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Rechtssatz RS0081605

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0081605

Geschäftszahl

7Ob21/84

Entscheidungsdatum

20.06.1984

Norm

AÖB 1965 §2 Abs2 lita

Rechtssatz

Von einem dem Transportmittel zugestoßenen Unfall kann dann nicht gesprochen werden, wenn dieses - etwa wie hier bei einem Ausweichmanöver - unbeschädigt geblieben ist. Auch unter Zugrundelegung der Ansicht, Versicherungsbedingungen seien wie allgemeine Geschäftsbedingungen auszulegen (Paragraph 914, f ABGB), kann diese Bestimmung auch nach der Übung des redlichen Verkehrs nicht anders verstanden werden, denn die vorgenommene Regelung ist geeignet, das Vortäuschen von Schäden am Gut als Folge eines Unfalls, der nicht auch dem Transportmittel zugestoßen ist, sodaß die Ursächlichkeit eines derartigen Unfalls für Schäden am Gut fragwürdig erscheint, zu unterbinden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 21/84
    Entscheidungstext OGH 20.06.1984 7 Ob 21/84
    Veröff: SZ 57/113 = VersR 1986,274

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0081605

Dokumentnummer

JJR_19840620_OGH0002_0070OB00021_8400000_001