Rechtssatz RS0016974
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016974
Entscheidungsdatum
05.08.2021
Rechtssatz
Für die ordnungsgemäße Inanspruchnahme jeder Bankgarantie ist nicht nur erforderlich, dass diese fristgerecht erfolgt, sondern dass sie auch vom Begünstigten herrührt. Insoweit besteht grundsätzlich eine Verpflichtung der garantierenden Bank zur Vornahme einer Legitimationsprüfung.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 690/87
Entscheidungstext OGH 18.12.1987 6 Ob 690/87
Veröff: RdW 1988,160 = ÖBA 1988,601 (Koziol)
- 1 Ob 318/98s
Entscheidungstext OGH 15.12.1998 1 Ob 318/98s
nur: Für die ordnungsgemäße Inanspruchnahme jeder Bankgarantie ist erforderlich, dass sie vom Begünstigten herrührt. Insoweit besteht grundsätzlich eine Verpflichtung der garantierenden Bank zur Vornahme einer Legitimationsprüfung. (T1)
- 1 Ob 206/05h
Entscheidungstext OGH 18.10.2005 1 Ob 206/05h
Beisatz: Der Begünstigte muss die Begünstigtenstellung und die für diese sprechenden Umstände auf eine auch aus der Warte der Garantiebank völlig unbedenkliche Weise dartun. (T2); Beisatz: Ebenso hat aber die Bank zu prüfen, ob sie ihre Verpflichtungen aus der Garantieerklärung als erloschen betrachten und die Auszahlung der Garantiesumme mit der Begründung verweigern darf, es liege ein Verzicht des Begünstigten auf seine Rechte aus der Garantie vor. (T3)
- 9 Ob 24/08g
Entscheidungstext OGH 29.10.2008 9 Ob 24/08g
Vgl auch; Beisatz: Ist bereits im Zeitpunkt der Ausstellung der Garantieerklärung gar kein identifizierbarer Begünstigter mehr vorhanden, ist die Garantie unwirksam. (T4)
- 5 Ob 94/21s
Entscheidungstext OGH 05.08.2021 5 Ob 94/21s
Vgl; nur: Für die ordnungsgemäße Inanspruchnahme jeder Bankgarantie ist erforderlich, dass sie vom Begünstigten herrührt. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0016974
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2021
Dokumentnummer
JJR_19871218_OGH0002_0060OB00690_8700000_003