dem Auftraggeber nicht hineinziehen lassen und das mit einem solchen Streit verbundene Risiko seines Ausgangs, das sie zumeist abzuschätzen gar nicht in der Lage ist, durch Auszahlung der Garantiesumme nicht auf sich nehmen muß. Bei gegenteiliger Auffassung würde dem Garanten geradezu die Last aufgebürdet, Beweise zu würdigen und - mitunter - schwierige, das Kausalverhältnis betreffende Rechtsfragen zu lösen. Es ist Sache desjenigen, der die Begünstigtenstellung behauptet, die für diese sprechenden Umstände auf eine auch aus der Warte der Garantiebank völlig unbedenkliche Weise darzutun (ÖBA 1993, 985; SZ 62/75 ua; vergleiche auch Avancini/Iro/Koziol aaO Rz 3/79 und 3/90 sowie 3/93). Gerade dieser Verpflichtung ist die klagende Partei nicht nachgekommen, was schon der Abruf der Bankgarantie durch zwei verschiedene „Begünstigte“ nur zu deutlich macht, zumal von der beklagten Partei nicht ohne weiteres feststellbar wäre, daß die - gleichfalls abrufende - „Firma Dipl. Ing. Otto D*****“, rechtlich inexistent ist und dies auch bei Hinauslegung der Garantie war: Im Geschäftsverkehr werden zudem auch nicht registrierte gewerbliche Unternehmen - entgegen Paragraph 4, Absatz eins, AGB - üblicherweise als „Firma“ bezeichnet.
Ihrer - allfälligen - Verpflichtung, der klagenden Partei in Befolgung vertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten unverzüglich die Beanstandung der fehlerhaften Inanspruchnahme mitzuteilen, um die Möglichkeit zu geben, die Garantie formgerecht und rechtzeitig in Anspruch zu nehmen (SZ 68/230), ist die beklagte Partei dadurch nachgekommen, daß sie festgestelltermaßen mit Schreiben vom 18. 2. 1997 die klagende Partei darauf hinwies, die Inanspruchnahme sei nicht einwandfrei erfolgt, weil die Garantieurkunde auf die „Firma Dipl. Ing. Otto D*****“ ausgestellt worden sei (S 5 f des Ersturteils).
Die Entscheidung SZ 68/64 ist mit dem hier vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar, weil im dort entschiedenen Fall das Unternehmen des Vertragspartners des Garanten unrichtig bezeichnet war, nicht aber das des Begünstigten, der die Garantie abrief.
Der Revision ist sohin im Sinne einer Wiederherstellung des Urteils der ersten Instanz stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.