Die Revision der beklagten Partei ist unzulässig.
Soweit die Revisionswerberin die Tatsachenfeststellungen und die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft bzw Mängel des (erstinstanzlichen) Verfahrens rügt, genügt es, sie darauf zu verweisen, dass der Oberste Gerichtshof keine Tatsacheninstanz und ihm die Überprüfung der Beweiswürdigung deshalb entzogen ist, und eine (entsprechende) Mängelrüge im Berufungsverfahren gar nicht erhoben wurde, weshalb allfällige Mängel erster Instanz nicht mehr als Revisionsgrund geltend gemacht werden können (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 2 f zu § 503 mwN).Soweit die Revisionswerberin die Tatsachenfeststellungen und die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft bzw Mängel des (erstinstanzlichen) Verfahrens rügt, genügt es, sie darauf zu verweisen, dass der Oberste Gerichtshof keine Tatsacheninstanz und ihm die Überprüfung der Beweiswürdigung deshalb entzogen ist, und eine (entsprechende) Mängelrüge im Berufungsverfahren gar nicht erhoben wurde, weshalb allfällige Mängel erster Instanz nicht mehr als Revisionsgrund geltend gemacht werden können (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 2 f zu Paragraph 503, mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung muss die Bankgarantie vom Begünstigten (= klagende Partei) frist- und formgerecht bei der in der Garantieerklärung genannten Bank (= beklagte Partei) in Anspruch genommen werden. Die Garantiebank darf die strikte, ja geradezu pedantische Erfüllung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Bankgarantie verlangen, um vor allfälligen Einwendungen ihres Auftragtraggebers beim Rückgriff geschützt zu sein und um überflüssige Rechtsunsicherheit zu vermeiden. Die Auslegung der Garantieerklärung erfolgt unter Heranziehung der Auslegungsregeln der §§ 914 und 915 ABGB unter Bedachtnahme auf Sinn und Zweck des Geschäfts sowie die Übung des redlichen Verkehrs. Dies gilt auch für eine in der Bankgarantie enthaltene "Effektivklausel", mit der die Zahlung des Garanten von in der Garantieerklärung näher bezeichneten Tatsachen, die der Begünstigte anlässlich des Abrufs nachzuweisen hat, abhängig gemacht wird (1 Ob 160/02i; ÖBA 2001, 659; SZ 70/198; ÖBA 1996, 717; SZ 68/64; ÖBA 1993, 985; Rummel, Auslegung von Bankgarantien, in ÖBA 2000, 210 [217]).Nach ständiger Rechtsprechung muss die Bankgarantie vom Begünstigten (= klagende Partei) frist- und formgerecht bei der in der Garantieerklärung genannten Bank (= beklagte Partei) in Anspruch genommen werden. Die Garantiebank darf die strikte, ja geradezu pedantische Erfüllung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Bankgarantie verlangen, um vor allfälligen Einwendungen ihres Auftragtraggebers beim Rückgriff geschützt zu sein und um überflüssige Rechtsunsicherheit zu vermeiden. Die Auslegung der Garantieerklärung erfolgt unter Heranziehung der Auslegungsregeln der Paragraphen 914 und 915 ABGB unter Bedachtnahme auf Sinn und Zweck des Geschäfts sowie die Übung des redlichen Verkehrs. Dies gilt auch für eine in der Bankgarantie enthaltene "Effektivklausel", mit der die Zahlung des Garanten von in der Garantieerklärung näher bezeichneten Tatsachen, die der Begünstigte anlässlich des Abrufs nachzuweisen hat, abhängig gemacht wird (1 Ob 160/02i; ÖBA 2001, 659; SZ 70/198; ÖBA 1996, 717; SZ 68/64; ÖBA 1993, 985; Rummel, Auslegung von Bankgarantien, in ÖBA 2000, 210 [217]).
Die Auslegung der Garantieerklärung (Beilage 1) durch die Vorinstanzen entspricht den gesetzlich vorgegebenen Auslegungsregeln, deren Interpretation regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage aufwirft. Es kommt - mangels einer über den Wortsinn der Garantieurkunde hinausgehenden übereinstimmenden Parteiabsicht - nur auf den objektiven Erklärungswert der Urkunde an (9 Ob 122/01h). Im vorliegenden Fall war die Wirksamkeit der Garantie an den Eintritt einer aufschiebenden Bedingung, die Einzahlung einer festgelegten Summe - in voller Höhe des Garantiebetrags - auf ein bestimmtes Konto geknüpft. Diese Potestativbedingung musste erfüllt sein, weil die Garantiebank sonst der Gefahr ausgesetzt gewesen wäre, dass ihre Pflichten dem Begünstigten gegenüber nach einem anderen Maßstab beurteilt werden könnten als ihre Rechte gegenüber dem Auftraggeber. Die in der Garantieerklärung enthaltene Effektivklausel ist so auszulegen, dass die Garantiebank den Eintritt der vereinbarten Bedingung für ihre Haftung sofort erkennen konnte. Bei Zahlung in Teilbeträgen - wie hier - ist eine klarstellende Widmung erforderlich, um der Garantiebank die sofortige sichere Zuordnung der Zahlung zu ermöglichen (ÖBA 1996, 717). Dieser Verpflichtung ist die klagende Partei nachgekommen, hat sie doch der Einzahlung des Teilbetrags von 500.000 S den entsprechenden Hinweis ("Haftrücklass") beigefügt, was für die Ermöglichung der Kenntnisnahme durch die beklagte Partei ausreichen muss. Schließlich hat die klagende Partei durch die zweite Teilzahlung, nachdem sie die beklagte Partei unmissverständlich von der ersten Teilzahlung in Kenntnis gesetzt hatte, ihrer Verpflichtung zur Einzahlung des garantierten Betrags auf das von der beklagten Partei bestimmte Konto vollends Genüge getan. Dass diese Einzahlung nicht fristgerecht erfolgt wäre, wird in der Revision nicht mehr releviert. Inwiefern die beklagte Partei von dem Betrag, den die klagende Partei vereinbarungsgemäß einzahlen sollte, Gebrauch machen wollte, ist für die Wirksamkeit der von der beklagten Partei übernommenen Garantie bedeutungslos; nach dem Text der Garantieerklärung wurde der von der klagenden Partei zu erfüllenden Bedingung zur Gänze entsprochen, sodass sie die Bankgarantie innerhalb der Frist in Anspruch nehmen durfte (vgl ÖBA 1996, 717 mit insoweit zustimmender Besprechung Koziols).Die Auslegung der Garantieerklärung (Beilage 1) durch die Vorinstanzen entspricht den gesetzlich vorgegebenen Auslegungsregeln, deren Interpretation regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage aufwirft. Es kommt - mangels einer über den Wortsinn der Garantieurkunde hinausgehenden übereinstimmenden Parteiabsicht - nur auf den objektiven Erklärungswert der Urkunde an (9 Ob 122/01h). Im vorliegenden Fall war die Wirksamkeit der Garantie an den Eintritt einer aufschiebenden Bedingung, die Einzahlung einer festgelegten Summe - in voller Höhe des Garantiebetrags - auf ein bestimmtes Konto geknüpft. Diese Potestativbedingung musste erfüllt sein, weil die Garantiebank sonst der Gefahr ausgesetzt gewesen wäre, dass ihre Pflichten dem Begünstigten gegenüber nach einem anderen Maßstab beurteilt werden könnten als ihre Rechte gegenüber dem Auftraggeber. Die in der Garantieerklärung enthaltene Effektivklausel ist so auszulegen, dass die Garantiebank den Eintritt der vereinbarten Bedingung für ihre Haftung sofort erkennen konnte. Bei Zahlung in Teilbeträgen - wie hier - ist eine klarstellende Widmung erforderlich, um der Garantiebank die sofortige sichere Zuordnung der Zahlung zu ermöglichen (ÖBA 1996, 717). Dieser Verpflichtung ist die klagende Partei nachgekommen, hat sie doch der Einzahlung des Teilbetrags von 500.000 S den entsprechenden Hinweis ("Haftrücklass") beigefügt, was für die Ermöglichung der Kenntnisnahme durch die beklagte Partei ausreichen muss. Schließlich hat die klagende Partei durch die zweite Teilzahlung, nachdem sie die beklagte Partei unmissverständlich von der ersten Teilzahlung in Kenntnis gesetzt hatte, ihrer Verpflichtung zur Einzahlung des garantierten Betrags auf das von der beklagten Partei bestimmte Konto vollends Genüge getan. Dass diese Einzahlung nicht fristgerecht erfolgt wäre, wird in der Revision nicht mehr releviert. Inwiefern die beklagte Partei von dem Betrag, den die klagende Partei vereinbarungsgemäß einzahlen sollte, Gebrauch machen wollte, ist für die Wirksamkeit der von der beklagten Partei übernommenen Garantie bedeutungslos; nach dem Text der Garantieerklärung wurde der von der klagenden Partei zu erfüllenden Bedingung zur Gänze entsprochen, sodass sie die Bankgarantie innerhalb der Frist in Anspruch nehmen durfte vergleiche ÖBA 1996, 717 mit insoweit zustimmender Besprechung Koziols).
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen widerspricht auch nicht der Entscheidung ÖBA 1989, 814 (= 7 Ob 679/88). Dort wurde ausgesprochen, dass die Bank - im Falle der Übernahme der Garantie nur unter der Bedingung der Einzahlung eines bestimmten Betrags - nicht hafte, wenn bloß ein geringerer Betrag eingezahlt werde. Dies war nach dem der zitierten Entscheidung zu entnehmenden Sachverhalt auch tatsächlich der Fall. Im hier zu entscheidenden Rechtsstreit wurde aber nicht nur ein Teilbetrag der einzuzahlenden Summe, sondern - wenn auch in Form von zwei Teilleistungen - der gesamte Betrag, zu dessen Einzahlung sich die klagende Partei verpflichtet hatte, überwiesen.
Den Vorinstanzen ist auch kein Fehler unterlaufen, soweit sie die Inanspruchnahme der Bankgarantie als nicht rechtsmissbräuchlich beurteilten. Voraussetzung für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs ist bei der Inanspruchnahme einer Bankgarantie, dass zwischen den vom Handelnden verfolgten Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein krasses Missverhältnis besteht. Der Schädigungszweck muss augenscheinlich so sehr im Vordergrund stehen, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten. Demgemäß ist ein Begünstigter nicht mehr schutzwürdig, wenn er eine Garantieleistung in Anspruch nimmt, obwohl eindeutig feststeht, dass er keinen Anspruch gegen den Dritten hat und das Erhaltene daher jedenfalls sofort wieder herauszugeben hätte (8 Ob 291/99y; SZ 66/140 uva). Es liegt im Wesen einer Bankgarantie, auf die bloße Behauptung hin, der Garantiefall sei eingetreten, dem Begünstigten zunächst einmal Zahlung zu verschaffen; Einwendungen aus dem Valuta- und Deckungsverhältnis sind ausgeschlossen. Dem Begünstigten, der - wie hier - berechtigt ist, die Bankgarantie in Anspruch zu nehmen, kann nach der gegebenen Sachlage kein arglistiges oder rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden (8 Ob 291/99y; vgl SZ 67/111).Den Vorinstanzen ist auch kein Fehler unterlaufen, soweit sie die Inanspruchnahme der Bankgarantie als nicht rechtsmissbräuchlich beurteilten. Voraussetzung für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs ist bei der Inanspruchnahme einer Bankgarantie, dass zwischen den vom Handelnden verfolgten Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein krasses Missverhältnis besteht. Der Schädigungszweck muss augenscheinlich so sehr im Vordergrund stehen, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten. Demgemäß ist ein Begünstigter nicht mehr schutzwürdig, wenn er eine Garantieleistung in Anspruch nimmt, obwohl eindeutig feststeht, dass er keinen Anspruch gegen den Dritten hat und das Erhaltene daher jedenfalls sofort wieder herauszugeben hätte (8 Ob 291/99y; SZ 66/140 uva). Es liegt im Wesen einer Bankgarantie, auf die bloße Behauptung hin, der Garantiefall sei eingetreten, dem Begünstigten zunächst einmal Zahlung zu verschaffen; Einwendungen aus dem Valuta- und Deckungsverhältnis sind ausgeschlossen. Dem Begünstigten, der - wie hier - berechtigt ist, die Bankgarantie in Anspruch zu nehmen, kann nach der gegebenen Sachlage kein arglistiges oder rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden (8 Ob 291/99y; vergleiche SZ 67/111).
Die beklagte Partei vermochte somit keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen; die Revision ist demnach zurückzuweisen. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a ZPO nicht gebunden.Die beklagte Partei vermochte somit keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen; die Revision ist demnach zurückzuweisen. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, ZPO nicht gebunden.
Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision in ihrer Revisionsbeantwortung nicht hingewiesen. Deshalb hat sie ihre Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen (§§ 40, 50 ZPO).Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision in ihrer Revisionsbeantwortung nicht hingewiesen. Deshalb hat sie ihre Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen (Paragraphen 40, 50, ZPO).