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Entscheidung 8 Ob 2005/96b×

Entscheidung 8 Ob 2005/96b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob2005/96b

Entscheidungsdatum

29.02.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elisabeth A*****, vertreten durch Dr.Herbert Hofbauer, Dr.Peter Krömer, Dr.Friedrich Nusterer, Rechtsanwälte in St.Pölten, wider die beklagten Parteien 1. S*****, 2. Werner S*****, beide vertreten durch Dr.Hans Kaska, Dr.Christian Hirtzberger, Rechtsanwälte in St.Pölten, wegen S 87.277,-- sA, infolge außerordentlicher Revision und Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen das Urteil und den damit verbundenen Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Berufungsgericht vom 2.Juni 1995, GZ 29 R 101/95-56, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

1. Der Revisionsrekurs der beklagten Parteien wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat mit seiner Entscheidung im Punkt römisch eins. in Abänderung des Ersturteiles mit Teilurteil über einen Teil der geltend gemachten Ansprüche entschieden und im Punkt römisch zwei. das Ersturteil im darüber hinausgehenden Umfang mit Beschluß aufgehoben. Das Rechtsmittel der Beklagten ist, insoweit es diesen Aufhebungsbeschluß bekämpft, jedenfalls unzulässig, da das Gericht zweiter Instanz seiner Entscheidung keinen Ausspruch gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO beigefügt hat.

In ihrer gegen das Teilurteil des Berufungsgerichtes gerichteten außerordentlichen Revision stellen die Beklagten keine die Rechtsmittelzulässigkeit gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO begründende Rechtsfrage dar:

Aus der ausdrücklichen Nennung im Paragraph eins, Absatz 4, MRG ergibt sich, daß Paragraph 33, Absatz eins, MRG über die gerichtliche Kündigung von Mietverträgen auch für Bestandverhältnisse über Wohnungen in einem Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen (Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG) gilt. Nach nunmehr gesicherter Rechtsprechung können derartige Bestandverhältnisse auch vom Mieter nur gerichtlich aufgekündigt werden (SZ 66/154 mwH). Zwar kann die außergerichtliche Kündigung als Anbot zur einvernehmlichen Vertragsauflösung verstanden (EvBl 1993/121; 1 Ob 651/92) und dieses Anbot auch schlüssig angenommen werden (9 Ob 508/95), jedoch bedarf es für eine derartige Annahme eines Verhaltens des Vermieters, das bei Berücksichtigung aller Umstände keinen Grund, an seinem Erklärungswillen zu zweifeln, übrig läßt (Paragraph 863, Absatz eins, ABGB). Weil der Vermieter zur Zurückweisung einer formwidrigen Kündigung nicht verpflichtet ist, kann sein Stillschweigen nur bei Vorliegen zureichender Gründe als Annahme der als Auflösungsangebot umgedeuteten außergerichtlichen Kündigung verstanden werden (SZ 66/154). Derartige Gründe - wie etwa die Neuvermietung, die Annahme der Schlüssel zum Mietobjekt vom Mieter oder ähnliche unzweifelhafte Verhaltensweisen - können jedoch aus dem Akteninhalt nicht entnommen werden. Daß - wie die Revisionswerber nunmehr behaupten - die Klägerin bereits einen Makler mit der Suche nach einem anderen Mieter beauftragt hat, kann schon deshalb nicht als Anbotsannahme gedeutet werden, da die Klägerin dieses Verhalten nicht den Beklagten gegenüber an den Tag gelegt hat und zudem ohnedies festgestellt ist, daß sich die Klägerin mit der vorzeitigen Entlassung der Beklagten aus dem Mietvertrag für den Fall bereiterklärt hat, daß rechtzeitig ein neuer Mieter gefunden werden könnte.

Nach ständiger Rechtsprechung (EvBl 1979/171; SZ 53/66; 8 Ob 222/81) ist für die Geltendmachung der prozessualen Aufrechnungseinrede eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Diese setzt jedoch voraus, daß aus dem Vorbringen ein Aufrechnungswille eindeutig zu entnehmen ist. Weder dem Vorbringen im Schriftsatz ON 6, daß dem Vertrag nicht entnommen werden könne, Investitionen im Ausmaß von S 225.789,12 sollten gegen Ersatz von lediglich S 48.000,-- unter Verzicht auf den Restbetrag geleistet werden, noch dem Vorbringen in der Verhandlung vom 14.6.1993 (AS 57), bei Annahme eines Vertragsendes mit 30.4.1991 stehe den Beklagten laut Vertrag ein Investitionsersatz in Höhe von S 58.000,-- zu, kann der klare Wille entnommen werden, mit diesen Beträgen gegen die Klagsforderung aufzurechnen.

Die Auslegung einer Garantieerklärung ist unter Heranziehung der Auslegungsregeln der Paragraphen 914 und 915 ABGB unter Bedachtnahme auf Sinn und Zweck des Geschäftes sowie die Übung des redlichen Verkehrs vorzunehmen. Bei Unklarheiten kommt insbesondere dem Geschäftszweck und der Interessenlage Bedeutung zu (SZ 61/174; 1 Ob 525/94; EvBl 1991/134; EvBl 1995/156). Die Vorinstanzen haben die Erklärung des Zweitbeklagten, "daß er persönlich für alle Schäden und Kosten aus dem Mietvertrag hafte ...", im Sinne dieser Rechtsprechung ausgelegt. Daß die Auslegung unlogisch oder gegen Denkgesetze verstoßend sei, vermögen auch die Revisionswerber nicht zu behaupten.

Die Revision ist daher mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.

Anmerkung

E42243 08A20056

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0080OB02005.96B.0229.000

Dokumentnummer

JJT_19960229_OGH0002_0080OB02005_96B0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0014332 Rechtssatz 26.11.1992Zivilrecht
Die außergerichtliche Aufkündigung ist als Angebot zu einvernehmlicher Vertragsauflösung zu verstehen. Die schlüssige Annahme eines solchen Angebots setzt aber voraus, dass der Vermieter ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das bei Berücksichtigung aller Um …
RS0014397 Rechtssatz 26.11.1992Zivilrecht
Der Vermieter ist zur Zurückweisung einer formwidrigen Kündigung grundsätzlich nicht verpflichtet; sein Stillschweigen kann nur bei Vorliegen zureichender Gründe als Annahme der als Auflösungsangebot umgedeuteten außergerichtlichen Kündigung verstanden werd …
RS0017670 Rechtssatz 11.04.1958Zivilrecht
Eine Garantieerklärung ist nicht bloß nach dem Wortlaut, sondern gemäß § 914 ABGB, § 346 HGB nach Treu und Glauben und nach der Verkehrsgewohnheit auszulegen.
RS0033002 Rechtssatz 08.02.1994Zivilrecht
Auch Garantieverträge sind Rechtsgeschäfte, die gemäß den §§ 914, 915 ABGB auszulegen sind. Dem steht der Grundsatz der formellen Garantiestrenge nicht entgegen, weil dieser kein Selbstzweck ist, sondern nur soweit trägt, als dies dem Willen der Vertragspar …
RS0033951 Rechtssatz 09.02.1955Zivilrecht
Eine bestimmte Form ist für die Geltendmachung der prozessualen Aufrechnungseinrede nicht vorgeschrieben.
RS0070274 Rechtssatz 26.11.1992Zivilrecht
Die Rechtsprechung zu § 21 Abs 1 erster Satz MG, wonach auch der Mieter wirksam nur gerichtlich kündigen kann, hat auch für § 33 Abs 1 erster Satz MRG Gültigkeit; die von manchen Autoren (Koziol - Welser, Grundriß I 9.Auflage 29,387; Czoklich in WoBl 1988,3 …