Rechtssatz RS0102239
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102239
Entscheidungsdatum
16.12.2009
Rechtssatz
Bei einer Effektivklausel, wonach die Haftung der Bank mit dem Tage der Einzahlung eines bestimmten Betrages auf ein bestimmtes Konto beginnt, hat der Begünstigte entweder den genannten Betrag auf das angeführte Konto einzuzahlen oder - bei einer Überzahlung oder einer Zahlung in Teilbeträgen - jedenfalls eine klarstellende Widmung vorzunehmen, um nicht nur dem Garantieauftraggeber, sondern vor allem auch der Garantiebank eine sofortige sichere Zuordnung der Zahlung zu ermöglichen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 557/95
Entscheidungstext OGH 30.01.1996 1 Ob 557/95
- 1 Ob 66/04v
Entscheidungstext OGH 25.06.2004 1 Ob 66/04v
nur: Bei einer Zahlung in Teilbeträgen ist eine klarstellende Widmung vorzunehmen, um der Garantiebank eine sofortige sichere Zuordnung der Zahlung zu ermöglichen. (T1)
- 6 Ob 105/05t
Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 105/05t
Beisatz: Hier: Durch die klarstellende Widmung wurde dem Bedürfnis der Garantiebank, den Eintritt der vereinbarten Bedingung- Zahlung eines bestimmten Betrags auf ein bestimmtes Konto - für ihre Haftung sofort erkennen zu können, entsprochen. (T2)
- 7 Ob 29/09d
Entscheidungstext OGH 16.12.2009 7 Ob 29/09d
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102239
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010
Dokumentnummer
JJR_19960130_OGH0002_0010OB00557_9500000_002