Rechtssatz RS0014147
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014147
Entscheidungsdatum
02.09.2015
Rechtssatz
Nachträgliche stillschweigende Genehmigung des Rechtsgeschäftes durch den unwirksamen Vertretenen ist nur dann anzunehmen, wenn nach der Lage der Dinge dem Stillschweigen keine andere Bedeutung als die einer Zustimmung beigelegt werden kann; in der Regel also nur dann, wenn der unwirksam Vertretene infolge bereits angebahnter Geschäftsbeziehungen nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs zu einer Antwort verpflichtet ist.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 799/76
Entscheidungstext OGH 16.12.1976 7 Ob 799/76
- 3 Ob 51/85
Entscheidungstext OGH 03.07.1985 3 Ob 51/85
Vgl; nur: Nachträgliche stillschweigende Genehmigung des Rechtsgeschäftes durch den unwirksamen Vertretenen ist nur dann anzunehmen, wenn nach der Lage der Dinge dem Stillschweigen keine andere Bedeutung als die einer Zustimmung beigelegt werden kann. (T1); Beisatz: Hier: Genehmigung eines ursprünglich unwirksamen Insichgeschäftes. (T2) Veröff: RdW 1986/39
- 6 Ob 690/87
Entscheidungstext OGH 18.12.1987 6 Ob 690/87
Vgl auch; nur T1; Veröff: RdW 1988,160 = ÖBA 1988,601 (Kozrel)
- 8 Ob 644/93
Entscheidungstext OGH 28.04.1993 8 Ob 644/93
Auch
- 1 Ob 205/06p
Entscheidungstext OGH 27.02.2007 1 Ob 205/06p
Auch; Beisatz: Jedenfalls setzt die Annahme einer schlüssigen Erklärung gewisse Kenntnisse des Erklärenden über die im Zeitpunkt seines Verhaltens maßgeblichen Umstände voraus. (T3)
- 7 Ob 226/14g
Entscheidungstext OGH 02.09.2015 7 Ob 226/14g
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0014147
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2015
Dokumentnummer
JJR_19761216_OGH0002_0070OB00799_7600000_001