Rechtssatz RS0123050
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123050
Entscheidungsdatum
17.12.2007
Rechtssatz
Hat eine Partei den ihr obliegenden Beweis der objektiven Übertretung der Schutznorm des §68 Abs 1 Satz 1 StVO erbracht, dann hat die Gegenpartei den Beweis für den zugunsten der Benützer von Rennfahrrädern in §68 Abs1 Satz2 StVO normierten Ausnahmetatbestand, bei dessen Vorliegen sie sich dennoch vorschriftsmäßig verhalten hätte, zu erbringen. Eine Negativfeststellung zum Merkmal der äußeren Felgenbreite fällt somit der Gegenpartei zur Last.Hat eine Partei den ihr obliegenden Beweis der objektiven Übertretung der Schutznorm des §68 Absatz eins, Satz 1 StVO erbracht, dann hat die Gegenpartei den Beweis für den zugunsten der Benützer von Rennfahrrädern in §68 Abs1 Satz2 StVO normierten Ausnahmetatbestand, bei dessen Vorliegen sie sich dennoch vorschriftsmäßig verhalten hätte, zu erbringen. Eine Negativfeststellung zum Merkmal der äußeren Felgenbreite fällt somit der Gegenpartei zur Last.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123050
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2011
Dokumentnummer
JJR_20071217_OGH0002_0020OB00021_07P0000_002