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Rechtssatz RS0122415

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0122415

Geschäftszahl

2Ob174/06m

Entscheidungsdatum

26.04.2007

Rechtssatz

Diese Bestimmungen verfolgen den gemeinsamen Zweck, eine Verringerung der (primär) den Fußgängern vorbehaltenen Verkehrsflächen durch abgestellte Fahrzeuge und alle in diesem Zusammenhang auftretenden Gefahren für die körperliche Sicherheit von Fußgängern hintanzuhalten. Paragraph 8, Absatz 4, StVO ist somit eine Schutznorm, deren Zweck in der Vermeidung jedweder Gefährdung oder Behinderung von Fußgängern liegt. Wenn ein Fußgänger, der wegen eines widerrechtlich geparkten Fahrzeuges nur noch einen schmalen Streifen des Gehsteiges benützen kann, über ein dort befindliches Hindernis stolpert und stürzt, sind sowohl der Rechtswidrigkeitszusammenhang der Unfallfolgen mit der Verletzung dieser Schutznorm als auch die Ädaquanz des Kausalzusammenhanges zu bejahen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122415

Dokumentnummer

JJR_20070426_OGH0002_0020OB00174_06M0000_002