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Entscheidung 6 Ob 35/15p×

Entscheidung 6 Ob 35/15p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0017002 Rechtssatz 19.11.1986Zivilrecht
Sinn einer Bankgarantie, welche anstelle eines sonst vereinbarten Haftrücklasses gegeben wird, ist nicht, dem Begünstigten nur eine Sicherheit zu geben, sondern der Begünstigte soll so gestellt werden, wie wenn er schon Bargeld in Händen hätte, oder genauer …
RS0017005 Rechtssatz 23.02.1977Zivilrecht
Da die Bankgarantie gerade wegen der Strenge und Sicherheit der Haftung vereinbart wird, muss bei der Auslegung der sie betreffenden Erklärung gelten, dass die Partei nicht die für den Verpflichteten leichtere, sondern die schwere Form gewählt haben.
RS0017670 Rechtssatz 11.04.1958Zivilrecht
Eine Garantieerklärung ist nicht bloß nach dem Wortlaut, sondern gemäß § 914 ABGB, § 346 HGB nach Treu und Glauben und nach der Verkehrsgewohnheit auszulegen.
RS0018098 Rechtssatz 23.05.1991Zivilrecht
Der Haftrücklaß oder die Haftrücklaßgarantie soll nach dem allgemeinem Sprachgebrauch ganz offensichtlich die Gewährleistungsansprüche sichern und somit auch den Anspruch des Bestellers auf Verbesserung des mangelhaften Werkes.
RS0018099 Rechtssatz 23.05.1991Zivilrecht
Vom Standpunkt eines redlichen Erklärungsempfängers aus kann daher die Vereinbarung eines Haftrücklasses oder einer Haftrücklaßgarantie nicht anders verstanden werden als daß dadurch auch der Anspruch auf den notwendigen Verbesserungsaufwand gedeckt sein so …
RS0033002 Rechtssatz 08.02.1994Zivilrecht
Auch Garantieverträge sind Rechtsgeschäfte, die gemäß den §§ 914, 915 ABGB auszulegen sind. Dem steht der Grundsatz der formellen Garantiestrenge nicht entgegen, weil dieser kein Selbstzweck ist, sondern nur soweit trägt, als dies dem Willen der Vertragspar …
RS0039010 Rechtssatz 31.08.1988Zivilrecht
Ist aus der Klagserzählung zu erkennen, dass das Rechtsschutzziel tatsächlich die Feststellung des aufrechten Bestandes des Arbeitsverhältnisses - ohne bestimmten Endtermin - ist, dann kann das (unzulässige) auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung …
RS0041254 Rechtssatz 06.06.1973Zivilrecht
Anpassung des Urteilsspruches an den sachlichen Inhalt des Klagebegehrens abweichend von dessen Wortlaut zulässig (wie zuletzt 8 Ob 254/70, 1 Ob 141/72, 197/72).
RS0041463 Rechtssatz 15.12.1981Zivilrecht
Der Zahlungsbefehl im Mahnverfahren wird der materiellen Rechtskraft teilhaftig.