Rechtssatz RS0123049
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123049
Entscheidungsdatum
17.12.2007
Rechtssatz
Als Kriterien für Trainingsfahrten sind insbesondere jene Verhältnisse (wie Ausrüstung oder gefahrene Geschwindigkeit) maßgeblich, die mit jenen bei einer radsportlichen Veranstaltung vergleichbar sind. Ob es sich bei den Teilnehmern um Mitglieder einer Radsportvereinigung oder aber um in ihrer Freizeit trainierende Privatpersonen handelt, ist unerheblich. Eine Trainingsfahrt ist eine Fahrt im Rahmen eines systematisch geplanten, pädagogisch fundierten und methodisch zielgerichteten Handlungsverlaufes zur Steigerung und Optimierung sportlicher Leistungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123049
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2011
Dokumentnummer
JJR_20071217_OGH0002_0020OB00021_07P0000_001