Die Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung zu den Folgen des Verlusts der beim Abruf vorzulegenden Original-Bankgarantie fehlt; sie ist jedoch aus folgenden Gründen nicht berechtigt:
1.1. Die Vorinstanzen sind den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Inanspruchnahme einer Bankgarantie gefolgt. Danach muss der Garant zur Sicherung seiner Rückgriffsansprüche vom Begünstigten die strikte, „pedantisch genaue“ Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen verlangen („formelle Garantiestrenge“; RIS-Justiz RS0016983; RS0016999; RS0016946; vgl auch RS0017005). Entspricht ein bei der Inanspruchnahme der Garantie vorzulegendes Dokument nicht dem in der Garantieurkunde vorgeschriebenen Inhalt, dann liegt keine formgerechte Inanspruchnahme vor, und der Garant kann die im Garantievertrag verbriefte Leistung ablehnen (RIS-Justiz RS0017013 [T5] = 1 Ob 160/02i mwN = ÖBA 2003, 541). Auch die im Rahmen eines Garantievertrags abgegebenen Erklärungen des Garanten unterliegen allerdings den Auslegungsregeln der §§ 914, 915 ABGB. Dabei ist auf die konkreten Umstände, insbesondere auf den Geschäftszweck und die Interessenlage der Beteiligten, Bedacht zu nehmen. Die formelle Garantiestrenge ist in diesem Zusammenhang „kein Selbstzweck“, sondern gilt nur soweit, als das dem Willen der Vertragsparteien entspricht (RIS-Justiz RS0033002; RS0017670).1.1. Die Vorinstanzen sind den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Inanspruchnahme einer Bankgarantie gefolgt. Danach muss der Garant zur Sicherung seiner Rückgriffsansprüche vom Begünstigten die strikte, „pedantisch genaue“ Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen verlangen („formelle Garantiestrenge“; RIS-Justiz RS0016983; RS0016999; RS0016946; vergleiche auch RS0017005). Entspricht ein bei der Inanspruchnahme der Garantie vorzulegendes Dokument nicht dem in der Garantieurkunde vorgeschriebenen Inhalt, dann liegt keine formgerechte Inanspruchnahme vor, und der Garant kann die im Garantievertrag verbriefte Leistung ablehnen (RIS-Justiz RS0017013 [T5] = 1 Ob 160/02i mwN = ÖBA 2003, 541). Auch die im Rahmen eines Garantievertrags abgegebenen Erklärungen des Garanten unterliegen allerdings den Auslegungsregeln der Paragraphen 914, 915, ABGB. Dabei ist auf die konkreten Umstände, insbesondere auf den Geschäftszweck und die Interessenlage der Beteiligten, Bedacht zu nehmen. Die formelle Garantiestrenge ist in diesem Zusammenhang „kein Selbstzweck“, sondern gilt nur soweit, als das dem Willen der Vertragsparteien entspricht (RIS-Justiz RS0033002; RS0017670).
1.2. Zur Interessenabwägung wurde in der Entscheidung 4 Ob 149/06z mwN (= ecolex 2007/141 S 342 [Fössl/Kurat] = SZ 2006/168) danach unterschieden, ob die Auszahlung der Garantie allein von einer Erklärung des Begünstigten oder von „externen“, oft mit dem Grundverhältnis verketteten Umständen abhängt, zum Beispiel wenn sich der Sachverhalt unvorhergesehen entwickelt hat oder wenn Urkunden vorzulegen waren, deren Inhalt der Begünstigte nicht beeinflussen konnte. In diesen Fällen könne tatsächlich das Interesse des Begünstigten am Abweichen vom Wortlaut schwerer wiegen als jenes der Garantin an einer „pedantischen Erfüllung“ der Garantiebedingungen; „Wortklauberei“ entspreche dann nicht der Absicht redlicher Parteien (§ 914 ABGB). Die Interessenlage sei aber deutlich anders, wenn die Auszahlung nur von einer Erklärung des Begünstigten abhänge. Denn in diesem Fall sei nicht ersichtlich, warum er ein (legitimes) Interesse daran haben solle, etwas anderes zu erklären als in der Bankgarantie vorgesehen. Umgekehrt bleibe für die Garantin die Gefahr bestehen, durch Akzeptieren eines Abweichens vom Wortlaut in einen Streit mit ihrem Auftraggeber zu geraten. Das spreche dafür, in solchen Fällen bei der vollen Garantiestrenge zu bleiben, weil es im Regelfall kaum „handfeste Gründe“ geben werde, vom Erfordernis der „pedantischen“ Einhaltung des Wortlauts abzugehen.1.2. Zur Interessenabwägung wurde in der Entscheidung 4 Ob 149/06z mwN (= ecolex 2007/141 S 342 [Fössl/Kurat] = SZ 2006/168) danach unterschieden, ob die Auszahlung der Garantie allein von einer Erklärung des Begünstigten oder von „externen“, oft mit dem Grundverhältnis verketteten Umständen abhängt, zum Beispiel wenn sich der Sachverhalt unvorhergesehen entwickelt hat oder wenn Urkunden vorzulegen waren, deren Inhalt der Begünstigte nicht beeinflussen konnte. In diesen Fällen könne tatsächlich das Interesse des Begünstigten am Abweichen vom Wortlaut schwerer wiegen als jenes der Garantin an einer „pedantischen Erfüllung“ der Garantiebedingungen; „Wortklauberei“ entspreche dann nicht der Absicht redlicher Parteien (Paragraph 914, ABGB). Die Interessenlage sei aber deutlich anders, wenn die Auszahlung nur von einer Erklärung des Begünstigten abhänge. Denn in diesem Fall sei nicht ersichtlich, warum er ein (legitimes) Interesse daran haben solle, etwas anderes zu erklären als in der Bankgarantie vorgesehen. Umgekehrt bleibe für die Garantin die Gefahr bestehen, durch Akzeptieren eines Abweichens vom Wortlaut in einen Streit mit ihrem Auftraggeber zu geraten. Das spreche dafür, in solchen Fällen bei der vollen Garantiestrenge zu bleiben, weil es im Regelfall kaum „handfeste Gründe“ geben werde, vom Erfordernis der „pedantischen“ Einhaltung des Wortlauts abzugehen.
Hängt also die Auszahlung der Bankgarantie nur von einer Erklärung des Begünstigten ab, so gilt die formelle Garantiestrenge uneingeschränkt und der Begünstigte hat die Anspruchsvoraussetzungen pedantisch genau zu erfüllen (RIS-Justiz RS0121551).
1.3. Diese Überlegungen lassen sich dahin erweitern, dass die formelle Garantiestrenge nach entsprechender Interessenabwägung zugunsten des Begünstigten dann nicht uneingeschränkt gilt, wenn die exakte Erfüllung der Garantiebedingungen an Umständen scheitert, die vom Begünstigten weder beeinflusst wurden noch zu beeinflussen waren, wenn die Hindernisse also nicht seiner Sphäre zuzurechnen sind. Trifft letzteres hingegen zu, hat der Begünstigte die Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich pedantisch genau zu erfüllen.
2. Die in der Garantieerklärung verlangte Vorlage der Original-Bankgarantie stellt hier das einzige beim rechtzeitigen Abruf der Garantie von der Begünstigten zu erfüllende Erfordernis dar. Da unstrittig ist, dass das Original der Bankgarantie der Klägerin ursprünglich zugegangen war, bildet dessen Vorlage beim Abruf grundsätzlich keinen externen, für die Begünstigte unbeeinflussbaren Umstand. Der Nachweis, dass die Originalurkunde - wie von der Klägerin behauptet - am Postweg, also außerhalb ihrer Sphäre und ihres Einflussbereichs in Verlust geraten ist, gelang ihr angesichts der dazu getroffenen Negativfeststellung nicht. Für diesen für sie günstigen Umstand trifft aber die Klägerin die Beweislast (RIS-Justiz RS0037797; RS0106638; RS0109832), weshalb diese Unklarheit über den Grund des Verschwindens zu ihren Lasten geht und das Unterbleiben der Vorlage der Original-Bankgarantie der Sphäre der Klägerin zuzuordnen ist. Deshalb haben die Vorinstanzen zutreffend von ihr die pedantisch genaue Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen, also die Vorlage des Originals der Bankgarantie verlangt.
3. Es ist beiden Vorinstanzen auch dahin beizupflichten, dass bei der vorliegenden Konstellation das Bestehen eines zu Gunsten der Klägerin zu berücksichtigenden schwerwiegenden („handfesten“ [4 Ob 149/06z mwN]) Grundes, der ein Abweichen vom Wortlaut der Garantie rechtfertigen könnte, zu verneinen ist.
Angesichts der ungeklärten, eine Sorglosigkeit der Klägerin nahelegenden Umstände des Verschwindens der Original-Bankgarantie ist ihr nämlich ein legitimes Interesse am Abgehen vom klaren und grundsätzlich leicht zu erfüllenden Wortlaut der Garantieerklärung abzusprechen. Keinesfalls überwiegt ihr (wirtschaftliches) Interesse daran das Gewicht des - von der Klägerin ohnehin anerkannten - Interesses der Beklagten an Rechtssicherheit nicht nur gegenüber dem Begünstigten, sondern auch gegenüber dem Garantieauftraggeber. Beim Ablauf der Zahlungsfrist von 3 Tagen nach dem Abruf der Bankgarantie mag zwar eine neuerliche Inanspruchnahme unter Vorlage des Originals wenig wahrscheinlich erschienen sein, dennoch konnte die Beklagte ein solches Szenario schon deshalb nicht gänzlich ausschließen, weil der Verbleib und die aufrechte Existenz der Original-Bankgarantie damals jedenfalls für sie unklar waren. Überdies würde die Bejahung der Zahlungspflicht der Beklagten auferlegen, das Abweichen vom unzweifelhaften Wortlaut ihrem Auftraggeber plausibel machen zu müssen, um eine (gerichtliche) Inanspruchnahme durch diesen zu vermeiden. Weil hier das Unterbleiben der Vorlage der Original-Bankgarantie ausschließlich der Sphäre der Klägerin zuzuordnen ist, wäre eine Belastung der beklagten Garantiegeberin mit diesen Risken und möglichen Schwierigkeiten unzumutbar und ist deshalb abzulehnen.
Da die Klägerin die Garantiebedingung der Vorlage der Original-Bankgarantie nicht erfüllte und damit keine formgerechte Inanspruchnahme vornahm, hat die Beklagte die im Garantievertrag verbriefte Leistung zu Recht und ohne dass ihr bloße „Wortklauberei“ vorgeworfen werden könnte, abgelehnt. Daher haben die Vorinstanzen die Klage zutreffend abgewiesen.
4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die unterlegene Klägerin hat der Beklagten die richtig verzeichneten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die unterlegene Klägerin hat der Beklagten die richtig verzeichneten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.