Rechtssatz RS0111231
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111231
Entscheidungsdatum
05.08.2021
Rechtssatz
Wer behauptet, Begünstigter zu sein, hat die dafür sprechenden Umstände auf eine auch von der Warte der Garantiebank aus völlig unbedenkliche Weise darzutun; gerade dieser Verpflichtung kommt der Abrufende nicht nach, wenn er sich von der Bezeichnung des Begünstigten in der - so in Auftrag gegebenen - Garantieerklärung deutlich unterscheidet und die Garantie zudem auch noch von jemandem in Anspruch genommen wurde, der sich so bezeichnet wie in der Garantieurkunde.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 318/98s
Entscheidungstext OGH 15.12.1998 1 Ob 318/98s
- 5 Ob 94/21s
Entscheidungstext OGH 05.08.2021 5 Ob 94/21s
Vgl; nur: Wer behauptet, Begünstigter zu sein, hat die dafür sprechenden Umstände auf eine – auch vom Standpunkt der Garantiebank gesehen – unbedenkliche Weise darzutun. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111231
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2021
Dokumentnummer
JJR_19981215_OGH0002_0010OB00318_98S0000_001