Die außerordentliche Revision der beklagten Partei ist zulässig, weil zu der in dieser aufgeworfenen Rechtsfrage, ob ein Teilbetrag der Garantiesumme in Anspruch genommen werden könne, wenn in der Garantieerklärung die Lieferung durch die Rechnung mit Nummer und Datum identifiziert ist, in der Inanspruchnahme der Garantie hingegen ein anderer Betrag, eine andere Rechnung und ein anderes Datum genannt sind, - soweit überblickbar - Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt; das Rechtsmittel ist auch berechtigt. Die der klagenden Partei mittels Fernschreibens vom 21.3.1986 übermittelte Erklärung der beklagten Partei, sie verpflichte sich, die Bezahlung der Rechnung Nummer 24.543 vom 12.3.1986 über S
325.920 unter der Voraussetzung der Abtretung des Eigentumsvorbehaltes und der ordnungsgemäßen Übernahme der Ware durch die Spedition Panalpina Wien an die klagende Partei durchzuführen, ist eine (Bank-)Garantie. Die klagende Partei erblickt zwar - erstmals - in ihrer Revisionsbeantwortung in dieser Verpflichtungserklärung eine (Bank-)Bürgschaft, übersieht jedoch, daß sie selbst noch im Berufungsverfahren diese Erklärung als Bankgarantie ansah und in der Klage vorgebracht hatte, nur unter der Bedingung lieferbereit zu sein, daß das "Bohrerzentrum" die Kaufpreisschuld durch eine Bankgarantie absichere. Die beklagte Partei hat ihre Erklärung zwar nicht in der einen oder der anderen Richtung qualifziert, den Standpunkt der klagenden Partei aber auch nicht bestritten. Tatsächlich hatte die beklagte Partei nur dann zu leisten, wenn der Eigentumsvorbehalt abgetreten und die ordnungsgemäße Übernahme der Ware durch die Spedition Panalpina Wien durchgeführt war. Dadurch war eine Zwischenstufe zwischen Bürgschaft und Garantie geschaffen; da der Bürge dem Wesen der Bürgschaft nach aber nur in Anspruch genommen werden kann, wenn der Hauptschuldner leisten müßte, sind auch solche Verpflichtungen, bei denen dem Versprechenden nur bestimmte Einwendungen aus dem Grundverhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger eingeräumt werden, als Garantien zu beurteilen (Koziol, Der Garantievertrag, 14 und 59; vgl auch Kramer in Straube, HGB, § 349 Rz 7).325.920 unter der Voraussetzung der Abtretung des Eigentumsvorbehaltes und der ordnungsgemäßen Übernahme der Ware durch die Spedition Panalpina Wien an die klagende Partei durchzuführen, ist eine (Bank-)Garantie. Die klagende Partei erblickt zwar - erstmals - in ihrer Revisionsbeantwortung in dieser Verpflichtungserklärung eine (Bank-)Bürgschaft, übersieht jedoch, daß sie selbst noch im Berufungsverfahren diese Erklärung als Bankgarantie ansah und in der Klage vorgebracht hatte, nur unter der Bedingung lieferbereit zu sein, daß das "Bohrerzentrum" die Kaufpreisschuld durch eine Bankgarantie absichere. Die beklagte Partei hat ihre Erklärung zwar nicht in der einen oder der anderen Richtung qualifziert, den Standpunkt der klagenden Partei aber auch nicht bestritten. Tatsächlich hatte die beklagte Partei nur dann zu leisten, wenn der Eigentumsvorbehalt abgetreten und die ordnungsgemäße Übernahme der Ware durch die Spedition Panalpina Wien durchgeführt war. Dadurch war eine Zwischenstufe zwischen Bürgschaft und Garantie geschaffen; da der Bürge dem Wesen der Bürgschaft nach aber nur in Anspruch genommen werden kann, wenn der Hauptschuldner leisten müßte, sind auch solche Verpflichtungen, bei denen dem Versprechenden nur bestimmte Einwendungen aus dem Grundverhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger eingeräumt werden, als Garantien zu beurteilen (Koziol, Der Garantievertrag, 14 und 59; vergleiche auch Kramer in Straube, HGB, Paragraph 349, Rz 7).
Nach herrschender, auf internationalen Gepflogenheiten beruhender Auffassung (SZ 59/217 mwN aus dem deutschen Schrifttum) hat der Begünstigte die Bankgarantie frist- und formgerecht bei der in der Garantieerklärung genannten Bank in Anspruch zu nehmen; das gilt sowohl für die Anforderung der Garantiesumme als auch für die Erfüllung aller die Zahlungspflicht der Garantiebank auslösenden zusätzlichen Voraussetzungen (im vorliegenden Fall der Abtretung des Eigentumsvorbehaltes und der ordnungsgemäßen Übernahme der Ware durch die in der Erklärung genannte Speditionsgesellschaft). Diese formstrengen Anforderungen an die Inanspruchnahme der Bankgarantie sind aus dem Grundsatz der formellen Garantiestrenge, nach dem die Erklärung, der Garantiefall sei eingetreten, in der Weise und mit dem Inhalt abgegeben werden muß, wie dies die Garantieurkunde vorschreibt, abzuleiten. Da die Garantiebank selbst bei einer Garantie auf erstes Anfordern - eine auf diese hinweisende Klausel enthält die Verpflichtungserklärung der beklagten Partei nicht -, bei welcher der Begünstigte bloß behaupten muß, der Garantiefall sei eingetreten, schon, um allfälligen Einwendungen ihres Auftraggebers im Rückgriffsweg begegnen zu können, prüfen muß, ob der Begünstigte sein frist- und formgerechtes Zahlungsbegehren eindeutig zum Ausdruck gebracht hat (SZ 59/217; Zahn-Eberding-Ehrlich, Zahlung und Zahlungssicherung im Außenhandel6 Rz 9/108), muß dies umso mehr dann gelten, wenn der Garant - wie im vorliegenden Fall - seine Zahlungspflicht an die Erfüllung seiner der Absicherung gegenüber dem Auftraggeber dienenden Bedingungen (sog "Effektivklauseln") geknüpft hat (vgl Canaris in GroßkommHGB4 Bankvertragsrecht Rz 1131). Die Bank geriete sonst in die Gefahr, daß die Pflichten dem Begünstigten gegenüber nach einem anderen Maßstab beurteilt werden als ihre Rechte gegen den Auftraggeber. Deshalb muß die Garantiebank vom Begünstigten strikte, ja geradezu pedantisch genaue Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen, also die Erklärung, daß der Garantiefall eingetreten sei, genau in der Weise und mit dem Inhalt verlangen, wie die Garantieurkunde es vorschreibt (Canaris aaO Rz 1133).Nach herrschender, auf internationalen Gepflogenheiten beruhender Auffassung (SZ 59/217 mwN aus dem deutschen Schrifttum) hat der Begünstigte die Bankgarantie frist- und formgerecht bei der in der Garantieerklärung genannten Bank in Anspruch zu nehmen; das gilt sowohl für die Anforderung der Garantiesumme als auch für die Erfüllung aller die Zahlungspflicht der Garantiebank auslösenden zusätzlichen Voraussetzungen (im vorliegenden Fall der Abtretung des Eigentumsvorbehaltes und der ordnungsgemäßen Übernahme der Ware durch die in der Erklärung genannte Speditionsgesellschaft). Diese formstrengen Anforderungen an die Inanspruchnahme der Bankgarantie sind aus dem Grundsatz der formellen Garantiestrenge, nach dem die Erklärung, der Garantiefall sei eingetreten, in der Weise und mit dem Inhalt abgegeben werden muß, wie dies die Garantieurkunde vorschreibt, abzuleiten. Da die Garantiebank selbst bei einer Garantie auf erstes Anfordern - eine auf diese hinweisende Klausel enthält die Verpflichtungserklärung der beklagten Partei nicht -, bei welcher der Begünstigte bloß behaupten muß, der Garantiefall sei eingetreten, schon, um allfälligen Einwendungen ihres Auftraggebers im Rückgriffsweg begegnen zu können, prüfen muß, ob der Begünstigte sein frist- und formgerechtes Zahlungsbegehren eindeutig zum Ausdruck gebracht hat (SZ 59/217; Zahn-Eberding-Ehrlich, Zahlung und Zahlungssicherung im Außenhandel6 Rz 9/108), muß dies umso mehr dann gelten, wenn der Garant - wie im vorliegenden Fall - seine Zahlungspflicht an die Erfüllung seiner der Absicherung gegenüber dem Auftraggeber dienenden Bedingungen (sog "Effektivklauseln") geknüpft hat vergleiche Canaris in GroßkommHGB4 Bankvertragsrecht Rz 1131). Die Bank geriete sonst in die Gefahr, daß die Pflichten dem Begünstigten gegenüber nach einem anderen Maßstab beurteilt werden als ihre Rechte gegen den Auftraggeber. Deshalb muß die Garantiebank vom Begünstigten strikte, ja geradezu pedantisch genaue Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen, also die Erklärung, daß der Garantiefall eingetreten sei, genau in der Weise und mit dem Inhalt verlangen, wie die Garantieurkunde es vorschreibt (Canaris aaO Rz 1133).
Der beklagten Partei ist beizupflichten, daß das Fernschreiben der klagenden Partei vom 6.5.1986 diesen strengen Anforderungen an die Inanspruchnahme der Garantie nicht genügte. Die klagende Partei hat zwar die in der Verpflichtungserklärung ausdrücklich und genau bezeichnete Rechnung Nummer 24.543 vom 12.3.1986 genannt, aber bloß im Zusammenhang mit einem Teilstorno der vereinbarten Lieferung im Kausalverhältnis, sich aber auf eine nach Nummer und Datum verschiedene Rechnung gestützt und darüber hinaus auch einen von der in der Erklärung der beklagten Partei genannten Garantiesumme unterschiedlichen Betrag abgerufen. Auf die in den Effektivklauseln umschriebenen Zahlungsbedingungen hat sie hingegen überhaupt nicht Bezug genommen. Eine mit der Garantieerklärung präzise übereinstimmende Inanspruchnahme der Zahlungsverpflichtung der Garantiebank fand demnach nicht statt. Ob die beklagte Partei dann zur Rückfrage beim Auftraggeber verpflichtet war, um zu erkunden, ob und inwieweit dieser die Abweichung der Inanspruchnahme vom Garantieauftrag anerkenne (vgl Canaris aaO Rz 1133b), bedarf keiner näheren Prüfung, weil die beklagte Partei ohnedies bei Andrea K*** rückgefragt, von dieser aber die Auskunft erhalten hat, daß die in der Inanspruchnahmeerklärung genannte Lieferung mit der in der Garantie bezeichneten Rechnung nichts zu tun habe. Daß der Auftraggeber im Verhältnis zum Begünstigten zur Anerkennung der Abweichung - etwa infolge Änderungsvereinbarungen im Kausalverhältnis - verpflichtet wäre, reicht für die Inanspruchnahme der Garantiebank durch den Begünstigten nicht aus, weil sich die Bank in den Streit zwischen diesem und dem Auftraggeber nicht hineinziehen lassen und das mit diesem Streit verbundene Risiko seines Ausgangs, das sie zumeist gar nicht abzuschätzen imstande ist, nicht durch Auszahlung der Garantiesumme auf sich nehmen muß (Canaris aaO Rz 1133b); bei gegenteiliger Auffassung würde ihr geradezu die Last, Beweise zu würdigen und schwierige, das Kausalverhältnis betreffende Rechtsfragen zu lösen, aufgebürdet. Im Falle einer Abweichung ist es Sache des Begünstigten, die Identität oder Teilidentität mit der abgegebenen Bankgarantie im Zuge der Inanspruchnahme einwandfrei und auf eine für den Garanten unbedenkliche Weise, etwa durch Anerkennung der Unerheblichkeit der Abweichung durch den Auftraggeber (Canaris aaO Rz 1133b), darzutun. Die beklagte Partei hat, wie festgestellt, nach dem Ergebnis der Rückfrage bei der Auftraggeberin die Zahlung abgelehnt. Hiezu war sie berechtigt, weil die garantierte Zahlung an die in der Verpflichtungserklärung genau bezeichnete Rechnung geknüpft war, die klagende Partei die Inanspruchnahme aber auf eine nach Nummer, Datum und Betrag verschiedene, der beklagten Partei gar nicht vorgelegte Rechnung stützte. Mit der Rechnung vom 26.3.1986 Nummer 24.787 konnte und kann die klagende Partei die Garantieerklärung der beklagten Partei nicht in Anspruch nehmen. Inwieweit die klagende Partei auch noch die weiteren, in den Effektivklauseln beigefügten Bedingungen mit der Inanspruchnahmeerklärung darzutun gehabt hätte, muß dann nicht weiter untersucht werden.Der beklagten Partei ist beizupflichten, daß das Fernschreiben der klagenden Partei vom 6.5.1986 diesen strengen Anforderungen an die Inanspruchnahme der Garantie nicht genügte. Die klagende Partei hat zwar die in der Verpflichtungserklärung ausdrücklich und genau bezeichnete Rechnung Nummer 24.543 vom 12.3.1986 genannt, aber bloß im Zusammenhang mit einem Teilstorno der vereinbarten Lieferung im Kausalverhältnis, sich aber auf eine nach Nummer und Datum verschiedene Rechnung gestützt und darüber hinaus auch einen von der in der Erklärung der beklagten Partei genannten Garantiesumme unterschiedlichen Betrag abgerufen. Auf die in den Effektivklauseln umschriebenen Zahlungsbedingungen hat sie hingegen überhaupt nicht Bezug genommen. Eine mit der Garantieerklärung präzise übereinstimmende Inanspruchnahme der Zahlungsverpflichtung der Garantiebank fand demnach nicht statt. Ob die beklagte Partei dann zur Rückfrage beim Auftraggeber verpflichtet war, um zu erkunden, ob und inwieweit dieser die Abweichung der Inanspruchnahme vom Garantieauftrag anerkenne vergleiche Canaris aaO Rz 1133b), bedarf keiner näheren Prüfung, weil die beklagte Partei ohnedies bei Andrea K*** rückgefragt, von dieser aber die Auskunft erhalten hat, daß die in der Inanspruchnahmeerklärung genannte Lieferung mit der in der Garantie bezeichneten Rechnung nichts zu tun habe. Daß der Auftraggeber im Verhältnis zum Begünstigten zur Anerkennung der Abweichung - etwa infolge Änderungsvereinbarungen im Kausalverhältnis - verpflichtet wäre, reicht für die Inanspruchnahme der Garantiebank durch den Begünstigten nicht aus, weil sich die Bank in den Streit zwischen diesem und dem Auftraggeber nicht hineinziehen lassen und das mit diesem Streit verbundene Risiko seines Ausgangs, das sie zumeist gar nicht abzuschätzen imstande ist, nicht durch Auszahlung der Garantiesumme auf sich nehmen muß (Canaris aaO Rz 1133b); bei gegenteiliger Auffassung würde ihr geradezu die Last, Beweise zu würdigen und schwierige, das Kausalverhältnis betreffende Rechtsfragen zu lösen, aufgebürdet. Im Falle einer Abweichung ist es Sache des Begünstigten, die Identität oder Teilidentität mit der abgegebenen Bankgarantie im Zuge der Inanspruchnahme einwandfrei und auf eine für den Garanten unbedenkliche Weise, etwa durch Anerkennung der Unerheblichkeit der Abweichung durch den Auftraggeber (Canaris aaO Rz 1133b), darzutun. Die beklagte Partei hat, wie festgestellt, nach dem Ergebnis der Rückfrage bei der Auftraggeberin die Zahlung abgelehnt. Hiezu war sie berechtigt, weil die garantierte Zahlung an die in der Verpflichtungserklärung genau bezeichnete Rechnung geknüpft war, die klagende Partei die Inanspruchnahme aber auf eine nach Nummer, Datum und Betrag verschiedene, der beklagten Partei gar nicht vorgelegte Rechnung stützte. Mit der Rechnung vom 26.3.1986 Nummer 24.787 konnte und kann die klagende Partei die Garantieerklärung der beklagten Partei nicht in Anspruch nehmen. Inwieweit die klagende Partei auch noch die weiteren, in den Effektivklauseln beigefügten Bedingungen mit der Inanspruchnahmeerklärung darzutun gehabt hätte, muß dann nicht weiter untersucht werden.
In Stattgebung der Revision ist das Klagebegehren abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.In Stattgebung der Revision ist das Klagebegehren abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.