Rechtssatz RS0081605
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081605
Entscheidungsdatum
20.06.1984
Norm
AÖB 1965 §2 Abs2 lita
Rechtssatz
Von einem dem Transportmittel zugestoßenen Unfall kann dann nicht gesprochen werden, wenn dieses - etwa wie hier bei einem Ausweichmanöver - unbeschädigt geblieben ist. Auch unter Zugrundelegung der Ansicht, Versicherungsbedingungen seien wie allgemeine Geschäftsbedingungen auszulegen (§ 914 f ABGB), kann diese Bestimmung auch nach der Übung des redlichen Verkehrs nicht anders verstanden werden, denn die vorgenommene Regelung ist geeignet, das Vortäuschen von Schäden am Gut als Folge eines Unfalls, der nicht auch dem Transportmittel zugestoßen ist, sodaß die Ursächlichkeit eines derartigen Unfalls für Schäden am Gut fragwürdig erscheint, zu unterbinden.Von einem dem Transportmittel zugestoßenen Unfall kann dann nicht gesprochen werden, wenn dieses - etwa wie hier bei einem Ausweichmanöver - unbeschädigt geblieben ist. Auch unter Zugrundelegung der Ansicht, Versicherungsbedingungen seien wie allgemeine Geschäftsbedingungen auszulegen (Paragraph 914, f ABGB), kann diese Bestimmung auch nach der Übung des redlichen Verkehrs nicht anders verstanden werden, denn die vorgenommene Regelung ist geeignet, das Vortäuschen von Schäden am Gut als Folge eines Unfalls, der nicht auch dem Transportmittel zugestoßen ist, sodaß die Ursächlichkeit eines derartigen Unfalls für Schäden am Gut fragwürdig erscheint, zu unterbinden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0081605
Dokumentnummer
JJR_19840620_OGH0002_0070OB00021_8400000_001