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Rechtssatz RS0122414

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0122414

Geschäftszahl

2Ob174/06m

Entscheidungsdatum

26.04.2007

Rechtssatz

Unter das Benützungsverbot des Paragraph 8, Absatz 4, StVO fällt auch das Verbot, Fahrzeuge zum Zwecke des Haltens oder Parkens auf dem Gehsteig abzustellen. Es genügt zur Erfüllung des Tatbestandes, wenn nur ein Rad des Fahrzeuges auf dem Gehsteig abgestellt ist. Insoweit ist Paragraph 8, Absatz 4, StVO lex specialis gegenüber der Anordnung des Paragraph 23, Absatz 2, StVO, Fahrzeuge außerhalb von Parkplätzen zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen. Nur wenn durch Bodenmarkierungen das Aufstellen von Fahrzeugen auf Gehsteigen vorgesehen ist, ist das Parken auf Gehsteigen gemäß Paragraph 23, Absatz 2, letzter Satz StVO ausnahmsweise erlaubt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122414

Dokumentnummer

JJR_20070426_OGH0002_0020OB00174_06M0000_001