Rechtstracker.at
Entscheidung 2 Ob 174/06m×

Entscheidung 2 Ob 174/06m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob174/06m

Entscheidungsdatum

18.01.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Waltraud M*****, vertreten durch Dr. Klaus J. Mitzner und Dr. Michael Krautzer, Rechtsanwälte in Villach, gegen die beklagte Partei C*****GmbH, *****, vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in Klagenfurt, sowie die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei C***** L***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Lanker & Partner Rechtsanwälte KEG in Klagenfurt, wegen Feststellung (Streitinteresse EUR 3.600), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht vom 14. Juni 2006, GZ 4 R 184/06k-20, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, die Entscheidung des Berufungsgerichtes (ON 20) der Nebenintervenientin zuzustellen. Nach allfälliger Einbringung einer außerordentlichen Revision der Nebenintervenientin oder nach fruchtlosem Ablauf der hiefür vorgesehenen Frist (Paragraph 505, Absatz 2, ZPO) sind die Akten sofort und unmittelbar wieder dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (Paragraph 507 b, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt die Feststellung der Haftung der beklagten Partei zu 75 % für sämtliche Schäden der Klägerin aus dem Unfall vom 5. 4. 2005 in Klagenfurt/Pfarrplatz.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000 übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Dieses Urteil wurde den Parteien am 6. bzw 7. 7. 2006 zugestellt. Am 12. 7. 2006 wurde ihnen auch der Schriftsatz zugestellt, mit dem die Nebenintervenientin ihren Beitritt auf Seiten der beklagten Partei erklärt hatte.

Rechtliche Beurteilung

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die außerordentliche Revision der beklagten Partei, die das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vorlegte.

Eine Entscheidung über dieses Rechtsmittel ist vorerst nicht möglich, weil der mit Wirksamkeit vom 12. 7. 2006 beigetretenen Nebenintervenientin die Berufungsentscheidung noch nicht zugestellt worden ist. Seit der Entscheidung des verstärkten Senates 1 Ob 145/02h = SZ 2002/168 sind auch dem nicht streitgenössischen Nebenintervenienten Ausfertigungen der in dem Verfahren, dem er beigetreten ist, ergangenen Entscheidungen wie der Hauptpartei zuzustellen. Erfolgt der Beitritt - wie im vorliegenden Fall - erst im Rechtsmittelverfahren, hat die Zustellung an den Nebenintervenienten zu erfolgen, solange die Rechtsmittelfrist für die Hauptpartei, auf deren Seite er beitrat, noch nicht abgelaufen ist. Durch das Rechtsmittel der Hauptpartei ist das Rechtsmittelrecht des Nebenintervenienten noch nicht verbraucht vergleiche eins, Ob 145/02h). Die diesem offenstehende Rechtsmittelfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Zustellung an ihn zu laufen (RIS-Justiz RS0117093, zuletzt 9 ObA 69/05w).

Textnummer

E84284

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0020OB00174.06M.0118.000

Im RIS seit

17.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2010

Dokumentnummer

JJT_20070118_OGH0002_0020OB00174_06M0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0008775 Rechtssatz 11.09.1973Zivilrecht
Der Schutzzweck der Norm ergibt sich aus ihrem Inhalt. Das Gericht hat das anzuwendende Schutzgesetz teleologisch zu interpretieren, um herauszufinden, ob die jeweilige Vorschrift, die übertreten wurde, den in einem konkreten Fall eingetretenen Schaden verh …
RS0022592 Rechtssatz 15.06.1977Zivilrecht
Der Begriff "beim Betrieb" ist dahin zu bestimmen, dass entweder ein innerer Zusammenhang mit einer dem Kraftfahrzeugbetrieb eigentümlichen Gefahr oder, wenn dies nicht der Fall ist, ein adäquat ursächlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang …
RS0022728 Rechtssatz 15.06.1977Zivilrecht
Die Worte "bei dem Betrieb" sind nicht dahin zu verstehen, dass nur Schäden zu ersetzen sind, die durch Berührung mit einem Kraftfahrzeug entstanden sind, oder nur Schäden, die zu einem Zeitpunkt entstanden sind, in dem sich das Kraftfahrzeug noch im Betrie …
RS0022940 Rechtssatz 02.04.1973Zivilrecht
Die Adäquanz des Kausalzusammenhanges ist objektiv und nicht danach zu beurteilen, was dem Schädiger subjektiv vorhersehbar war. Das Hinzutreten einer gewollten, rechtswidrigen Handlung eines Dritten ist adäquat, wenn diese nicht außerhalb jeder Wahrscheinl …
RS0027673 Rechtssatz 22.01.1980Zivilrecht
Die §§ 82 und 83 StVO 1960 sind Schutznormen im Sinne des § 1311 ABGB, deren Zweck der Schutz der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs ist.
RS0027710 Rechtssatz 11.09.1973Zivilrecht
Schutzgesetze im Sinne des § 1311 ABGB sind abstrakte Gefährdungsverbote, die dazu bestimmt sind, die Mitglieder eines Personenkreises gegen die Verletzung von Rechtsgütern zu schützen.
RS0035509 Rechtssatz 17.12.1958Zivilrecht
Der Intervenient, dem nicht die Stellung eines Streitgenossen zukommt, kann nur innerhalb der Hauptpartei offenstehenden Frist ein Rechtsmittel erheben.
RS0035584 Rechtssatz 04.06.1935Zivilrecht
Rechtsmittelfristen laufen auch für den Nebenintervenienten vom Tage der Zustellung an die Partei, der er beigetreten ist.
RS0035666 Rechtssatz 27.02.1969Zivilrecht
Der Nebenintervenient hat kein Recht auf Zustellung einer Entscheidungsausfertigung oder einer Rechtsmittelschrift.
RS0036223 Rechtssatz 12.04.1983Zivilrecht
Kein Streitgenossenzuschlag für Nebenintervenienten, der sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
RS0038934 Rechtssatz 18.03.1966Zivilrecht
Kein rechtliches Interesse an der Feststellung bereits fälliger Ersatzansprüche.
RS0039123 Rechtssatz 20.04.1953Zivilrecht
Der Mangel rechtlichen Interesses an der Feststellung ist auch im Rechtsmittelverfahren, von Amts wegen wahrzunehmen.
RS0058385 Rechtssatz 26.09.1972Zivilrecht
Der Begriff des Betriebes im Sinne des § 1 EKHG darf nicht bloß vom maschinentechnischen Standpunkt aus erfasst werden. Der Oberste Gerichtshof lehnt eine bloß maschinentechnische Begriffsbestimmung als zu eng ab und tritt für deren Erweiterung unter dem Ge …
RS0112234 Rechtssatz 01.07.1999Zivilrecht
Wird ein Schadenersatzanspruch auf die Verletzung eines Schutzgesetzes gestützt, dann hat der Geschädigte den Schadenseintritt und die Verletzung des Schutzgesetzes als solche zu beweisen. Für Letzteres reicht der Nachweis aus, dass die Schutznorm objektiv …
RS0117093 Rechtssatz 13.12.2002Zivilrecht
Auch dem nicht streitgenössischen Nebenintervenienten sind Ausfertigungen der in dem Verfahren, dem er beigetreten ist, ergangenen Entscheidungen wie der Hauptpartei zuzustellen. Die ihm offen stehende Rechtsmittelfrist beginnt mit dem Zeitpunkt dieser Zust …
RS0122182 Rechtssatz 13.12.2002Zivilrecht
Dem einem Rechtsstreit erst im Rechtsmittelverfahren beitretenden Nebenintervenienten ist unter der Voraussetzung, dass die Rechtsmittelfrist für jene Hauptpartei, auf deren Seite er beitrat, noch nicht abgelaufen ist, die Entscheidung mit der Wirkung zuzus …
RS0122414 Rechtssatz 26.04.2007Zivilrecht
Unter das Benützungsverbot des § 8 Abs 4 StVO fällt auch das Verbot, Fahrzeuge zum Zwecke des Haltens oder Parkens auf dem Gehsteig abzustellen. Es genügt zur Erfüllung des Tatbestandes, wenn nur ein Rad des Fahrzeuges auf dem Gehsteig abgestellt ist. Insow …
RS0122415 Rechtssatz 26.04.2007Zivilrecht
Diese Bestimmungen verfolgen den gemeinsamen Zweck, eine Verringerung der (primär) den Fußgängern vorbehaltenen Verkehrsflächen durch abgestellte Fahrzeuge und alle in diesem Zusammenhang auftretenden Gefahren für die körperliche Sicherheit von Fußgängern h …