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Rechtssatz RS0102238

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH, AUSL EGMR

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0102238

Geschäftszahl

1Ob557/95

Entscheidungsdatum

30.01.1996

Rechtssatz

Der Grundsatz der formgerechten und fristgerechten Inanspruchnahme der Bankgarantie gilt umso mehr, wenn die Garantiebank ihre Zahlungspflicht von der Erfüllung einer der Absicherung gegenüber dem Auftraggeber dienenden Bedingung, einer sogenannten Effektivklausel, einer "näher bezeichneten Tatsache", abhängig macht und dabei in unterschiedlicher Intensität das Grundgeschäft zwischen Garantieauftraggeber und Begünstigtem in das Garantieverhältnis einbezieht. Eine solche Effektivklausel ist so auszulegen, daß die Garantiebank den Eintritt der vereinbarten Bedingung für ihre Haftung sofort erkennen kann.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 557/95
    Entscheidungstext OGH 30.01.1996 1 Ob 557/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102238

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2015

Dokumentnummer

JJR_19960130_OGH0002_0010OB00557_9500000_001