Entscheidungsgründe:
Eine „Wohnbau GmbH" deren Firma sich von der nunmehrigen Klägerin nur dadurch unterschied, dass nach dem Firmenbestandteil „GmbH" kein Punkt eingefügt war, schloss mit der nunmehrigen Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Kreditversicherungs AG am 15. 1. 2002 als Auftraggeberin einen Vertrag über die Errichtung einer Wohnhausanlage. Nach § 11 Z 6 dieses Werkvertrags war mit der Nebenintervenienten, einer Baugesellschaft, ein Haftrücklass von 5 % der Gesamtkosten vereinbart, der durch eine Bankgarantie ersetzbar war. Für die Entscheidung über die Berechtigung der Inanspruchnahme dieser Bankgarantie sollte ein Sachverständiger als Schiedsrichter zuständig sein. Auch die Anwendung der Ö-NORM B2110 als Vertragsgrundlage wurde vereinbart. Die „Wohnbau GmbH" verlegte im Juni 2002 ihre Geschäftsanschrift in den 1. Bezirk und änderte am 27. 11. 2002 ihren Firmenwortlaut zuerst auf die geplante Wohnhausanlage und am 15. 9. 2004 unter gleichbleibender Geschäftsanschrift überhaupt zur Gänze. Die nunmehr klagende bis auf den „Punkt" mit der früheren Firma der „Wohnbau GmbH" idente „Wohnbau GmbH." wurde am 15. 4. 2003 eingetragen und hat die selbe Geschäftsanschrift. Am 23. 7. 2003 hat die beklagte Kreditversicherung mit einem auf die Wohnanlage bezugnehmenden Betreff die hier maßgebliche Garantie übernommen und diese an die „Wohnbau GmbH" an der richtigen Geschäftsanschrift, allerdings ohne „." adressiert. Eine Firmenbuchnummer wurde dabei nicht genannt. Es wurde auf das Objekt und die entsprechenden Rechnungen über Beträge von 1.186.026 EUR undEine „Wohnbau GmbH" deren Firma sich von der nunmehrigen Klägerin nur dadurch unterschied, dass nach dem Firmenbestandteil „GmbH" kein Punkt eingefügt war, schloss mit der nunmehrigen Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Kreditversicherungs AG am 15. 1. 2002 als Auftraggeberin einen Vertrag über die Errichtung einer Wohnhausanlage. Nach Paragraph 11, Ziffer 6, dieses Werkvertrags war mit der Nebenintervenienten, einer Baugesellschaft, ein Haftrücklass von 5 % der Gesamtkosten vereinbart, der durch eine Bankgarantie ersetzbar war. Für die Entscheidung über die Berechtigung der Inanspruchnahme dieser Bankgarantie sollte ein Sachverständiger als Schiedsrichter zuständig sein. Auch die Anwendung der Ö-NORM B2110 als Vertragsgrundlage wurde vereinbart. Die „Wohnbau GmbH" verlegte im Juni 2002 ihre Geschäftsanschrift in den 1. Bezirk und änderte am 27. 11. 2002 ihren Firmenwortlaut zuerst auf die geplante Wohnhausanlage und am 15. 9. 2004 unter gleichbleibender Geschäftsanschrift überhaupt zur Gänze. Die nunmehr klagende bis auf den „Punkt" mit der früheren Firma der „Wohnbau GmbH" idente „Wohnbau GmbH." wurde am 15. 4. 2003 eingetragen und hat die selbe Geschäftsanschrift. Am 23. 7. 2003 hat die beklagte Kreditversicherung mit einem auf die Wohnanlage bezugnehmenden Betreff die hier maßgebliche Garantie übernommen und diese an die „Wohnbau GmbH" an der richtigen Geschäftsanschrift, allerdings ohne „." adressiert. Eine Firmenbuchnummer wurde dabei nicht genannt. Es wurde auf das Objekt und die entsprechenden Rechnungen über Beträge von 1.186.026 EUR und
2.659.200 EUR Bezug genommen; ebenso auf den Vertrag zwischen der Nebenintervenientin und der Adressatin der Garantieerklärung. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Nebenintervenientin mitgeteilt habe, dass der Haftrücklass ausbezahlt werde, wenn eine Garantieerklärung beigebracht werde. Dann lautet das Schreiben wie folgt:
„Unter der Bedingung, dass der für genanntes Objekt vereinbarte Rücklass (abzüglich etwaiger Skonti) bei Erhalt dieses Schreibens zugunsten dieses Geschäftsfalls auf das Konto des Auftragnehmers zur Auszahlung gelangt, übernehmen wir für die richtige und pünktliche Erfüllung aller Verbindlichkeiten, welche die genannte Firma oder deren Rechtsnachfolger aus dieser Haftrücklassverpflichtung übernommen hat, die unwiderrufliche Zahlungsgarantie wie folgt:
Wir verpflichten uns, auf Ihre erste Aufforderung und ohne Prüfung dieses Rechtsgrundes binnen acht Tagen Zahlungen bis zur Höhe des vorstehenden Betrags an Sie zu leisten. Inanspruchnahmen aus dieser Garantie dienen ausschließlich zur Regelung von Ansprüchen aus obigem Geschäftsfall; etwa freigewordene Beträge sind nur an uns zurückzuzahlen. Unsere wirksam gewordene Garantie erlischt am 1. Juli 2008 (Zweitausendacht) sofern sie nicht mit eingeschriebenem Brief, Fernschreiben oder Telefax spätestens an diesem Tag bei uns einlangend in Anspruch genommen wird.
In dem durch den Haftrücklass erfassten Bereich bezieht sich die Garantie auch auf Ansprüche nach § 20 d KO bzw §§ 21 und 22 KO."In dem durch den Haftrücklass erfassten Bereich bezieht sich die Garantie auch auf Ansprüche nach Paragraph 20, d KO bzw Paragraphen 21 und 22 KO."
Mit einem nicht vom Geschäftsführer gefertigten Schreiben der früheren „Wohnbau GmbH", die nunmehr einen völlig anderen Firmenwortlaut hat, vom 17. 12. 2004 forderte diese die Beklagte zur Überweisung des Garantiebetrags auf ihr Bankkonto auf. Die Beklagte verweigerte dies mit Schreiben vom 23. 12. 2004 unter Hinweis auf die nicht firmamäßige Fertigung und den Umstand, dass die Garantie sich nach ihrer Ausstellung und der Firmenbezeichnung offensichtlich auf eine andere Firma - die nunmehrige Klägerin - bezogen habe. Daraufhin gab die frühere „Wohnbau GmbH" mit Schreiben vom 22. 12. 2005, also etwa ein Jahr später bekannt, dass sie die Garantie in Anspruch nehme und wies darauf hin, dass die nunmehrige Klägerin mit ihr nicht ident sei und mit der Nebenintervenientin in keinerlei Beziehung stehe. Sie legte dazu auch ein Schreiben der Klägerin vom 16. 12. 2005 vor, in dem diese bestätigte, dass sie mit dem hier maßgeblichen Bauprojekt niemals etwas zu tun gehabt habe.
Die Beklagte lehnte mit Telefax vom 10. 1. 2006 die Zahlung wiederum ab und begründete dies damit, dass der Adressat der Garantie die Klägerin gewesen sei, die aber wieder bestätigt habe, dass sie keinerlei Ansprüche habe.
Die Klägerin forderte mit Schreiben vom 19. 1. 2006 durch ihren Klagevertreter die Beklagte „zur Regelung des Geschäftsfalles" betreffend die Wohnhausanlage und zur Zahlung der Garantiesumme auf. Sie bezog sich darauf, dass sie Begünstigte der Garantie sei. Eine Zession der Auszahlungsansprüche durch die frühere „Wohnbau GmbH" wurde noch nicht behauptet.
Nachdem die Beklagte mit Telefax vom 27. 1. 2006 die Zahlung verweigerte und darauf verwies, dass weder aus dem Anspruchsschreiben vom 19. 1. 2006 noch aus dem Schreiben der Klägerin vom 16. 12. 2005 ersichtlich sei, dass die Klägerin Begünstigte der Garantie sei und im Übrigen auch keine Mängelrüge erhoben worden sei, urgierte der Klagevertreter am 30. 1. 2006 die Zahlung.
Die frühere „Wohnbau GmbH" erklärte im Jänner oder Februar 2006 durch ihren Geschäftsführer gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin, ihre Ansprüche gegen die Beklagte aus der Garantieerklärung der Klägerin zum Inkasso abzutreten. Die Klägerin nahm dies an. Dies wurde dann im August 2006 auch noch in einem Aktenvermerk festgehalten.
Dass im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Garantie durch die Klägerin keine Mängel an der Wohnhausanlage vorhanden waren, konnte nicht festgestellt werden. Die Auszahlung des Haftrücklasses zugunsten der Nebenintervenientin war bereits vor dem Abruf der Garantie durch die Klägerin erfolgt.
Die Klägerin begehrt 192.261,30 EUR samt Zinsen und stützt sich darauf, dass sie Empfänger der Garantieerklärung sei und im Übrigen ihr auch die frühere „Wohnbau GmbH" den Anspruch aus der Garantieerklärung zum Inkasso abgetreten habe. Eine Inkassozession sei auch ohne zugrundeliegenden Anspruchsübergang und ohne Zustimmung des Vertragspartners möglich. Eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme liege nicht vor, da die Nebenintervenientin mehrere Mangelhaftigkeiten der Wohnhausanlage zu vertreten habe. Dem Einwand der mangelnden sachlichen Zuständigkeit infolge Vereinbarung eines Schiedsgerichts hielt die Klägerin entgegen, dass sich die Schiedsgerichtsvereinbarung nur auf die Vertragsparteien beziehe, nicht aber auf die beklagte Kreditversicherung. Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete zusammengefasst ein, dass es der Klägerin an der Aktivlegitimation mangle. Die Bezeichnung des Begünstigten in der Garantieerklärung sei eine Fehlbezeichnung gewesen, da nur die Auftraggeberin des Bauvorhabens Begünstigte der Garantie sein könne. Es könne weder der Beklagten noch der Nebenintervenientin angelastet werden, dass diese nie von der Umbenennung der Gesellschaften informiert worden seien. Auch habe die Klägerin selbst noch in ihrem Schreiben vom 16. 12. 2005 festgehalten, dass sie mit der Nebenintervenientin betreffend das Bauvorhaben nie in Geschäftsbeziehung gestanden sei oder Ansprüche zu stellen habe.
Bei der vorliegenden „abstrakten Garantie" könne auch eine Übertragung nur mit Zustimmung des Garanten erfolgen, die nicht erteilt worden sei. Außerdem enthalte die Garantie als Bedingung die Auszahlung des vereinbarten Haftrücklasses zugunsten des Auftraggebers, worauf sich die Klägerin bei Abruf der Garantie gar nicht berufen habe. Der Abruf der Garantie sei im Übrigen auch rechtsmissbräuchlich erfolgt, da er im Wissen um das Nichtvorliegen eines gültigen Grundgeschäfts auf Seiten der Klägerin vorgenommen wurde. Auch lägen bei der Wohnhausanlage keinerlei Mängel vor. Schließlich wendete die Beklagte auch noch die mangelnde sachliche Zuständigkeit ein, da eine Schiedsgerichtsvereinbarung vorliege. Die von der Klägerin aufgeforderte Nebenintervenientin trat auf Seiten der Beklagten dem Verfahren bei und wendete ein, dass nur die „Wohnbau GmbH", nicht aber die „Wohnbau GmbH." Begünstigte gewesen sei. Die Beklagte habe daher die Sachlegitimation der Klägerin schon deshalb zu Recht verneint. Vielmehr sei zum Zeitpunkt der Ausstellung der Garantieerklärung überhaupt kein Unternehmen mit dem entsprechenden Firmenwortlaut existent gewesen. Auch erfolge der Abruf der Bankgarantie rechtsmissbräuchlich, da keine Mängel vorlägen. Im Übrigen könne zufolge der vereinbarten Ö-NORM B2110 maximal der dreifache Wert der voraussichtlichen Mängelbehebung vom Haftrücklass einbehalten werden und auch das nur nach einem fruchtlosen Verstreichen einer angemessenen Verbesserungsfrist. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Wesentlichen - ausgenommen einen Teil des Zinsenmehrbegehrens - statt. Es ging rechtlich zusammengefasst davon aus, dass bei der Garantieerklärung klar auf den Sicherungszweck und das genannte Wohnbauvorhaben Bezug genommen worden sei. Daraus ergebe sich, dass die Auftraggeberin als Begünstigte die „Wohnbau GmbH" namhaft machen wollte und es sich bei der Bezeichnung bloß um eine Fehlbezeichnung gehandelt habe, die nicht der subjektiven Vorstellung der „beteiligten Parteien" entsprochen habe. Da gar keine „Fehlvorstellung" vorliege, schade die Fehlbezeichnung nicht. Der Klägerin stehe kein direkter Anspruch zu, jedoch könne sie sich auf die von der früheren „Wohnbau GmbH" abgetretenen Ansprüche berufen. Ein Inkassomandat sei insoweit zulässig. Auch eine rechtsmissbräuchliche Ausübung liege nicht vor. Die sachliche Zuständigkeit sei zu bejahen, da sich die Gerichtsstandvereinbarung nur auf die Parteien des Werkvertrags bezogen habe. Der wirksame Abruf sei erst mit der vorliegenden Klage zu bejahen, da sich dabei die Klägerin erstmals auf die Zession berufen habe. Eine fehlende Mangelhaftigkeit des Bauvorhabens habe die Beklagte nicht nachweisen können.
Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Beklagten nicht Folge. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichts und ging rechtlich zusammengefasst davon aus, dass Begünstigter aus der Garantie die frühere „Wohnbau GmbH" sein sollte, nicht jedoch die Klägerin, die sich allerdings in ihrem Firmennamen nur durch den „Punkt" unterscheide. Daher sei die Verwechslung durchaus „nachvollziehbar". Die Garantie könne jedoch zugeordnet werden und sei als wirksam anzusehen ohne dass es dazu einer näheren Auslegung aus dem Grundgeschäft bedürfe. Eine Abtretung der Rechte aus der Garantie sei zulässig, da eine Änderung zu Lasten des Garanten nicht behauptet worden sei. Einer Zustimmung der Beklagten dazu bedürfe es nicht.