Rechtssatz RS0122182
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122182
Entscheidungsdatum
30.10.2018
Rechtssatz
Dem einem Rechtsstreit erst im Rechtsmittelverfahren beitretenden Nebenintervenienten ist unter der Voraussetzung, dass die Rechtsmittelfrist für jene Hauptpartei, auf deren Seite er beitrat, noch nicht abgelaufen ist, die Entscheidung mit der Wirkung zuzustellen, dass für ihn erst nun die Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt wird. Bei Vorliegen dieser Voraussetzung hat die Zustellung auch dann zu erfolgen, wenn die Hauptpartei mit dem von ihr erhobenen Rechtsmittel die ihr dafür bestimmte Frist nicht ausschöpft.
Nur wenn die der Hauptpartei eröffnete Rechtsmittelfrist im Beitrittszeitpunkt bereits verstrichen ist, muss der Nebenintervenient die dadurch bestimmte Verfahrenslage, nämlich eine von der Seite, auf der er dem Rechtsstreit beitrat, nicht (mehr weiter) anfechtbare Entscheidung hinnehmen; seine Befugnisse beschränken sich dann auf die Beteiligung an einer gegebenenfalls abgehaltenen Berufungsverhandlung, namentlich einer dort abgeführten Beweiswiederholung bzw -ergänzung, und auf die Rechte im weiteren Verfahren (also etwa im drittinstanzlichen bzw im fortgesetzten Verfahren nach kassatorischer Entscheidung).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 145/02h
Entscheidungstext OGH 13.12.2002 1 Ob 145/02h
- 2 Ob 174/06m
Entscheidungstext OGH 18.01.2007 2 Ob 174/06m
Auch; nur: Dem einem Rechtsstreit erst im Rechtsmittelverfahren beitretenden Nebenintervenienten ist unter der Voraussetzung, dass die Rechtsmittelfrist für jene Hauptpartei, auf deren Seite er beitrat, noch nicht abgelaufen ist, die Entscheidung mit der Wirkung zuzustellen, dass für ihn erst nun die Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt wird. Bei Vorliegen dieser Voraussetzung hat die Zustellung auch dann zu erfolgen, wenn die Hauptpartei mit dem von ihr erhobenen Rechtsmittel die ihr dafür bestimmte Frist nicht ausschöpft. (T1)
- 3 Ob 45/11f
Entscheidungstext OGH 12.10.2011 3 Ob 45/11f
Auch; Veröff: SZ 2011/123
- 10 ObS 28/12h
Entscheidungstext OGH 13.03.2012 10 ObS 28/12h
Auch
- 7 Ob 69/18z
Entscheidungstext OGH 24.05.2018 7 Ob 69/18z
Auch
- 2 Ob 13/18b
Entscheidungstext OGH 30.10.2018 2 Ob 13/18b
nur: Dem einem Rechtsstreit erst im Rechtsmittelverfahren beitretenden Nebenintervenienten ist unter der Voraussetzung, dass die Rechtsmittelfrist für jene Hauptpartei, auf deren Seite er beitrat, noch nicht abgelaufen ist, die Entscheidung mit der Wirkung zuzustellen, dass für ihn erst nun die Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt wird. (T2)
Beisatz: Beisatz: Erfolgt der Beitritt auf Seiten des Rechtsmittelgegners, ist das Rechtsmittel, wenn die der Hauptpartei zur Verfügung stehende Frist zu seiner Beantwortung noch nicht abgelaufen ist, auch dem Nebenintervenienten zur Beantwortung zuzustellen, womit die Frist für ihn neu zu laufen beginnt. (T3)
Beisatz: Hat der Nebenintervenient den innerhalb der der Hauptpartei zur Verfügung stehenden Rechtsmittelbeantwortungsfrist eingebrachten Beitrittsschriftsatz mit der Rechtsmittelbeantwortung verbunden, ist diese jedenfalls rechtzeitig. (T4); Veröff: SZ 2018/87
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0122182
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2020
Dokumentnummer
JJR_20021213_OGH0002_0010OB00145_02H0000_002