Der Rekurs ist berechtigt.
Die Beklagte wendet sich gegen die Auslegung des Begriffs „Transportmittelunfall“ durch das Berufungsgericht. Sie meint, eine objektiv-telelogische Interpretation – die danach Frage, was jemand, der eine bestimmte Norm erlasse, damit für Zwecke erreichen bzw für Wertungen realisieren wolle – und eine (subsidiäre) Einzelanalogie führe zu der von ihr vorgenommenen Auslegung des genannten Begriffs. Der „Prämientarif“ sei ebenso wie die AÖB 1965 vom Verband der Versicherungsunternehmungen Österreichs ausgearbeitet worden. Er erläutere diese und sei auch dann zu deren Auslegung heranzuziehen, wenn er nicht ausdrücklich zum integrierenden Vertragsbestandteil erhoben worden sei. Die im „Prämientarif“ gegebene Erläuterung des Begriffs „Transportmittelunfall“ sei jedoch eindeutig, sodass die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung unzulässig erscheine. Das Ergebnis sei kein anderes, wenn man von den AÖB 1965 ausgehe, deren § 2 Abs 2 lit a von den „unmittelbaren Folgen eines dem Transportmittel zugestoßenen Unfalls“ spreche. Die Verhinderung der „Einwirkungen mechanischer Gewalt“ auf den das Gut befördernden LKW stelle keine Minderung des durch die Beklagte im Fall einer Kollision allenfalls zu ersetzenden Schadens dar, weil ein durch einen Unfall des Transportmittels an der Ladung hervorgerufener Schaden vom Unfallsgegner der Klägerin zu ersetzen sei. Gemäß § 1 Abs 2 lit c AÖB 1965 fänden nur Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei Eintritt des Versicherungsfalls Deckung, nicht aber dadurch entstandene Schäden, da diese gemäß § 1 Abs 2 lit a AÖB 1965 nur als unmittelbare Folge der versicherten Gefahr gedeckt würden.Die Beklagte wendet sich gegen die Auslegung des Begriffs „Transportmittelunfall“ durch das Berufungsgericht. Sie meint, eine objektiv-telelogische Interpretation – die danach Frage, was jemand, der eine bestimmte Norm erlasse, damit für Zwecke erreichen bzw für Wertungen realisieren wolle – und eine (subsidiäre) Einzelanalogie führe zu der von ihr vorgenommenen Auslegung des genannten Begriffs. Der „Prämientarif“ sei ebenso wie die AÖB 1965 vom Verband der Versicherungsunternehmungen Österreichs ausgearbeitet worden. Er erläutere diese und sei auch dann zu deren Auslegung heranzuziehen, wenn er nicht ausdrücklich zum integrierenden Vertragsbestandteil erhoben worden sei. Die im „Prämientarif“ gegebene Erläuterung des Begriffs „Transportmittelunfall“ sei jedoch eindeutig, sodass die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung unzulässig erscheine. Das Ergebnis sei kein anderes, wenn man von den AÖB 1965 ausgehe, deren Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, von den „unmittelbaren Folgen eines dem Transportmittel zugestoßenen Unfalls“ spreche. Die Verhinderung der „Einwirkungen mechanischer Gewalt“ auf den das Gut befördernden LKW stelle keine Minderung des durch die Beklagte im Fall einer Kollision allenfalls zu ersetzenden Schadens dar, weil ein durch einen Unfall des Transportmittels an der Ladung hervorgerufener Schaden vom Unfallsgegner der Klägerin zu ersetzen sei. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera c, AÖB 1965 fänden nur Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei Eintritt des Versicherungsfalls Deckung, nicht aber dadurch entstandene Schäden, da diese gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, AÖB 1965 nur als unmittelbare Folge der versicherten Gefahr gedeckt würden.
Der Oberste Gerichtshof vermag sich gleich der Beklagten der Auslegung des Begriffs „Transportmittelunfall“ durch das Berufungsgericht nicht anzuschließen.
Dahingestellt bleiben kann, ob der seinerzeit ausgesprochene Grundsatz, Versicherungsbedingungen seien wie Gesetze auszulegen, aufrechterhalten werden kann, oder ob Allgemeine Versicherungsbedingungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 914 f ABGB) zu behandeln sind (vgl 7 Ob 17/84); denn das Verfahrensergebnis wird hiedurch nicht beeinflusst.Dahingestellt bleiben kann, ob der seinerzeit ausgesprochene Grundsatz, Versicherungsbedingungen seien wie Gesetze auszulegen, aufrechterhalten werden kann, oder ob Allgemeine Versicherungsbedingungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen (Paragraph 914, f ABGB) zu behandeln sind vergleiche 7 Ob 17/84); denn das Verfahrensergebnis wird hiedurch nicht beeinflusst.
Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, dass die Anwendung des „Prämientarifes“ zwischen den Streitteilen nicht vereinbart wurde, sodass dieser Tarif entgegen den Ausführungen des Erstgerichts AS 36 nicht Vertragsbestandteil geworden ist. Dadurch, dass der „Prämientarif“ nicht zur Vertragsgrundlage gemacht wurde, unterscheidet sich der vorliegende Fall auch deutlich von jenem Sachverhalt, der der Entscheidung 7 Ob 63/76 (= VersR 1978, 880) zugrunde lag. Wenn auch die dargestellte Erläuterung des Begriffs „Transportmittelunfall“ im „Prämientarif“ nicht zur Auslegung herangezogen werden kann, findet die Rechtsansicht der Beklagten, es müsse ein Unfall des Transportmittels und dessen Beschädigung einem durch diese Beschädigung entstandenen Schaden am Transportgut vorangehen oder mit dieser gleichzeitig eingetreten sein, in der Bestimmung des § 2 Abs 2 lit a der AÖB 1965 ihre Stütze, wonach unter anderem Schäden von der Versicherung ausgeschlossen sind, die durch Verstreuen ... der Güter verursacht werden, es sei denn, dass diese Schäden als unmittelbare Folge ... eines dem Transportmittel zugestoßenen Unfalls ... nachgewiesen werden. Sin die Schäden an den Gütern als Folge „eines dem Transportmittel zugestoßenen Unfalls“ nachzuweisen, kann dies nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nichts anderes bedeuten, als dass das Transportmittel einen Unfall mit einem dadurch verursachten Schaden erlitten haben muss. Unter Unfall ist nach ständiger Lehre und Rechtsprechung (Veit, MGA EKHG3, 14, Anm 1, und die dort angeführten weiteren Nachweise; ZVR 1965/200 ua) ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis zu verstehen. Zweifellos liegt ein Unfall nicht nur dann vor, wenn Schäden durch Berührung mit einem anderen Kraftfahrzeug entstanden sind (vgl Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht II2, 512; ZVR 1982/361 ua); doch wird von einem dem Transportmittel zugestoßenen Unfall dann nicht gesprochen werden können, wenn dieses – etwa wie hier bei einem Ausweichmanöver – unbeschädigt geblieben ist. Dass eine solche Auslegung des Begriffs „Transportmittelunfall“ dem Zweck der Transportversicherung wiederspräche, nach objektiv-teleologischer Interpretation also unhaltbar sei, kann nicht gesagt werden. Die in § 2 Abs 2 lit a AÖB 1965 getroffene Regelung, der Schaden am Gut müsse als unmittelbare Folge eines dem Transportmittel zugestoßenen Unfalls nachgewiesen werden, kann durchaus den Sinn haben, Schäden am Gut von der Haftung auszuschließen, die entstanden sind, obwohl eine Beschädigung des Transportmittels vermieden werden konnte. Die vorgenommene Regelung ist geeignet, das Vortäuschen von Schäden am Gut als Folge eines Unfalls, der nicht auch dem Transportmittel zugestoßen ist, sodass die Ursächlichkeit eines derartigen Unfalls für Schäden am Gut fragwürdig erscheint, zu unterbinden.Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, dass die Anwendung des „Prämientarifes“ zwischen den Streitteilen nicht vereinbart wurde, sodass dieser Tarif entgegen den Ausführungen des Erstgerichts AS 36 nicht Vertragsbestandteil geworden ist. Dadurch, dass der „Prämientarif“ nicht zur Vertragsgrundlage gemacht wurde, unterscheidet sich der vorliegende Fall auch deutlich von jenem Sachverhalt, der der Entscheidung 7 Ob 63/76 (= VersR 1978, 880) zugrunde lag. Wenn auch die dargestellte Erläuterung des Begriffs „Transportmittelunfall“ im „Prämientarif“ nicht zur Auslegung herangezogen werden kann, findet die Rechtsansicht der Beklagten, es müsse ein Unfall des Transportmittels und dessen Beschädigung einem durch diese Beschädigung entstandenen Schaden am Transportgut vorangehen oder mit dieser gleichzeitig eingetreten sein, in der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, der AÖB 1965 ihre Stütze, wonach unter anderem Schäden von der Versicherung ausgeschlossen sind, die durch Verstreuen ... der Güter verursacht werden, es sei denn, dass diese Schäden als unmittelbare Folge ... eines dem Transportmittel zugestoßenen Unfalls ... nachgewiesen werden. Sin die Schäden an den Gütern als Folge „eines dem Transportmittel zugestoßenen Unfalls“ nachzuweisen, kann dies nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nichts anderes bedeuten, als dass das Transportmittel einen Unfall mit einem dadurch verursachten Schaden erlitten haben muss. Unter Unfall ist nach ständiger Lehre und Rechtsprechung (Veit, MGA EKHG3, 14, Anmerkung eins, , und die dort angeführten weiteren Nachweise; ZVR 1965/200 ua) ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis zu verstehen. Zweifellos liegt ein Unfall nicht nur dann vor, wenn Schäden durch Berührung mit einem anderen Kraftfahrzeug entstanden sind vergleiche Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht II2, 512; ZVR 1982/361 ua); doch wird von einem dem Transportmittel zugestoßenen Unfall dann nicht gesprochen werden können, wenn dieses – etwa wie hier bei einem Ausweichmanöver – unbeschädigt geblieben ist. Dass eine solche Auslegung des Begriffs „Transportmittelunfall“ dem Zweck der Transportversicherung wiederspräche, nach objektiv-teleologischer Interpretation also unhaltbar sei, kann nicht gesagt werden. Die in Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, AÖB 1965 getroffene Regelung, der Schaden am Gut müsse als unmittelbare Folge eines dem Transportmittel zugestoßenen Unfalls nachgewiesen werden, kann durchaus den Sinn haben, Schäden am Gut von der Haftung auszuschließen, die entstanden sind, obwohl eine Beschädigung des Transportmittels vermieden werden konnte. Die vorgenommene Regelung ist geeignet, das Vortäuschen von Schäden am Gut als Folge eines Unfalls, der nicht auch dem Transportmittel zugestoßen ist, sodass die Ursächlichkeit eines derartigen Unfalls für Schäden am Gut fragwürdig erscheint, zu unterbinden.
Die erörterte Bestimmung der AÖB konnte deshab von der Klägerin auch nach der Übung des redlichen Verkehrs (§ 914 ABGB) nicht anders als in der beschriebenen Weise verstanden werden.Die erörterte Bestimmung der AÖB konnte deshab von der Klägerin auch nach der Übung des redlichen Verkehrs (Paragraph 914, ABGB) nicht anders als in der beschriebenen Weise verstanden werden.
Im Ergebnis mit Recht hat deshalb das Erstgericht einen Transportmittelunfall verneint. Es bedarf aus diesem Grunde keiner weiteren Erhebungen darüber, ob die von der Beklagten in Anspruch genommene Leistungsfreiheit (auch) aus anderen Gründen gegeben ist. Da die Streitsache zur Entscheidung reif ist, konnte der Oberste Gerichtshof durch Urteil in der Sache selbst erkennen und die Entscheidung des Erstgerichts wiederherstellen (§ 519 Abs 2 ZPO).Im Ergebnis mit Recht hat deshalb das Erstgericht einen Transportmittelunfall verneint. Es bedarf aus diesem Grunde keiner weiteren Erhebungen darüber, ob die von der Beklagten in Anspruch genommene Leistungsfreiheit (auch) aus anderen Gründen gegeben ist. Da die Streitsache zur Entscheidung reif ist, konnte der Oberste Gerichtshof durch Urteil in der Sache selbst erkennen und die Entscheidung des Erstgerichts wiederherstellen (Paragraph 519, Absatz 2, ZPO).
Die Kostenentscheidung erfolgte nach §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung erfolgte nach Paragraphen 41, 50, ZPO.