Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht erkannten Grund zulässig, jedoch nur teilweise berechtigt.
Zum Feststellungsbegehren:
Der Oberste Gerichtshof hat in jüngster Zeit in einer Vielzahl von
Entscheidungen ausgesprochen, dass - so wie hier - die bloße
Feststellung, es wären weitere Schmerzen, ja sogar Spät- oder
Dauerfolgen, „nicht zu erwarten", nicht den für eine Abweisung des
Feststellungsbegehrens (mangels Feststellungsinteresses: § 228 ZPO)
erforderlichen Ausschluss von künftigen Unfallschäden rechtfertigt (2
Ob 187/00i = JBl 2001, 107; 2 Ob 119/04w; 2 Ob 29/05m = ecolex 2005,
532; 2 Ob 30/05h = ZVR 2006/87; 2 Ob 40/04b; 4 Ob 46/06b = ZAK
2006/544, 318; 7 Ob 149/06x; RIS-Justiz RS0039018). Anderes gelte nur, wenn Spätfolgen „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" (2 Ob 162/05w) oder „Folgeschäden mit Bestimmtheit auszuschließen" seien (2 Ob 34/06y).
Daraus folgt, dass auch im vorliegenden Fall jedenfalls schon zufolge des Feststehens von verbliebenen Dauerfolgen aus der Unfallverletzung trotz nicht zu erwartender, jedoch keineswegs mit Sicherheit auszuschließender auch künftiger (weiterer) Schmerzen hieraus das Feststellungsbegehren von den Vorinstanzen nicht hätte abgewiesen werden dürfen.
Da ein rechtliches Interesse jedoch nur an der Feststellung künftiger Schadenersatzansprüche, die im Zeitpunkt der Einbringung der Feststellungsklage - jedenfalls aber im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz - noch nicht fällig waren, besteht (ZVR 1985/51; 2 Ob 13/03f), war das Feststellungsurteil auf künftige Ansprüche aus dem Verkehrsunfall zu beschränken; das auf Schadenersatzansprüche schlechthin gerichtete Feststellungsmehrbegehren war hingegen abzuweisen (2 Ob 13/03f).
Zum Schmerzengeld:
Vorauszuschicken ist, dass die Klägerin bis Schluss der Verhandlung erster Instanz ihr in der Klage begehrtes Schmerzensgeld in Höhe von EUR 10.000 nicht ausgedehnt hat. Erst in der Berufung bezifferte sie es mit EUR 12.800, im vorliegenden Revisionsschriftsatz einmal mit diesem Betrag, an anderer Stelle sogar mit EUR 14.800 sowie „rund EUR 15.000". Ungeachtet dieser Widersprüchlichkeiten entspricht es jedoch der Rechtsprechung (zuletzt 2 Ob 4/04h = ZVR 2006/106; RIS-Justiz RS0027184) und Lehre (Danzl/Gutiérrez-Lobos/Müller, Schmerzengeld8 210), dass im Falle einer Teileinklagung (arg „vorläufig" - Klage ON 1) eines Schmerzengeldes ohne Einräumung eines Mitverschuldens (in der Klage und bis Schluss der Verhandlung wurde ausdrücklich vom Alleinverschulden des Beklagten ausgegangen), wenn der tatsächlich zuerkannte Schadensteil unter Berücksichtigung eines festgestellten Mitverschuldens zu ermitteln ist, nur der eingeklagte Teilschaden als Gesamtanspruch zu betrachten und um eben diese Mitverschuldensquote zu kürzen ist. Eine entgegen diesem Grundsatz dennoch vorgenommene Bemessung des Ersatzbetrages verstieße gegen § 405 ZPO, weil Streitgegenstand bei einer Teileinklagung nur der im Sachbegehren geltend gemachte Anspruchsteil ist. Die Vorgangsweise der Vorinstanzen, welche das Mitverschulden der Klägerin sohin vom eingeklagten (und nicht einem fiktiv höheren, bis Schluss der Verhandlung auch noch gar nicht näher bezifferten) Betrag ausgemessen haben, steht mit dieser Rechtslage somit in Einklang. Auch gegen die Höhe des ausgemittelten Schmerzengeldes bestehen dabei keine Bedenken (§ 1325 ABGB; vgl hiezu auch Danzl/Gutiérrez-Lobos/Müller, aaO 358 [E 82 OLG Linz] und 380 [E 205 OLG Wien]).Vorauszuschicken ist, dass die Klägerin bis Schluss der Verhandlung erster Instanz ihr in der Klage begehrtes Schmerzensgeld in Höhe von EUR 10.000 nicht ausgedehnt hat. Erst in der Berufung bezifferte sie es mit EUR 12.800, im vorliegenden Revisionsschriftsatz einmal mit diesem Betrag, an anderer Stelle sogar mit EUR 14.800 sowie „rund EUR 15.000". Ungeachtet dieser Widersprüchlichkeiten entspricht es jedoch der Rechtsprechung (zuletzt 2 Ob 4/04h = ZVR 2006/106; RIS-Justiz RS0027184) und Lehre (Danzl/Gutiérrez-Lobos/Müller, Schmerzengeld8 210), dass im Falle einer Teileinklagung (arg „vorläufig" - Klage ON 1) eines Schmerzengeldes ohne Einräumung eines Mitverschuldens (in der Klage und bis Schluss der Verhandlung wurde ausdrücklich vom Alleinverschulden des Beklagten ausgegangen), wenn der tatsächlich zuerkannte Schadensteil unter Berücksichtigung eines festgestellten Mitverschuldens zu ermitteln ist, nur der eingeklagte Teilschaden als Gesamtanspruch zu betrachten und um eben diese Mitverschuldensquote zu kürzen ist. Eine entgegen diesem Grundsatz dennoch vorgenommene Bemessung des Ersatzbetrages verstieße gegen Paragraph 405, ZPO, weil Streitgegenstand bei einer Teileinklagung nur der im Sachbegehren geltend gemachte Anspruchsteil ist. Die Vorgangsweise der Vorinstanzen, welche das Mitverschulden der Klägerin sohin vom eingeklagten (und nicht einem fiktiv höheren, bis Schluss der Verhandlung auch noch gar nicht näher bezifferten) Betrag ausgemessen haben, steht mit dieser Rechtslage somit in Einklang. Auch gegen die Höhe des ausgemittelten Schmerzengeldes bestehen dabei keine Bedenken (Paragraph 1325, ABGB; vergleiche hiezu auch Danzl/Gutiérrez-Lobos/Müller, aaO 358 [E 82 OLG Linz] und 380 [E 205 OLG Wien]).
Es war daher insgesamt lediglich eine Abänderung hinsichtlich des erhobenen Feststellungsbegehrens mit der aus dem Spruch ersichtlichen Fassung vorzunehmen. Darüber hinaus kommt der Revision der Klägerin keine Berechtigung zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 43 Abs 1 und 2 ZPO für das erstinstanzliche bzw § 43 Abs 1 und 2, § 50 ZPO für das Rechtsmittelverfahren. Ausgehend vom mit EUR 2.000 bewerteten Feststellungsbegehren hat die Klägerin, da die geringfügige Abweisung ihres diesbezüglichen Mehrbegehrens betreffend Unfallfolgen schlechthin statt bloß künftiger als verhältnismäßig geringfügig anzusehen ist, wobei die Geltendmachung dieses Mehranspruches besondere Kosten nicht veranlasste, in erster Instanz mit rund zwei Drittel obsiegt und hat damit Anspruch auf ein Drittel ihrer Kosten (bzw zwei Drittel der Barauslagen Pauschalgebühr und Sachverständigengebühren); im Rechtsmittelverfahren war ihr Obsiegenserfolg sowohl in zweiter als auch in dritter Instanz hingegen rund 40 %, sodass sie insoweit dem Gegner zu 20 % ersatzpflichtig ist (ausgenommen wiederum die Pauschalgebühren). Hiebei war eine Korrektur dahingehend vorzunehmen, dass sowohl für den Schriftsatz vom 4. 2. 2004 (ON 8: Zustimmungsbekanntgabe zur Unterbrechung der Streitverhandlung) als auch jenen vom 7. 4. 2004 (Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens) nur Kosten nach TP 1 II lit f RATG zustehen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 43, Absatz eins und 2 ZPO für das erstinstanzliche bzw Paragraph 43, Absatz eins und 2, Paragraph 50, ZPO für das Rechtsmittelverfahren. Ausgehend vom mit EUR 2.000 bewerteten Feststellungsbegehren hat die Klägerin, da die geringfügige Abweisung ihres diesbezüglichen Mehrbegehrens betreffend Unfallfolgen schlechthin statt bloß künftiger als verhältnismäßig geringfügig anzusehen ist, wobei die Geltendmachung dieses Mehranspruches besondere Kosten nicht veranlasste, in erster Instanz mit rund zwei Drittel obsiegt und hat damit Anspruch auf ein Drittel ihrer Kosten (bzw zwei Drittel der Barauslagen Pauschalgebühr und Sachverständigengebühren); im Rechtsmittelverfahren war ihr Obsiegenserfolg sowohl in zweiter als auch in dritter Instanz hingegen rund 40 %, sodass sie insoweit dem Gegner zu 20 % ersatzpflichtig ist (ausgenommen wiederum die Pauschalgebühren). Hiebei war eine Korrektur dahingehend vorzunehmen, dass sowohl für den Schriftsatz vom 4. 2. 2004 (ON 8: Zustimmungsbekanntgabe zur Unterbrechung der Streitverhandlung) als auch jenen vom 7. 4. 2004 (Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens) nur Kosten nach TP 1 römisch zwei Litera f, RATG zustehen.