Rechtssatz RS0123053
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123053
Entscheidungsdatum
17.12.2007
Rechtssatz
Verschuldensteilung 2:1 zwischen dem Lenker eines Kraftwagenzuges, dem ein Verstoß gegen das für die Sicherheit des Verkehrs besonders bedeutsame Überholverbot des §16 Abs1 lita StVO auslösender Aufmerksamkeitsmangel vorzuwerfen ist und einem Radfahrer, der entgegen § 68 Abs 1 StVO nicht auf einer Radfahranlage, sondern auf der Bundesstraße fährt.Verschuldensteilung 2:1 zwischen dem Lenker eines Kraftwagenzuges, dem ein Verstoß gegen das für die Sicherheit des Verkehrs besonders bedeutsame Überholverbot des §16 Abs1 lita StVO auslösender Aufmerksamkeitsmangel vorzuwerfen ist und einem Radfahrer, der entgegen Paragraph 68, Absatz eins, StVO nicht auf einer Radfahranlage, sondern auf der Bundesstraße fährt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123053
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2011
Dokumentnummer
JJR_20071217_OGH0002_0020OB00021_07P0000_005