Rechtssatz RS0102238
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102238
Entscheidungsdatum
30.01.1996
Rechtssatz
Der Grundsatz der formgerechten und fristgerechten Inanspruchnahme der Bankgarantie gilt umso mehr, wenn die Garantiebank ihre Zahlungspflicht von der Erfüllung einer der Absicherung gegenüber dem Auftraggeber dienenden Bedingung, einer sogenannten Effektivklausel, einer "näher bezeichneten Tatsache", abhängig macht und dabei in unterschiedlicher Intensität das Grundgeschäft zwischen Garantieauftraggeber und Begünstigtem in das Garantieverhältnis einbezieht. Eine solche Effektivklausel ist so auszulegen, daß die Garantiebank den Eintritt der vereinbarten Bedingung für ihre Haftung sofort erkennen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102238
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2015
Dokumentnummer
JJR_19960130_OGH0002_0010OB00557_9500000_001