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Entscheidung 7 Ob 149/06x×

Entscheidung 7 Ob 149/06x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob149/06x

Entscheidungsdatum

05.07.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl R*****, vertreten durch Aschmann & Pfandl, Partnerschaft von Rechtsanwälten GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei L*****, vertreten durch Dr. Ernst Maiditsch M.B.L.-HSG Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H. in Klagenfurt, wegen (eingeschränkt) EUR 15.545,-- sA und Feststellung (Streitinteresse EUR 20.000,--), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 21. April 2006, GZ 2 R 43/06w-48, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Vorauszuschicken ist, dass zwar in der außerordentlichen Revision das Urteil in seinem gesamten Umfange als angefochten bezeichnet und demgemäß auch eine „voll inhaltliche" Klageabweisung begehrt wird, inhaltlich jedoch das Rechtsmittel weder Ausführungen zur Haftung dem Grunde nach (nicht lege arte erfolgte Revisionsoperation des Klägers am 8. 7. 2002) noch zur Höhe der einzelnen Klagezusprüche im Gesamtbetrag von ER 10.080,10 SA (das Mehrbegehren von ER 5.464,90 SA wurde bereits in erster Instanz rechtskräftig abgewiesen) enthält, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist; um so weniger kann hieraus eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abgeleitet werden.

Einziger als solcher (sowohl im Rahmen der Zulassungsbeschwerde nach Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO als auch als Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO) relevierter Anfechtungspunkt ist die Bejahung eines Feststellungsinteresses des Klägers hinsichtlich Folgeschäden im Zusammenhang mit der von Ärzten der beklagten Partei nicht lege arte vorgenommenen Bandscheibenoperation des Klägers am 8. 7. 2002 (das Feststellungsmehrbegehren auch hinsichtlich der ersten Operation am 5. 7. 2002 wurde ebenfalls bereits in erster Instanz rechtskräftig abgewiesen). Das Erstgericht hat hiezu festgestellt, dass beim Kläger als Dauerfolgen eine geringe Muskelverschmächtigung des rechten Beines, eine Gefühlsstörung im rechten Fuß und eine geringe Kraftminderung und vermehrte Belastbarkeit verblieben sowie „künftige Schäden aus dem Behandlungsfehler vom 8. 7. 2002 zwar nicht völlig, doch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sind" (S 10 des Ersturteiles). Das Berufungsgericht hat diese Feststellungen als unbedenklich übernommen (S 14 und 15 des Berufungsurteiles), da diese - ausgehend vom medizinischen Sachverständigengutachten - „zwangsläufig dahin zu verstehen" seien, „dass mit künftigen weiteren Schäden (Verschlimmerung, Ausweitung udgl) nicht zu rechnen ist", stünden doch die wiedergegebenen Dauerfolgen „eindeutig und unzweifelhaft" fest, „sodass zweifelsfrei diese Schäden (Dauerfolgen) auch künftig bestehen, wenn auch noch eine Besserung möglich oder nicht auszuschließen sei". Dass das Vorliegen von Dauerfolgen die Möglichkeiten impliziert, dass das schädigende Ereignis für einen künftigen Schadenseintritt ursächlich sein könnte und daher ein Feststellungsbegehren rechtfertigt, hat der Oberste Gerichtshof bereits in zahlreichen Entscheidungen ausgesprochen (RIS-Justiz RS0038920). Ob Dauerfolgen mehr oder weniger schwerwiegend sind, ist für die Berechtigung des Feststellungsbegehrens nicht entscheidend (RIS-Justiz RS0038896). Auch nach der neuesten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu diesem Themenkreis (s hiezu die Judikaturzusammenstellung in Danzl, Bemerkenswerte schadenersatzrechtliche Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes aus dem Jahr 2005, ZVR 2006, 175 [181: Abschnitt I]) wäre ein Feststellungsinteresse im Sinne des Paragraph 228, ZPO lediglich zu verneinen, wenn zukünftig eintretende Schäden aus einem bestimmten Schadensereignis schlechthin und absolut auszuschließen wären; zufolge des Umstandes, dass den Kläger im vorliegenden Verfahren jedoch mehrfache, von der beklagten Partei in ihrer Berufung unbekämpft gebliebene Dauerfolgen belasten und daraus resultierende künftige Schäden „nicht völlig" auszuschließen sind, kann in der Bejahung eines Feststellungsinteresses durch die Vorinstanzen eine gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aus Gründen der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung nicht erblickt werden; im Übrigen ist die Auslegung von Urteilsfeststellungen im Einzelfall regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne dieser Gesetzesstelle (RIS-Justiz RS0118891).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E81441 7Ob149.06x

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Zak 2006/645 S 377 - Zak 2006,377 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0070OB00149.06X.0705.000

Dokumentnummer

JJT_20060705_OGH0002_0070OB00149_06X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0038865 Rechtssatz 16.06.1982Zivilrecht
Bleibt die Möglichkeit offen, dass ein schuldhaftes rechtswidriges Verhalten für einen künftigen Schadenseintritt ursächlich sein könnte, ist ein Feststellungsinteresse anzuerkennen.
RS0038896 Rechtssatz 11.09.1975Zivilrecht
Ob Dauerfolgen mehr oder weniger schwerwiegend sind, ist für die Berechtigung des Feststellungsbegehrens nicht entscheidend.
RS0038920 Rechtssatz 27.01.1972Zivilrecht
Das Vorliegen von Dauerfolgen impliziert die Möglichkeit, daß das schädigende Ereignis für einen künftigen Schadenseintritt ursächlich sein könnte und rechtfertigt daher ein Feststellungsbegehren.
RS0038971 Rechtssatz 08.09.1966Zivilrecht
Der Umstand, dass der Sachverständige künftige Schäden nicht im Bestimmtheit ausschließen kann, und die Erfahrungstatsache, dass bei Kopfverletzungen die Möglichkeit des Eintrittes solcher Schäden besteht, rechtfertigen ein Feststellungsbegehren.
RS0038976 Rechtssatz 30.03.1971Zivilrecht
Die bloße Möglichkeit künftiger Unfallschäden rechtfertigt die Erhebung einer Feststellungsklage, die nicht nur dem Ausschluss der Gefahr der Verjährung, sondern auch der Vermeidung späterer Beweisschwierigkeiten und der Klarstellung der Haftungsfrage dem G …
RS0039018 Rechtssatz 21.11.1962Zivilrecht
Dem Feststellungsbegehren kann durch eine Feststellung in der Richtung der Boden entzogen werden, dass weitere Schäden aus dem schädigenden Ereignis nicht mehr zu erwarten sind; bleibt jedoch die Möglichkeit offen, dass das schädigende Ereignis einen künfti …
RS0118891 Rechtssatz 29.04.2004Zivilrecht
Die Auslegung der Urteilsfeststellungen im Einzelfall ist regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.