Der Rekurs der Beklagten ist zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt; das Rechtsmittel ist aber nicht zulässig.
Die Beklagte bekämpft die Ausführungen des Rekursgerichts zur Beweislastverteilung. Das ARG schütze nur bestimmte Dienstnehmer, weshalb die Klägerin zu behaupten und zu bescheinigen habe, dass die von der Beklagten an Samstagen nach 13 Uhr Beschäftigten in den sachlichen Geltungsbereich des ARG fielen, insbesondere keine leitenden Angestellten seien; diese Bescheinigung sei der Klägerin nicht gelungen. Auch die Überlegungen des Rekursgerichts zur Beweisnähe träfen hier nicht zu, weil es bei einem öffentlichen Geschäftslokal anhand der Namensschilder der Angestellten oder gegebenenfalls nach Anfertigung von Fotos leicht möglich und zumutbar sei, die Namen der dort tätigen Bediensteten festzustellen. Zu Unrecht habe das Rekursgericht die Rekursbeantwortung zurückgewiesen, für die eine Frist von vier Wochen zur Verfügung stehe. Dazu ist zu erwägen:
Die allgemeine Beweislastregel, dass jede Partei die Beweislast für das Vorliegen aller tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm trägt (EvBl 1959/38; SZ 48/92; EvBl 1978/145; ZVR 1989/114; JBl 1998, 724; Rechberger in Rechberger, ZPO**2 vor § 266 Rz 11), gilt auch im (zweiseitig geführten) Provisorialverfahren, wo die Bescheinigungslast gleich zu verteilen ist wie die Beweislast im Hauptverfahren (ÖBl 1987, 21 - Computerprogramme; SZ 51/39; 4 Ob 503/94; 4 Ob 125/98f).Die allgemeine Beweislastregel, dass jede Partei die Beweislast für das Vorliegen aller tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm trägt (EvBl 1959/38; SZ 48/92; EvBl 1978/145; ZVR 1989/114; JBl 1998, 724; Rechberger in Rechberger, ZPO**2 vor Paragraph 266, Rz 11), gilt auch im (zweiseitig geführten) Provisorialverfahren, wo die Bescheinigungslast gleich zu verteilen ist wie die Beweislast im Hauptverfahren (ÖBl 1987, 21 - Computerprogramme; SZ 51/39; 4 Ob 503/94; 4 Ob 125/98f).
Klicka (Die Beweislastverteilung im Zivilverfahrensrecht, 62 ff) zeigt an Hand verschiedener Beispiele überzeugend auf, dass das Gesetz selbst in vielen Fällen durch seinen Aufbau der verschiedenen Rechtsnormen, ihr Verhältnis zueinander oder auch durch ausdrückliche Beweislastregeln ein gewisses "Regel-Ausnahme-Verhältnis" vorgibt:
Wenn ein Sachverhalt verwirklicht ist, der zu einer Rechtsfolge führt, so wird als Regelfall angenommen, dass diese Rechtsfolge eintreten soll; wenn hingegen feststeht, dass ausnahmsweise zusätzliche Tatsachen vorliegen, die diese Rechtsfolge nicht eintreten lassen, so soll die Rechtsfolge abgelehnt werden.
Diesen Überlegungen entsprechend hat etwa das Vorliegen eines der Ausnahmetatbestände des § 16 Abs 1 MRG (die neben dem Abschluss eines Bestandvertrags zusätzliche Tatbestandselemente erfordern) der sich darauf berufende Vermieter konkret zu behaupten und zu beweisen (WoBl 1995, 96 [Dirnbacher] = RdW 1996, 411 = MietSlg 46.276), das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands nach § 38 Abs 3 VertragsbedienstetenG (Zulässigkeit der Aufnahme eines Vertragslehrers nur zur Vertretung als Ausnahme zum allgemeinen Verbot von Kettenarbeitsverträgen) der Arbeitgeber (ARD 4938/9/98).Diesen Überlegungen entsprechend hat etwa das Vorliegen eines der Ausnahmetatbestände des Paragraph 16, Absatz eins, MRG (die neben dem Abschluss eines Bestandvertrags zusätzliche Tatbestandselemente erfordern) der sich darauf berufende Vermieter konkret zu behaupten und zu beweisen (WoBl 1995, 96 [Dirnbacher] = RdW 1996, 411 = MietSlg 46.276), das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands nach Paragraph 38, Absatz 3, VertragsbedienstetenG (Zulässigkeit der Aufnahme eines Vertragslehrers nur zur Vertretung als Ausnahme zum allgemeinen Verbot von Kettenarbeitsverträgen) der Arbeitgeber (ARD 4938/9/98).
Dem Rekursgericht ist darin beizupflichten, dass auch § 1 ARG ein solches Regel-Ausnahme-Verhältnis im aufgezeigten Sinn vorgibt: Gemäß § 1 Abs 1 ARG gilt das ARG für Arbeitnehmer aller Art, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird (Regel); § 1 Abs 2 ARG zählt sodann (taxativ) bestimmte Ausnamen auf, darunter als Z 5 leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind (vgl Grillberger, AZG**2, 8 zum analogen Aufbau des § 1 AZG).Dem Rekursgericht ist darin beizupflichten, dass auch Paragraph eins, ARG ein solches Regel-Ausnahme-Verhältnis im aufgezeigten Sinn vorgibt: Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ARG gilt das ARG für Arbeitnehmer aller Art, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird (Regel); Paragraph eins, Absatz 2, ARG zählt sodann (taxativ) bestimmte Ausnamen auf, darunter als Ziffer 5, leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind vergleiche Grillberger, AZG**2, 8 zum analogen Aufbau des Paragraph eins, AZG).
Die Klägerin macht als unlautere Wettbewerbshandlung iSd § 1 UWG einen Verstoß gegen § 3 Abs 2 ARG geltend, wonach die Wochenendruhe für alle Arbeitnehmer - abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen - spätestens Samstag um 13 Uhr zu beginnen hat. Ihr obliegt demnach die (als erbracht anzusehende) Bescheinigung, dass Arbeitnehmer der Beklagten an einem Samstag länger als 13 Uhr beschäftigt waren. Demgegenüber hat die Beklagte, die sich zur Rechtmäßigkeit ihres Handelns auf die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 Z 5 ARG beruft, jene zusätzlichen Tatsachen (nämlich die Eigenschaft sämtlicher von ihr Beschäftigten als leitende Angestellte) zu behaupten und zu bescheinigen, die Tatbestandsvoraussetzung für die Anwendung der geltend gemachten Ausnahmebestimmung (und damit die Nichtanwendung des ARG auf ihre in der genannten Bankstelle tätigen Beschäftigten) sind. Der Ergänzungsauftrag des Rekursgerichts, die von der Beklagten angebotenen Bescheinigungsmittel aufzunehmen, gründet sich demnach auf eine zutreffende Rechtsansicht.Die Klägerin macht als unlautere Wettbewerbshandlung iSd Paragraph eins, UWG einen Verstoß gegen Paragraph 3, Absatz 2, ARG geltend, wonach die Wochenendruhe für alle Arbeitnehmer - abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen - spätestens Samstag um 13 Uhr zu beginnen hat. Ihr obliegt demnach die (als erbracht anzusehende) Bescheinigung, dass Arbeitnehmer der Beklagten an einem Samstag länger als 13 Uhr beschäftigt waren. Demgegenüber hat die Beklagte, die sich zur Rechtmäßigkeit ihres Handelns auf die Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, ARG beruft, jene zusätzlichen Tatsachen (nämlich die Eigenschaft sämtlicher von ihr Beschäftigten als leitende Angestellte) zu behaupten und zu bescheinigen, die Tatbestandsvoraussetzung für die Anwendung der geltend gemachten Ausnahmebestimmung (und damit die Nichtanwendung des ARG auf ihre in der genannten Bankstelle tätigen Beschäftigten) sind. Der Ergänzungsauftrag des Rekursgerichts, die von der Beklagten angebotenen Bescheinigungsmittel aufzunehmen, gründet sich demnach auf eine zutreffende Rechtsansicht.
Das Rekursgericht hat die von Lehre und Rechtsprechung zum Begriff eines leitenden Angestellten iSd § 1 Abs 2 Z 5 ARG bzw § 1 Abs 2 Z 8 AZG entwickelten Grundsätze richtig dargestellt (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO). Nur falls sämtliche Bedienstete der Beklagten, die am festgestellten Samstag nach 13 Uhr in der genannten Bankstelle tätig waren, unter die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 Z 5 ARG fallen, erweist sich der Sicherungsantrag als unberechtigt. Sollten hingegen in der Bankstelle zu den genannten Zeiten auch Angestellte beschäftigt gewesen sein, die insgesamt (also unter Berücksichtigung ihrer gesamten - auch in anderen Bankstellen erbrachten - Tätigkeit für die Beklagte) nicht als leitende Angestellte beurteilt werden können, läge ein Verstoß der Beklagten gegen § 1 UWG vor. Der erkennende Senat hat nämlich schon wiederholt ausgesprochen, dass auch Verstöße gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften, die an sich wettbewerbsneutral sind, dann als sittenwidrig zu beurteilen sind, wenn die Verletzung dem Beklagten auch subjektiv vorwerfbar ist und ihm einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft (ÖBl 1988, 17 - Autobus-Werbefahrt; 4 Ob 253/99f); angesichts des klaren Gesetzeswortlauts der - nach den Behauptungen der Klägerin - verletzten Vorschriften können auch an der Vorwerfbarkeit eines Gesetzesverstoßes keine Zweifel bestehen. Auf ihren in erster Instanz erhobenen Einwand, das Unterlassungsbegehren sei zu weit gefasst, kommt die Beklagte in ihrem Rekurs mit Recht nicht mehr zurück.Das Rekursgericht hat die von Lehre und Rechtsprechung zum Begriff eines leitenden Angestellten iSd Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, ARG bzw Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8, AZG entwickelten Grundsätze richtig dargestellt (Paragraph 528 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Nur falls sämtliche Bedienstete der Beklagten, die am festgestellten Samstag nach 13 Uhr in der genannten Bankstelle tätig waren, unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, ARG fallen, erweist sich der Sicherungsantrag als unberechtigt. Sollten hingegen in der Bankstelle zu den genannten Zeiten auch Angestellte beschäftigt gewesen sein, die insgesamt (also unter Berücksichtigung ihrer gesamten - auch in anderen Bankstellen erbrachten - Tätigkeit für die Beklagte) nicht als leitende Angestellte beurteilt werden können, läge ein Verstoß der Beklagten gegen Paragraph eins, UWG vor. Der erkennende Senat hat nämlich schon wiederholt ausgesprochen, dass auch Verstöße gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften, die an sich wettbewerbsneutral sind, dann als sittenwidrig zu beurteilen sind, wenn die Verletzung dem Beklagten auch subjektiv vorwerfbar ist und ihm einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft (ÖBl 1988, 17 - Autobus-Werbefahrt; 4 Ob 253/99f); angesichts des klaren Gesetzeswortlauts der - nach den Behauptungen der Klägerin - verletzten Vorschriften können auch an der Vorwerfbarkeit eines Gesetzesverstoßes keine Zweifel bestehen. Auf ihren in erster Instanz erhobenen Einwand, das Unterlassungsbegehren sei zu weit gefasst, kommt die Beklagte in ihrem Rekurs mit Recht nicht mehr zurück.
Der Beklagten ist zwar darin zuzustimmen, dass gem § 402 Abs 1 EO auf die dort aufgezählten Beschlüsse § 521a ZPO sinngemäß anzuwenden ist. Auch für die in § 402 Abs 1 EO aufgezählten Beschlüsse beträgt aber - abweichend von §§ 521 Abs 1 und 521a Abs 1 ZPO - die Frist für den Rekurs und dessen Beantwortung 14 Tage (4 Ob 1001/96). Dies folgt aus § 402 Abs 3 EO, der nach seinem klaren Wortlaut und seiner systematischen Stellung im Rahmen des § 402 EO für das Provisorialverfahren eine einheitliche Rekursfrist bestimmt, ohne danach zu unterscheiden, ob das Rekursverfahren einseitig oder zweiseitig ist (Rechberger/Oberhammer, Exekutionsrecht**2 Rz 525; 4 Ob 87/99v; 4 Ob 58/00h). Dem Rekurs kann damit auch unter diesem Aspekt kein Erfolg beschieden sein.Der Beklagten ist zwar darin zuzustimmen, dass gem Paragraph 402, Absatz eins, EO auf die dort aufgezählten Beschlüsse Paragraph 521 a, ZPO sinngemäß anzuwenden ist. Auch für die in Paragraph 402, Absatz eins, EO aufgezählten Beschlüsse beträgt aber - abweichend von Paragraphen 521, Absatz eins und 521 a Absatz eins, ZPO - die Frist für den Rekurs und dessen Beantwortung 14 Tage (4 Ob 1001/96). Dies folgt aus Paragraph 402, Absatz 3, EO, der nach seinem klaren Wortlaut und seiner systematischen Stellung im Rahmen des Paragraph 402, EO für das Provisorialverfahren eine einheitliche Rekursfrist bestimmt, ohne danach zu unterscheiden, ob das Rekursverfahren einseitig oder zweiseitig ist (Rechberger/Oberhammer, Exekutionsrecht**2 Rz 525; 4 Ob 87/99v; 4 Ob 58/00h). Dem Rekurs kann damit auch unter diesem Aspekt kein Erfolg beschieden sein.
Der Kostenvorbehalt beruht auf §§ 78, 402 EO iVm §§ 50 Abs 1, 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraphen 78, 402, EO in Verbindung mit Paragraphen 50, Absatz eins, 52, Absatz eins, ZPO.