Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Beklagten kommen auf den von ihnen in erster Instanz erhobenen Einwand, das Fernschreiben der PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT DER A*** vom 21. Dezember 1984 habe der in der Garantieerklärung der Klägerin vorgesehenen Schriftform für den Abruf der Bankgarantie nicht entsprochen, nicht mehr zurück. Es genügt daher, zu diesem Punkt auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteiles zu verweisen, denen zufolge den Beklagten der Beweis für die behauptete Vereinbarung der Schriftform des Abrufes im Garantievertrag nicht gelungen ist, weshalb jedenfalls auch ein fernschriftlicher Abruf ausreichend und wirksam erfolgen konnte. Die Beklagten beharren jedoch weiterhin auf ihrer Rechtsmeinung, das Abruf-Fernschreiben sei schon deshalb unwirksam gewesen, weil es von keiner für den begünstigten Sozialversicherungsträger vertretungsbefugten Person stamme und eine allfällige Genehmigung durch diesen erst nach dem kalendermäßig mit 31. Dezember 1984 bestimmten Verfalldatum der Bankgarantie erfolgt sei. Da in dem Fernschreiben der Klägerin für die Beibringung einer verlängerten Bankgarantie eine Frist bis 4. Jänner 1985 und damit eine solche über das Verfalldatum der ursprünglichen Bankgarantie hinaus gesetzt worden sei, könne auch weder von einem rechtzeitigen Abruf noch von einer Aufforderung zu einer rechtzeitigen Verlängerung der Garantiefrist die Rede sein.
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß die Garantieerklärung der Klägerin bis (einschließlich) 31. Dezember 1984 befristet war. Da die Inanspruchnahme der Garantie, die hier bereits mit der Überweisung der Akontozahlung von 810.810 S auf das Geschäftskonto des Erstbeklagten bei der Klägerin durch die PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT DER A*** von dieser angenommen worden war, eine Willensmitteilung ist, bedurfte sie zu ihrer Wirksamkeit des Zuganges (§ 862 a ABGB). Für die FristwahrungIm vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß die Garantieerklärung der Klägerin bis (einschließlich) 31. Dezember 1984 befristet war. Da die Inanspruchnahme der Garantie, die hier bereits mit der Überweisung der Akontozahlung von 810.810 S auf das Geschäftskonto des Erstbeklagten bei der Klägerin durch die PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT DER A*** von dieser angenommen worden war, eine Willensmitteilung ist, bedurfte sie zu ihrer Wirksamkeit des Zuganges (Paragraph 862, a ABGB). Für die Fristwahrung
war demnach der Zugang beim Garanten (= der Klägerin) maßgebend
(RdW. 1987, 123 = WBl 1987, 63 = BankArch. 1987, 263 mwN), welcher
mit dem Fernschreiben vom 21. Dezember 1984 an diesem Tage - und damit noch innerhalb der Garantiefrist - erfolgte. Die vorliegende Bankgarantie enthält zwar nicht die Klausel der "Zahlung auf erstes Anfordern", doch die ihr gleichzuhaltenden Zusätze der Vergütung aller vom Begünstigten geltend gemachten Beträge "ohne Prüfung des Rechtsgrundes und ohne Einwände" (vgl. Zahn-Eberding-Ehrlich, Zahlung und Zahlungssicherung im Außenhandel6 Rz 9/19). Damit wurde deutlich hervorgehoben, daß der Begünstigte im Garantiefall der Bank gegenüber sein auf die Garantie gestütztes Zahlungsverlangen nur unmißverständlich zum Ausdruck bringen muß, um die Fälligkeit der Leistung aus der Bankgarantie herbeizuführen. Eine darüber hinausgehende Erklärungspflicht bestand jedoch mangels dahingehender Vorschrift im Garantietext für den Begünstigten nicht. Er war insbesondere nicht gehalten, etwa substantiiert die Gründe darzulegen, die ihn dazu bewogen haben, auf die Bankgarantie zurückzugreifen (Zahn-Eberding-Ehrlich aaO Rz 9/20; Canaris, Großkomm. HGB3 III/3, 2. Bearbeitung, Rz 1126; Graf von Westphalen,mit dem Fernschreiben vom 21. Dezember 1984 an diesem Tage - und damit noch innerhalb der Garantiefrist - erfolgte. Die vorliegende Bankgarantie enthält zwar nicht die Klausel der "Zahlung auf erstes Anfordern", doch die ihr gleichzuhaltenden Zusätze der Vergütung aller vom Begünstigten geltend gemachten Beträge "ohne Prüfung des Rechtsgrundes und ohne Einwände" vergleiche Zahn-Eberding-Ehrlich, Zahlung und Zahlungssicherung im Außenhandel6 Rz 9/19). Damit wurde deutlich hervorgehoben, daß der Begünstigte im Garantiefall der Bank gegenüber sein auf die Garantie gestütztes Zahlungsverlangen nur unmißverständlich zum Ausdruck bringen muß, um die Fälligkeit der Leistung aus der Bankgarantie herbeizuführen. Eine darüber hinausgehende Erklärungspflicht bestand jedoch mangels dahingehender Vorschrift im Garantietext für den Begünstigten nicht. Er war insbesondere nicht gehalten, etwa substantiiert die Gründe darzulegen, die ihn dazu bewogen haben, auf die Bankgarantie zurückzugreifen (Zahn-Eberding-Ehrlich aaO Rz 9/20; Canaris, Großkomm. HGB3 III/3, 2. Bearbeitung, Rz 1126; Graf von Westphalen,
Die Bankgarantie im internationalen Handelsverkehr, 123 f). Für die ordnungsgemäße Inanspruchnahme jeder Bankgarantie ist es aber nicht nur ein unerläßliches Erfordernis, daß diese fristgerecht erfolgt, sondern daß sie auch vom Begünstigten herrührt. Insoweit besteht grundsätzlich eine Verpflichtung der garantierenden Bank zur Vornahme einer Legitimationsprüfung (Zahn-Eberding-Ehrlich aaO Rz 9/108; Graf von Westphalen aaO, 110 ff). In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, daß die hier begünstigte PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT DER A*** als Sozialversicherungsträger zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechtes gehört (Koziol-Welser, Grundriß, I8 64; Korinek in Tomandl, System des Österreichischen Sozialversicherungsrechts 4. 1. 3./A). Soweit sie mit dem Erstbeklagten einen Werkvertrag betreffend das Bauvorhaben Rehabilitationszentrum Großgmain und mit der Klägerin den Garantievertrag geschlossen hat, fiel dies ebenso in den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung wie ein allfälliger Abruf der Bankgarantie (vgl. Korinek aaO 4. 1. 5./C). Gesetzlicher Vertreter eines Sozialversicherungsträgers ist gemäß § 436 Abs 2 ASVG der Vorstand, welcher jedoch einzelne seiner Agenden engeren Ausschüssen oder dem Obmann allein, sowie die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten auch dem Büro des Versicherungsträgers übertragen kann (Tomandl, Grundriß des Österreichischen Sozialversicherungsrechts Rz 251). Neben dieser organschaftlichen Vertretung eines Sozialversicherungsträgers besteht aber wie bei anderen juristischen Personen auch hier die Möglichkeit der Vertretung durch sonstige Personen, die von den satzungsgemäß berufenen Organen dazu rechtsgeschäftlich bevollmächtigt wurden (Koziol-Welser, Grundriß, I8, 157 f). Daraus folgt für den vorliegenden Fall bereits die Unbeachtlichkeit des von den Beklagten erhobenen Einwandes:Die Bankgarantie im internationalen Handelsverkehr, 123 f). Für die ordnungsgemäße Inanspruchnahme jeder Bankgarantie ist es aber nicht nur ein unerläßliches Erfordernis, daß diese fristgerecht erfolgt, sondern daß sie auch vom Begünstigten herrührt. Insoweit besteht grundsätzlich eine Verpflichtung der garantierenden Bank zur Vornahme einer Legitimationsprüfung (Zahn-Eberding-Ehrlich aaO Rz 9/108; Graf von Westphalen aaO, 110 ff). In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, daß die hier begünstigte PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT DER A*** als Sozialversicherungsträger zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechtes gehört (Koziol-Welser, Grundriß, I8 64; Korinek in Tomandl, System des Österreichischen Sozialversicherungsrechts 4. 1. 3./A). Soweit sie mit dem Erstbeklagten einen Werkvertrag betreffend das Bauvorhaben Rehabilitationszentrum Großgmain und mit der Klägerin den Garantievertrag geschlossen hat, fiel dies ebenso in den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung wie ein allfälliger Abruf der Bankgarantie vergleiche Korinek aaO 4. 1. 5./C). Gesetzlicher Vertreter eines Sozialversicherungsträgers ist gemäß Paragraph 436, Absatz 2, ASVG der Vorstand, welcher jedoch einzelne seiner Agenden engeren Ausschüssen oder dem Obmann allein, sowie die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten auch dem Büro des Versicherungsträgers übertragen kann (Tomandl, Grundriß des Österreichischen Sozialversicherungsrechts Rz 251). Neben dieser organschaftlichen Vertretung eines Sozialversicherungsträgers besteht aber wie bei anderen juristischen Personen auch hier die Möglichkeit der Vertretung durch sonstige Personen, die von den satzungsgemäß berufenen Organen dazu rechtsgeschäftlich bevollmächtigt wurden (Koziol-Welser, Grundriß, I8, 157 f). Daraus folgt für den vorliegenden Fall bereits die Unbeachtlichkeit des von den Beklagten erhobenen Einwandes:
Diese haben weder behauptet, der Abruf der Bankgarantie sei etwa im Hinblick auf den zwischen dem Erstbeklagten und dem begünstigten Sozialversicherungsträger abgeschlossenen Werkvertrag rechtsmißbräuchlich erfolgt, noch, daß dieser Abruf gar nicht dem wahren Willen des begünstigten Sozialversicherungsträgers entsprochen hätte, sondern einzig und allein, er sei deshalb nicht ordnungsgemäß erfolgt, weil er nicht von einem "firmenmäßig Zeichnungsberechtigten" des Begünstigten gestammt habe. Selbst wenn der den fernschriftlichen Abruf vom 21. Dezember 1984 im Namen der begünstigten PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT DER A*** veranlassende "Oberbuchhalter" bzw. in dessen Vertretung der im Fernschreiben genannte "K***" keine organschaftlichen Vertreter im Sinne des § 436 Abs 1 bis 3 ASVG gewesen sein sollten, so wäre deren rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung durch ein satzungsgemäß berufenes Organ noch keineswegs ausgeschlossen. Abgesehen davon, hätte sich die Klägerin in diesem Fall lediglich sofort durch telegrafische oder fernschriftliche (möglicherweise auch telefonische) Rückfrage beim Begünstigten über das Bestehen einer ordnungsgemäßen Vertretungsbefugnis vergewissern müssen (Graf von Westphalen aaO 111 und 148 f), sodaß der Sozialversicherungsträger jedenfalls noch vor Ablauf des Verfalldatums in der Lage gewesen wäre, den beanstandeten Mangel - etwa durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde im Sinne des § 436 Abs 4 ASVG oder durch Bekanntgabe der rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung - zu heilen. In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht aber darüber hinaus die ergänzende Feststellung getroffen, daß das Garantieanbot der Klägerin - insoweit dem Haftungsantrag des Erstbeklagten folgend - an die PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT DER A*** "zu HandenDiese haben weder behauptet, der Abruf der Bankgarantie sei etwa im Hinblick auf den zwischen dem Erstbeklagten und dem begünstigten Sozialversicherungsträger abgeschlossenen Werkvertrag rechtsmißbräuchlich erfolgt, noch, daß dieser Abruf gar nicht dem wahren Willen des begünstigten Sozialversicherungsträgers entsprochen hätte, sondern einzig und allein, er sei deshalb nicht ordnungsgemäß erfolgt, weil er nicht von einem "firmenmäßig Zeichnungsberechtigten" des Begünstigten gestammt habe. Selbst wenn der den fernschriftlichen Abruf vom 21. Dezember 1984 im Namen der begünstigten PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT DER A*** veranlassende "Oberbuchhalter" bzw. in dessen Vertretung der im Fernschreiben genannte "K***" keine organschaftlichen Vertreter im Sinne des Paragraph 436, Absatz eins bis 3 ASVG gewesen sein sollten, so wäre deren rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung durch ein satzungsgemäß berufenes Organ noch keineswegs ausgeschlossen. Abgesehen davon, hätte sich die Klägerin in diesem Fall lediglich sofort durch telegrafische oder fernschriftliche (möglicherweise auch telefonische) Rückfrage beim Begünstigten über das Bestehen einer ordnungsgemäßen Vertretungsbefugnis vergewissern müssen (Graf von Westphalen aaO 111 und 148 f), sodaß der Sozialversicherungsträger jedenfalls noch vor Ablauf des Verfalldatums in der Lage gewesen wäre, den beanstandeten Mangel - etwa durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde im Sinne des Paragraph 436, Absatz 4, ASVG oder durch Bekanntgabe der rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung - zu heilen. In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht aber darüber hinaus die ergänzende Feststellung getroffen, daß das Garantieanbot der Klägerin - insoweit dem Haftungsantrag des Erstbeklagten folgend - an die PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT DER A*** "zu Handen
Dipl.Ing. W***" gerichtet war (Beilagen A und D). Sowohl für die Klägerin als auch für den Erstbeklagten als Garantieauftraggeber mußte daher Dipl.Ing. W*** in der Angelegenheit des Werkvertrages und des Bankgarantievertrages die für die PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT DER A*** vertretungsbefugte Person gewesen sein. Mit diesem wurden aber in der Folge nach den Feststellungen unter anderem auch die telefonischen Verhandlungen der Klägerin wegen der Stundung und der Herabsetzung der Haftsumme geführt, wodurch in jedem Falle eine Genehmigung des Garantieabrufes im Sinne des § 1016 ABGB herbeigeführt worden wäre, weil durch dieses nachfolgende Verhalten des Dipl.Ing. W*** mit der von der Rechtsprechung hiefür geforderten Klarheit erkennbar war, daß der Abruf der Bankgarantie vom 21. Dezember 1984 dem Willen des begünstigten Sozialversicherungsträgers entsprochen hat und dies zugleich von der Klägerin nur als Genehmigung der Vertretungshandlungen des Oberbuchhalters bzw. des Bediensteten K*** für diesen im Sinne des § 1016 ABGB aufgefaßt werden konnte (Koziol-Welser, Grundriß, I8, 167; vgl. auch JBl 1987, 60). Das von den Beklagten aufgeworfene Legitimationsproblem macht daher den fernschriftlichen Abruf der Bankgarantie nicht ordnungswidrig. Dasselbe gilt aber auch für die von ihnen aus dem Wortlaut des Abrufes und der erst am 13. März 1985 erfolgten Überweisung der (verminderten) Garantiesumme abgeleiteten Unwirksamkeit der Inanspruchnahme der Klägerin durch den Begünstigten. Dieser hat die Klägerin aus ihrer Garantie unmißverständlich "interessewahrend in Anspruch genommen" und lediglich darum gebeten, vorläufig noch keine Zahlung zu leisten; die Überweisung der Garantiesumme möge vielmehr erst erfolgen, wenn bis zum 4. Jänner 1985 eine Verlängerung der Garantie nicht vorliegt. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß damit der Begünstigte vor Fristablauf die Zahlung der Garantiesumme verlangt hat, falls der Garant nicht bereit sein sollte, die Laufzeit der Garantie zu verlängern. Diese Form des Abrufes ist in der Praxis als "extend or pay" bekannt. Soferne es sich hiebei - wie hier - um eine auf erstes Anfordern hin zahlbare Bankgarantie handelt, die keine weitergehenden Zahlungsvoraussetzungen enthält, ist - wenn der Garantieauftraggeber der geforderten Fristverlängerung nicht zustimmt - die Garantiebank verpflichtet, die Garantie zu honorieren. Eine Zahlungsverweigerung kommt in diesen Fällen ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht in Betracht (Zahn-Eberding-Ehrlich aaO Rz 9/110; Graf von Westphalen aaO 180). Nur wenn eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Bankgarantie zustande gekommen wäre, was aber auch der Zustimmung des Erstbeklagten als Garantieauftraggeber bedurft hätte (Moschner in BankArch. 1987, 161), wäre die vorsorgliche Inanspruchnahme in Wegfall gekommen, ohne daß es einer besonderen Regelung bedurft hätte (Schinnerer-Avancini, Bankverträge3 II 322). Nach dem Text der Bankgarantie war für die Inanspruchnahme die Befristung bis einschließlich 31. Dezember 1984 maßgeblich. Die Vergütung sollte "binnen acht Tagen" erfolgen. Die Beklagten können daher auch daraus nichts ableiten, daß die wahlweise eingeräumte Möglichkeit einer Verlängerung der Garantie bis 4. Jänner 1985 vorliegen mußte, ebensowenig daraus, daß die Zahlung der (verminderten) Garantiesumme erst am 13. März 1985 erfolgte. Maßgeblich kann nämlich immer nur die die Fälligkeit des Zahlungsanspruches auslösende ordnungsgemäße Inanspruchnahme der Bankgarantie sein, weil es andernfalls der Garant durch Nichtzahlung in seinem Belieben hätte, die Zahlungspflicht zum Erlöschen zu bringen.Dipl.Ing. W***" gerichtet war (Beilagen A und D). Sowohl für die Klägerin als auch für den Erstbeklagten als Garantieauftraggeber mußte daher Dipl.Ing. W*** in der Angelegenheit des Werkvertrages und des Bankgarantievertrages die für die PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT DER A*** vertretungsbefugte Person gewesen sein. Mit diesem wurden aber in der Folge nach den Feststellungen unter anderem auch die telefonischen Verhandlungen der Klägerin wegen der Stundung und der Herabsetzung der Haftsumme geführt, wodurch in jedem Falle eine Genehmigung des Garantieabrufes im Sinne des Paragraph 1016, ABGB herbeigeführt worden wäre, weil durch dieses nachfolgende Verhalten des Dipl.Ing. W*** mit der von der Rechtsprechung hiefür geforderten Klarheit erkennbar war, daß der Abruf der Bankgarantie vom 21. Dezember 1984 dem Willen des begünstigten Sozialversicherungsträgers entsprochen hat und dies zugleich von der Klägerin nur als Genehmigung der Vertretungshandlungen des Oberbuchhalters bzw. des Bediensteten K*** für diesen im Sinne des Paragraph 1016, ABGB aufgefaßt werden konnte (Koziol-Welser, Grundriß, I8, 167; vergleiche auch JBl 1987, 60). Das von den Beklagten aufgeworfene Legitimationsproblem macht daher den fernschriftlichen Abruf der Bankgarantie nicht ordnungswidrig. Dasselbe gilt aber auch für die von ihnen aus dem Wortlaut des Abrufes und der erst am 13. März 1985 erfolgten Überweisung der (verminderten) Garantiesumme abgeleiteten Unwirksamkeit der Inanspruchnahme der Klägerin durch den Begünstigten. Dieser hat die Klägerin aus ihrer Garantie unmißverständlich "interessewahrend in Anspruch genommen" und lediglich darum gebeten, vorläufig noch keine Zahlung zu leisten; die Überweisung der Garantiesumme möge vielmehr erst erfolgen, wenn bis zum 4. Jänner 1985 eine Verlängerung der Garantie nicht vorliegt. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß damit der Begünstigte vor Fristablauf die Zahlung der Garantiesumme verlangt hat, falls der Garant nicht bereit sein sollte, die Laufzeit der Garantie zu verlängern. Diese Form des Abrufes ist in der Praxis als "extend or pay" bekannt. Soferne es sich hiebei - wie hier - um eine auf erstes Anfordern hin zahlbare Bankgarantie handelt, die keine weitergehenden Zahlungsvoraussetzungen enthält, ist - wenn der Garantieauftraggeber der geforderten Fristverlängerung nicht zustimmt - die Garantiebank verpflichtet, die Garantie zu honorieren. Eine Zahlungsverweigerung kommt in diesen Fällen ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht in Betracht (Zahn-Eberding-Ehrlich aaO Rz 9/110; Graf von Westphalen aaO 180). Nur wenn eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Bankgarantie zustande gekommen wäre, was aber auch der Zustimmung des Erstbeklagten als Garantieauftraggeber bedurft hätte (Moschner in BankArch. 1987, 161), wäre die vorsorgliche Inanspruchnahme in Wegfall gekommen, ohne daß es einer besonderen Regelung bedurft hätte (Schinnerer-Avancini, Bankverträge3 römisch zwei 322). Nach dem Text der Bankgarantie war für die Inanspruchnahme die Befristung bis einschließlich 31. Dezember 1984 maßgeblich. Die Vergütung sollte "binnen acht Tagen" erfolgen. Die Beklagten können daher auch daraus nichts ableiten, daß die wahlweise eingeräumte Möglichkeit einer Verlängerung der Garantie bis 4. Jänner 1985 vorliegen mußte, ebensowenig daraus, daß die Zahlung der (verminderten) Garantiesumme erst am 13. März 1985 erfolgte. Maßgeblich kann nämlich immer nur die die Fälligkeit des Zahlungsanspruches auslösende ordnungsgemäße Inanspruchnahme der Bankgarantie sein, weil es andernfalls der Garant durch Nichtzahlung in seinem Belieben hätte, die Zahlungspflicht zum Erlöschen zu bringen.
Der Revision der Beklagten mußte daher aus allen diesen Gründen ein Erfolg versagt bleiben.
Der Kostenausspruch beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Der Kostenausspruch beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.