Da der gesamte Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht entschied S 50.000 überschritt, ist die Revision nicht jedenfalls unzulässig (§ 502 Abs 2 ZPO). Die Beurteilung der Unzulässigkeit richtet sich daher nach § 502 Abs 1 ZPO. Ob es sich überhaupt um eine in § 49 Abs 2 Z 5 JN zu unterstellende Streitigkeit zwischen den Parteien des Bestandvertrages handelt (Mayer in Rechberger ZPO Kommentar 121) kann dahingestellt bleiben.Da der gesamte Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht entschied S 50.000 überschritt, ist die Revision nicht jedenfalls unzulässig (Paragraph 502, Absatz 2, ZPO). Die Beurteilung der Unzulässigkeit richtet sich daher nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Ob es sich überhaupt um eine in Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN zu unterstellende Streitigkeit zwischen den Parteien des Bestandvertrages handelt (Mayer in Rechberger ZPO Kommentar 121) kann dahingestellt bleiben.
Das Berufungsgericht hob Punkt 2 und 3 des Urteilsspruches des Erstgerichtes (Entfernungsbegehren, Benützungsentgelt und Kostenentscheidung) zur Gänze auf, ohne auszusprechen, daß der Rekurs dagegen zulässig wäre. Der Aufhebungsbeschluß ist somit gemäß § 527 Abs 2 ZPO unanfechtbar. Auf die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Nichtigkeit bezüglich der Aufhebung des den Betrag von S 25.978,70 abweisenden Ersturteils trotz bestätigender Begründung ist daher mangels eines zulässigen Rechtsmittels nicht einzugehen.Das Berufungsgericht hob Punkt 2 und 3 des Urteilsspruches des Erstgerichtes (Entfernungsbegehren, Benützungsentgelt und Kostenentscheidung) zur Gänze auf, ohne auszusprechen, daß der Rekurs dagegen zulässig wäre. Der Aufhebungsbeschluß ist somit gemäß Paragraph 527, Absatz 2, ZPO unanfechtbar. Auf die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Nichtigkeit bezüglich der Aufhebung des den Betrag von S 25.978,70 abweisenden Ersturteils trotz bestätigender Begründung ist daher mangels eines zulässigen Rechtsmittels nicht einzugehen.
Nach ständiger Rechtsprechung hat die Begründung des Kündigungsschutzes des Mietengesetzes bzw Mietrechtsgesetzes durch Errichtung von Baulichkeiten auf einem unbebauten Grundstück für geschäftliche Zwecke (EvBl 1987, 242; WoBl 1990, 159; JBl 1990, 48) nicht zur Folge, daß eine außergerichtliche Kündigung des Bestandverhältnisses durch den Mieter ohne rechtliche Bedeutung wäre. Die einvernehmliche Auflösung auch geschützter Mietverhältnisse ist nämlich formfrei und schlüssig möglich, sodaß die außergerichtliche Kündigung als Anbot zur einvernehmlichen Vertragsauflösung zu verstehen ist (EvBl 1993/121; 1 Ob 651/92). Die Annahme der außergerichtlichen Kündigung durch die Klägerin und somit deren Wirksamkeit war dem Beklagten spätestens durch den Hinweis auf den vertragslosen Zustand zwischen den Streitteilen und auf das beendete Bestandverhältnis zur Mobil Oil Austria AG in der Klage erkennbar, sodaß sich die Frage, ob sich derjenige, der vom Hauptbestandnehmer Bestandrechte ableitet auf eine unwirksame Kündigung des Hauptbestandverhältnisses berufen könne, nicht mehr stellt. Ob der Kläger nach Einstellung des Tankstellenbetriebes und Kauf der auf dem Grundstück befindlichen Gebäude von seinem Bestandgeber weiterhin Pächter blieb oder Untermieter wurde - Hauptmieter konnte er mangels eines Unternehmenskaufes oder der Übertragung der Mietrechte nicht sein - ist ohne Belang, weil er in jedem Fall ohne Änderung des Pachtvertrages nur vom Hauptbestandnehmer abgeleitete Rechte besaß, die ihn vor der Räumungsklage des Liegenschaftseigentümers nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zum Hauptbestandnehmer nicht mehr schützten (MietSlg 41.008; 42.018 ua). Mangels einer direkten Rechtsbeziehung zwischen den Streitteilen bestand auch keine Verpflichtung der Klägerin, den Beklagten von der außergerichtlichen Kündigung ihres Bestandnehmers zu verständigen.
Die Revision ist aber dennoch zulässig, weil die Bedeutung der Frage der Verknüpfung eines die ganze Liegenschaft betreffenden Räumungsbegehrens mit einem Begehren auf Entfernung eines darauf vom Benützer errichteten Bauwerkes in ein und demselben Rechtsstreit über den Einzelfall hinausgeht.
Entgegen der Meinung des Revisionswerbers schließen Räumungs- und Entfernungsbegehren einander nicht aus. Die Räumung von unbeweglichen Sachen im Sinne des § 349 Abs 1 EO ist auf den gewöhnlichen Fall der Räumung einer Liegenschaft durch Wegschaffen von Personen und beweglichen Sachen zugeschnitten, nicht aber auf die Räumung einer unbeweglichen Sache von einem Bauwerk (JBl 1953, 16; MietSlg 38.187). Bauwerke sind unbewegliche Sachen. Überbauten werden nach Lehre und Rechtsprechung als bewegliche Sachen aufgefaßt, aber teilweise rechtlich wie unbewegliche Sachen behandelt. Die Entfernung eines Bauwerkes kann daher nicht ohne weiteres mit der Entfernung beweglicher Sachen, wie sie § 349 Abs 1 EO im Auge hat, gleichgesetzt werden (JBl 1953, 16 MietSlg 38.187, 39.853). Die Exekutionsführung zur Entfernung eines Bauwerkes richtet sich, weil sie ein positives Tun des Verpflichteten erfordert, nicht nach § 349 Abs 1 EO, sondern nach § 353 EO (JBl 1953, 16 MietSlg 34.843, 38.187, 38.855/29, 39.853, 1 Ob 505/94). Ob eine Exekution nach § 349 Abs 1 EO eine Vorstufe des Vollzuges der Exekution nach § 353 EO bildet, weil die Freimachung des Bauwerkes vor dessen Entfernung und Abbruch notwendig ist (1 Ob 505/94 mwN) ist nicht zu untersuchen. Die Vereinbarungen zur Errichtung und Benützung bzw Belassung der Werkstätte auf fremden Grund sind nach Ansicht des Berufungsgerichtes in bezug auf das Entfernungsbegehren, das aber von dem Räumungsbegehren nicht zu trennen ist, noch nicht zur Genüge festgestellt und von weiteren Beweiserhebungen abhängig. Im Gegensatz zur Meinung der Revisionsbeantwortung ist weder aus dem Spruch noch den Entscheidungsgründen der Vorinstanzen erkennbar, daß das auf Räumung der ganzen Liegenschaft lautende Urteil die Räumung des Liegenschaftsteiles, auf dem sich die vom Beklagten errichtete Werkstätte befindet, nicht mitumfaßt. Daher ist aber auch nicht nur die Räumungsverpflichtung, soweit sie dieses Bauwerk betrifft oder die Verpflichtung zur Bezahlung des darauf entfallenden Benützungsentgeltes nicht spruchreif, sondern das gesamte auf Räumung und Zahlung von Benützungsentgelt gerichtete Begehren. Letzteres ist nach den bisherigen Feststellungen gegenüber dem auf die übrige Liegenschaft entfallenden Benützungsentgelt nicht gesondert bestimmbar, sodaß der gesamte Zahlungszuspruch aufzuheben war.Entgegen der Meinung des Revisionswerbers schließen Räumungs- und Entfernungsbegehren einander nicht aus. Die Räumung von unbeweglichen Sachen im Sinne des Paragraph 349, Absatz eins, EO ist auf den gewöhnlichen Fall der Räumung einer Liegenschaft durch Wegschaffen von Personen und beweglichen Sachen zugeschnitten, nicht aber auf die Räumung einer unbeweglichen Sache von einem Bauwerk (JBl 1953, 16; MietSlg 38.187). Bauwerke sind unbewegliche Sachen. Überbauten werden nach Lehre und Rechtsprechung als bewegliche Sachen aufgefaßt, aber teilweise rechtlich wie unbewegliche Sachen behandelt. Die Entfernung eines Bauwerkes kann daher nicht ohne weiteres mit der Entfernung beweglicher Sachen, wie sie Paragraph 349, Absatz eins, EO im Auge hat, gleichgesetzt werden (JBl 1953, 16 MietSlg 38.187, 39.853). Die Exekutionsführung zur Entfernung eines Bauwerkes richtet sich, weil sie ein positives Tun des Verpflichteten erfordert, nicht nach Paragraph 349, Absatz eins, EO, sondern nach Paragraph 353, EO (JBl 1953, 16 MietSlg 34.843, 38.187, 38.855/29, 39.853, 1 Ob 505/94). Ob eine Exekution nach Paragraph 349, Absatz eins, EO eine Vorstufe des Vollzuges der Exekution nach Paragraph 353, EO bildet, weil die Freimachung des Bauwerkes vor dessen Entfernung und Abbruch notwendig ist (1 Ob 505/94 mwN) ist nicht zu untersuchen. Die Vereinbarungen zur Errichtung und Benützung bzw Belassung der Werkstätte auf fremden Grund sind nach Ansicht des Berufungsgerichtes in bezug auf das Entfernungsbegehren, das aber von dem Räumungsbegehren nicht zu trennen ist, noch nicht zur Genüge festgestellt und von weiteren Beweiserhebungen abhängig. Im Gegensatz zur Meinung der Revisionsbeantwortung ist weder aus dem Spruch noch den Entscheidungsgründen der Vorinstanzen erkennbar, daß das auf Räumung der ganzen Liegenschaft lautende Urteil die Räumung des Liegenschaftsteiles, auf dem sich die vom Beklagten errichtete Werkstätte befindet, nicht mitumfaßt. Daher ist aber auch nicht nur die Räumungsverpflichtung, soweit sie dieses Bauwerk betrifft oder die Verpflichtung zur Bezahlung des darauf entfallenden Benützungsentgeltes nicht spruchreif, sondern das gesamte auf Räumung und Zahlung von Benützungsentgelt gerichtete Begehren. Letzteres ist nach den bisherigen Feststellungen gegenüber dem auf die übrige Liegenschaft entfallenden Benützungsentgelt nicht gesondert bestimmbar, sodaß der gesamte Zahlungszuspruch aufzuheben war.
Räumungs- und Entfernungsbegehren, die sich auf eine Liegenschaft beziehen, sind miteinander eng verknüpft, weil beide auf die Freimachung der Liegenschaft abzielen, die nur jeweils auf Grund unterschiedlicher Exekutionstitel und unterschiedlicher Exekutionsanträge bewirkt wird. Die Räumung beinhaltet die Entfernung von Personen und beweglichen Sachen und Übergabe der unbeweglichen Sache in den Besitz des betreibenden Gläubigers (MietSlg 34.843). Die Inbesitznahme führt zum Ausschluß des bisherigen Benützungsrechtes des Verpflichteten.
Wenn dem Kläger insoweit ein Benützungsrecht an der Liegenschaft zusteht, als er Eigentümer der darauf von ihm errrichteten Werkstätte sein sollte, was auch das damit verbundene Benützungsrecht einschließt, würde dies dem Räumungsbegehren im derzeit begehrten Umfang entgegenstehen, das auf Räumung der ganzen Liegenschaft gerichtet ist.
Es sind daher die Grundlagen für Benützung und Errichtung der Werkstätte und die darüber getroffenen Vereinbarungen festzustellen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.